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   LG Düsseldorf, 29.10.2021 - 17 Qs 33/21   

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LG Düsseldorf, 29.10.2021 - 17 Qs 33/21 (https://dejure.org/2021,47350)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.10.2021 - 17 Qs 33/21 (https://dejure.org/2021,47350)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Oktober 2021 - 17 Qs 33/21 (https://dejure.org/2021,47350)
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  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidigung: Rückwirkende Bestellung ist zulässig

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • LG Freiburg, 04.11.2020 - 16 Qs 62/20

    Möglichkeit einer rückwirkenden Beiordnung eines Verteidigers

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.10.2021 - 17 Qs 33/21
    Die Kammer hält eine rückwirkende Beiordnung für zulässig, da der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzung für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO zum damaligen Zeitpunkt vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss hatte (so auch LG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 4.11.2020 - 16 Qs 62/20; LG Aurich, Beschl. v. 05.05.2020 - 12 Qs 78/20; LG Hechingen, Beschl. v. 20.05.2020 - 3 Qs 35/20; LG Magdeburg, Beschl. v. 20.02.2020 - 29 Qs 2/20).

    Nach dieser gesetzlichen Regelung kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen, Diese Regelung bezieht sich nach ihrem Wortlaut und der systematischen Stellung jedoch nicht auf den vorliegenden Fall einer Antragstellung durch den Beschwerdeführer nach § 141 Abs. 1 StPO, sondern nur auf den, vorliegend nicht einschlägigen Fall der Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 StPO (LG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 4.11.2020 - 16 Qs 62/20).

  • LG Mannheim, 26.03.2020 - 7 Qs 11/20

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung, Rechtsmittel, Beiordnungsgründe

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.10.2021 - 17 Qs 33/21
    Dabei kann dahinstehen, ob eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung nach Verfahrensabschluss grundsätzlich als zulässig (so LG Frankenthal, Beschl: v. 16.06.2020 - 7 Qs 114/20; LG Mannheim, Beschl. v. 26.03.2020 - 7 Qs 11/20; LG Hamburg Beschl. v. 28.3.2018 - 632 Qs 9/18) oder grundsätzlich als unzulässig (so LG Hechingen, Beschl. v. 20.05.2020 - 3 QS 35/20; LG Osnabrück, Beschl. v. 16.11.2020 - 1 Qs 47/20; LG Wiesbaden, Beschl. v. 04.03.2020 - 1 Qs 8/20 und 10/20) erachtet wird, da eine solche auch nach Ansicht der letztgenannten Gerichte jedenfalls dann möglich sein soll, wenn - wie vorliegend - die unterlassene Beiordnung auf justizinternen Umständen beruht.

    Gründe dafür, warum der Antrag der zuständigen Staatsanwältin erst an diesem Tag vorgelegt wurde, obwohl der Beiordnungsantrag bereits am 28.04.2021 bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf eingegangen ist, sind nicht ersichtlich und liegen somit im Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Aurich, Beschl. v. 05.05.2020 - 12 Qs 78/20; LG Mannheim, Beschl. V. 26.03.2020 - 7 Qs 11/20; LG Magdeburg, Beschl. v. 20.02.2020 - 29 Qs 2/20).

  • LG Magdeburg, 20.02.2020 - 29 Qs 2/20

    Zulässigkeit einer rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.10.2021 - 17 Qs 33/21
    Die Kammer hält eine rückwirkende Beiordnung für zulässig, da der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzung für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO zum damaligen Zeitpunkt vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss hatte (so auch LG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 4.11.2020 - 16 Qs 62/20; LG Aurich, Beschl. v. 05.05.2020 - 12 Qs 78/20; LG Hechingen, Beschl. v. 20.05.2020 - 3 Qs 35/20; LG Magdeburg, Beschl. v. 20.02.2020 - 29 Qs 2/20).

    Gründe dafür, warum der Antrag der zuständigen Staatsanwältin erst an diesem Tag vorgelegt wurde, obwohl der Beiordnungsantrag bereits am 28.04.2021 bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf eingegangen ist, sind nicht ersichtlich und liegen somit im Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Aurich, Beschl. v. 05.05.2020 - 12 Qs 78/20; LG Mannheim, Beschl. V. 26.03.2020 - 7 Qs 11/20; LG Magdeburg, Beschl. v. 20.02.2020 - 29 Qs 2/20).

  • LG Aurich, 05.05.2020 - 12 Qs 78/20

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Voraussetzungen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.10.2021 - 17 Qs 33/21
    Die Kammer hält eine rückwirkende Beiordnung für zulässig, da der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzung für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO zum damaligen Zeitpunkt vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss hatte (so auch LG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 4.11.2020 - 16 Qs 62/20; LG Aurich, Beschl. v. 05.05.2020 - 12 Qs 78/20; LG Hechingen, Beschl. v. 20.05.2020 - 3 Qs 35/20; LG Magdeburg, Beschl. v. 20.02.2020 - 29 Qs 2/20).

    Gründe dafür, warum der Antrag der zuständigen Staatsanwältin erst an diesem Tag vorgelegt wurde, obwohl der Beiordnungsantrag bereits am 28.04.2021 bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf eingegangen ist, sind nicht ersichtlich und liegen somit im Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Aurich, Beschl. v. 05.05.2020 - 12 Qs 78/20; LG Mannheim, Beschl. V. 26.03.2020 - 7 Qs 11/20; LG Magdeburg, Beschl. v. 20.02.2020 - 29 Qs 2/20).

  • LG Hechingen, 20.05.2020 - 3 Qs 35/20

    Anspruch auf rückwirkende Verteidigerbestellung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.10.2021 - 17 Qs 33/21
    Dabei kann dahinstehen, ob eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung nach Verfahrensabschluss grundsätzlich als zulässig (so LG Frankenthal, Beschl: v. 16.06.2020 - 7 Qs 114/20; LG Mannheim, Beschl. v. 26.03.2020 - 7 Qs 11/20; LG Hamburg Beschl. v. 28.3.2018 - 632 Qs 9/18) oder grundsätzlich als unzulässig (so LG Hechingen, Beschl. v. 20.05.2020 - 3 QS 35/20; LG Osnabrück, Beschl. v. 16.11.2020 - 1 Qs 47/20; LG Wiesbaden, Beschl. v. 04.03.2020 - 1 Qs 8/20 und 10/20) erachtet wird, da eine solche auch nach Ansicht der letztgenannten Gerichte jedenfalls dann möglich sein soll, wenn - wie vorliegend - die unterlassene Beiordnung auf justizinternen Umständen beruht.

    Die Kammer hält eine rückwirkende Beiordnung für zulässig, da der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzung für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO zum damaligen Zeitpunkt vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss hatte (so auch LG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 4.11.2020 - 16 Qs 62/20; LG Aurich, Beschl. v. 05.05.2020 - 12 Qs 78/20; LG Hechingen, Beschl. v. 20.05.2020 - 3 Qs 35/20; LG Magdeburg, Beschl. v. 20.02.2020 - 29 Qs 2/20).

  • LG Hamburg, 28.03.2018 - 632 Qs 9/18
    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.10.2021 - 17 Qs 33/21
    Dabei kann dahinstehen, ob eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung nach Verfahrensabschluss grundsätzlich als zulässig (so LG Frankenthal, Beschl: v. 16.06.2020 - 7 Qs 114/20; LG Mannheim, Beschl. v. 26.03.2020 - 7 Qs 11/20; LG Hamburg Beschl. v. 28.3.2018 - 632 Qs 9/18) oder grundsätzlich als unzulässig (so LG Hechingen, Beschl. v. 20.05.2020 - 3 QS 35/20; LG Osnabrück, Beschl. v. 16.11.2020 - 1 Qs 47/20; LG Wiesbaden, Beschl. v. 04.03.2020 - 1 Qs 8/20 und 10/20) erachtet wird, da eine solche auch nach Ansicht der letztgenannten Gerichte jedenfalls dann möglich sein soll, wenn - wie vorliegend - die unterlassene Beiordnung auf justizinternen Umständen beruht.
  • AG Düsseldorf, 09.11.2020 - 152 Gs 1822/20

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.10.2021 - 17 Qs 33/21
    Dabei muss die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort erfolgen, doch so rechtzeitig, dass die Verteidigungsrechte gewahrt werden können, was einer Prüfungs- und Überlegungsfrist von ein bis maximal zwei Wochen entspricht (LG Erfurt, Beschl. v. 11.11.2020 - 7 Qs 199/20; AG Düsseldorf, Beschl. v. 09.11.2020 - 152 Gs 1822/20).
  • LG Erfurt, 11.11.2020 - 7 Qs 199/20

    Rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung nach Einstellung des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.10.2021 - 17 Qs 33/21
    Dabei muss die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort erfolgen, doch so rechtzeitig, dass die Verteidigungsrechte gewahrt werden können, was einer Prüfungs- und Überlegungsfrist von ein bis maximal zwei Wochen entspricht (LG Erfurt, Beschl. v. 11.11.2020 - 7 Qs 199/20; AG Düsseldorf, Beschl. v. 09.11.2020 - 152 Gs 1822/20).
  • LG Frankenthal, 16.06.2020 - 7 Qs 114/20

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Beiordnung, Bestellungsvoraussetzungen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.10.2021 - 17 Qs 33/21
    Dabei kann dahinstehen, ob eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung nach Verfahrensabschluss grundsätzlich als zulässig (so LG Frankenthal, Beschl: v. 16.06.2020 - 7 Qs 114/20; LG Mannheim, Beschl. v. 26.03.2020 - 7 Qs 11/20; LG Hamburg Beschl. v. 28.3.2018 - 632 Qs 9/18) oder grundsätzlich als unzulässig (so LG Hechingen, Beschl. v. 20.05.2020 - 3 QS 35/20; LG Osnabrück, Beschl. v. 16.11.2020 - 1 Qs 47/20; LG Wiesbaden, Beschl. v. 04.03.2020 - 1 Qs 8/20 und 10/20) erachtet wird, da eine solche auch nach Ansicht der letztgenannten Gerichte jedenfalls dann möglich sein soll, wenn - wie vorliegend - die unterlassene Beiordnung auf justizinternen Umständen beruht.
  • LG Wiesbaden, 04.03.2020 - 1 Qs 8/20

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung, Rechtsmittel

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.10.2021 - 17 Qs 33/21
    Dabei kann dahinstehen, ob eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung nach Verfahrensabschluss grundsätzlich als zulässig (so LG Frankenthal, Beschl: v. 16.06.2020 - 7 Qs 114/20; LG Mannheim, Beschl. v. 26.03.2020 - 7 Qs 11/20; LG Hamburg Beschl. v. 28.3.2018 - 632 Qs 9/18) oder grundsätzlich als unzulässig (so LG Hechingen, Beschl. v. 20.05.2020 - 3 QS 35/20; LG Osnabrück, Beschl. v. 16.11.2020 - 1 Qs 47/20; LG Wiesbaden, Beschl. v. 04.03.2020 - 1 Qs 8/20 und 10/20) erachtet wird, da eine solche auch nach Ansicht der letztgenannten Gerichte jedenfalls dann möglich sein soll, wenn - wie vorliegend - die unterlassene Beiordnung auf justizinternen Umständen beruht.
  • BVerfG, 09.08.1991 - 1 BvR 630/91

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei Zurückweisung einer

  • BGH, 02.06.1989 - 2 StR 112/89

    Rechtsmittel für das Begehren einer anderen Begründung des Freispruchs - Wechsel

  • LG Osnabrück, 16.11.2020 - 1 Qs 47/20

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

  • OLG Düsseldorf, 30.08.1999 - 1 Ws 411/99

    Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2018 - 2 Ws 94/18

    Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger durch den

  • AG Düsseldorf, 22.09.2021 - 152 Gs 1607/21
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