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   LAG Hamm, 14.02.2008 - 17 Sa 2017/07   

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https://dejure.org/2008,9283
LAG Hamm, 14.02.2008 - 17 Sa 2017/07 (https://dejure.org/2008,9283)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14.02.2008 - 17 Sa 2017/07 (https://dejure.org/2008,9283)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 17 Sa 2017/07 (https://dejure.org/2008,9283)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Ein in einem anlässlich des Abschlusses einer Verlängerungsvereinbarung erstellten Vermerk angegebener Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG führt nicht dazu, dass sich die Arbeitgeberin nicht mehr auf § 14 Abs. 2 TzBfG zur ...

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 14 Abs. 2 TzBfG
    Ein in einem anlässlich des Abschlusses einer Verlängerungsvereinbarung erstellten Vermerk angegebener Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG führt nicht dazu, dass sich die Arbeitgeberin nicht mehr auf § 14 Abs. 2 TzBfG zur ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Wirksamwerden einer unwirksamen Befristung; Möglichkeit des Abbedingens einer sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Befristungsabrede

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung auch bei Nennung eines Sachgrundes in Vermerk zu Verlängerungsvereinbarung?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 23.08.2006 - 7 AZR 12/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Verlängerung

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2008 - 17 Sa 2017/07
    Eine Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und grundsätzlich nur die Vertragsdauer abgeändert wird, nicht aber die übrigen Vertragsbedingungen (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.2006 - 7 AZR 12/06, DB 2007, 383; Urteil vom 16.01.2008 - 7 AZR 603/06; Urteil vom 20.02.2008 - 7 AZR 786/06; Gräfl a.a.O. § 14 TzBfG Rdnr. 214; KR-Lipke a.a.O. § 14 TzBfG Rdnr. 287).

    Normzweck von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist der Schutz des Arbeitnehmers bei der Entscheidung über die Verlängerung davor, dass der Arbeitgeber die Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer geänderte Arbeitsbedingungen akzeptiert oder dass er durch das Angebot anderer Vertragsbedingungen zum Abschluss eines weiteren sachgrundlosen Vertrages veranlasst wird (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.2006 - 7 AZR 178/05, NZA 2006, 605; Urteil vom 23.08.2006 a.a.O.).

    Die Vorschrift dient nicht nur einem Flexibilisierungsinteresse des Arbeitgebers, sondern schützt die Entschlussfreiheit des Arbeitnehmers, dessen Entscheidungsfreiraum in Frage gestellt wird, wenn der Arbeitgeber die Vertragsfortsetzung mit einem Angebot zur Vertragsänderung verbindet (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.2006 a.a.O.).

    Das Diskriminierungsverbot ist auch bei der Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu beachten (vgl. BAG, Urteil 23.08.2006 a.a.O.).

    Verlängerungsunschädlich sind damit Arbeitsbedingungen, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer ebenso Anspruch hat wie andere Arbeitnehmer auch und die zur Dokumentation des Vertragsinhalts schriftlich niedergelegt werden (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.2006 a.a.O.).

    §§ 305 ff BGB finden keine Anwendung, da die Verlängerung keine Vertragsbedingung im Sinne des AGB-Rechtes ist (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.2006 a.a.O.).

  • BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 545/01

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2008 - 17 Sa 2017/07
    Es reicht aus, wenn er objektiv vorliegt (vgl. Gräfl/Arnold/Hemke/Imping/Lehnen/Rambach/Spinner, TzBfG, § 14 TzBfG Rdnr. 21; zu § 1 Abs. 1 BeschFG BAG, Urteil vom 04.12.2002 - 7 AZR 545/01, DB 2003, 1174).

    Allerdings kann die Anwendbarkeit der Vorschriften zur sachgrundlosen Befristung vertraglich ausgeschlossen werden (vgl. BAG, Urteil vom 04.12.2002 a.a.O.).

    Ob die sachgrundlose Befristung abbedungen wurde, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BAG, Urteil vom 04.12.2002 a.a.O.; Urteil vom 05.06.2002 a.a.O.).

  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 241/01

    Rechtfertigung einer Befristung nach dem BeschFG

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2008 - 17 Sa 2017/07
    Daher kann ein Arbeitgeber bei einer Sachgrundbefristung grundsätzlich auch einen anderen als den im Arbeitsvertrag genannten Sachgrund anführen oder sich hilfsweise auf die Bestimmung des § 14 Abs. 2 TzBfG berufen (vgl. BAG, Urteil vom 05.06.2002 - 7 AZR 241/01, DB 2002, 2166; Urteil vom 26.06.2002 - 7 AZR 64/01 n.v.).

    Ob die sachgrundlose Befristung abbedungen wurde, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BAG, Urteil vom 04.12.2002 a.a.O.; Urteil vom 05.06.2002 a.a.O.).

  • BAG, 26.06.2002 - 7 AZR 64/01

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2008 - 17 Sa 2017/07
    Daher kann ein Arbeitgeber bei einer Sachgrundbefristung grundsätzlich auch einen anderen als den im Arbeitsvertrag genannten Sachgrund anführen oder sich hilfsweise auf die Bestimmung des § 14 Abs. 2 TzBfG berufen (vgl. BAG, Urteil vom 05.06.2002 - 7 AZR 241/01, DB 2002, 2166; Urteil vom 26.06.2002 - 7 AZR 64/01 n.v.).
  • BAG, 18.01.2006 - 7 AZR 178/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Verlängerung - Anschlussverbot

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2008 - 17 Sa 2017/07
    Normzweck von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist der Schutz des Arbeitnehmers bei der Entscheidung über die Verlängerung davor, dass der Arbeitgeber die Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer geänderte Arbeitsbedingungen akzeptiert oder dass er durch das Angebot anderer Vertragsbedingungen zum Abschluss eines weiteren sachgrundlosen Vertrages veranlasst wird (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.2006 - 7 AZR 178/05, NZA 2006, 605; Urteil vom 23.08.2006 a.a.O.).
  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 920/98

    Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2008 - 17 Sa 2017/07
    Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.06.2000 (7 AZR 920/98, AP Nr. 2 zu § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1996) berufen.
  • BAG, 16.01.2008 - 7 AZR 603/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Verlängerung - Erhöhung der Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2008 - 17 Sa 2017/07
    Eine Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und grundsätzlich nur die Vertragsdauer abgeändert wird, nicht aber die übrigen Vertragsbedingungen (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.2006 - 7 AZR 12/06, DB 2007, 383; Urteil vom 16.01.2008 - 7 AZR 603/06; Urteil vom 20.02.2008 - 7 AZR 786/06; Gräfl a.a.O. § 14 TzBfG Rdnr. 214; KR-Lipke a.a.O. § 14 TzBfG Rdnr. 287).
  • BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 786/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Verlängerung

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2008 - 17 Sa 2017/07
    Eine Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und grundsätzlich nur die Vertragsdauer abgeändert wird, nicht aber die übrigen Vertragsbedingungen (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.2006 - 7 AZR 12/06, DB 2007, 383; Urteil vom 16.01.2008 - 7 AZR 603/06; Urteil vom 20.02.2008 - 7 AZR 786/06; Gräfl a.a.O. § 14 TzBfG Rdnr. 214; KR-Lipke a.a.O. § 14 TzBfG Rdnr. 287).
  • BAG, 12.08.2009 - 7 AZR 270/08

    Sachgrundlose Befristung - Verlängerung - Anschlussverbot

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Februar 2008 - 17 Sa 2017/07 - wird zurückgewiesen.
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