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   LAG Düsseldorf, 28.04.2004 - 17 Sa 1952/03   

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https://dejure.org/2004,3695
LAG Düsseldorf, 28.04.2004 - 17 Sa 1952/03 (https://dejure.org/2004,3695)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2004 - 17 Sa 1952/03 (https://dejure.org/2004,3695)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. April 2004 - 17 Sa 1952/03 (https://dejure.org/2004,3695)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf ein Jubiläumsgeld bei einer 25-jährigen Zugehörigkeit zu einem Betrieb; Kündigung eines Betriebsverhältnisses anhand einer Gesamtbetriebsvereinbarung; Wirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung bei Änderung der Unternehmensidentität; Betriebsrat als ...

  • LAG Düsseldorf PDF

    §§ 26 Abs. 2, 47, 50, 77, 88 BetrVG
    Adressat der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Adressat der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 1116 (Ls.)
  • NZA-RR 2004, 480
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 28.04.2004 - 17 Sa 1952/03
    Dies steht, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum außer Streit - vgl. etwa BAG Beschluss vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - AP Nr. 7 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung, zu B III 2 b ee) der Gründe; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., § 77 RN 157. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen naturgemäß etwa dann zum Tragen, wenn der "Abschlusspartner" rechtlich nicht mehr existent ist, etwa ein Gesamtbetriebsrat, bei dem die Voraussetzungen zu seiner Errichtung entfallen sind.

    Es geht um betriebliche Angelegenheiten, unabhängig davon, wie viele Betriebe die Regelung betrifft - BAG, Beschluss vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - a.a.O., zu B III 2 b) bb) der Gründe m.w.N. Entscheidend ist die Wahrung der Betriebsidentität.

    b) Ob etwas anderes für den Fall gilt, dass ein Betrieb aus dem Unternehmen ausscheidet und für einen solchen Fall die Gesamtbetriebsvereinbarung für die Mitarbeiter des ausscheidenden Betriebes als Einzelbetriebsvereinbarung bestehen bleibt (BAG, Beschluss vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 -a.a.O.) oder ob für einen solchen Fall die Transformation ihres Regelungsinhalts in die individualrechtliche Ebene erfolgt, bedarf hier keiner Entscheidung.

  • BAG, 18.10.1994 - 1 ABR 17/94

    Mitbestimmung bei übertariflicher Entlohnung - Abgrenzung der Zuständigkeit von

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 28.04.2004 - 17 Sa 1952/03
    Dies hat zur Folge, dass die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben ist - vgl. BAG Beschluss vom 18.10.1994 - 1 ABR 17/94 - AP Nr. 70 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu B II 2 b der Gründe m.w.N. Eine Auftragszuständigkeit nach § 50 Abs. 2 BetrVG scheidet schon deshalb aus, weil nicht der geringste Anhalt dafür gegeben ist, dass der Gesamtbetriebsrat im Jahre 1994 zum Abschluss der Vereinbarung von den drei einzelnen Betriebsräten der Werke N.-S., E. und C. ermächtigt worden war.
  • ArbG Wesel, 11.01.2012 - 4 BV 36/11

    Adressat, Kündigung, Gesamtbetriebsvereinbarung

    bb.Richtiger Adressat der Kündigung einer Betriebsvereinbarung oder Gesamtbetriebsvereinbarung ist der Vertragspartner (LAG Düsseldorf vom 25.10.2005 - 3 (7) TaBV 31/05, n.v.; LAG Düsseldorf vom 28.04.2004 - 17 Sa 1952/03, LAGE § 26 BetrVG 2001 Nr. 1; DKK-Trittin, BetrVG, 11. A., § 50, Rn. 13; Fitting, BetrVG, 25. A., § 77, Rn. 157).

    Der Arbeitgeber hat gegenüber demjenigen Organ, mit dem er eine Regelung abgeschlossen hat, die Kündigung dieser Regelung zu erklären (LAG Düsseldorf vom 28.04.2004 - 17 Sa 1952/03, a.a.O.; DKK-Trittin, a.a.O.; Fitting, a.a.O.).

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