Rechtsprechung
   LAG Hessen, 19.12.2016 - 17 Sa 530/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,65972
LAG Hessen, 19.12.2016 - 17 Sa 530/16 (https://dejure.org/2016,65972)
LAG Hessen, Entscheidung vom 19.12.2016 - 17 Sa 530/16 (https://dejure.org/2016,65972)
LAG Hessen, Entscheidung vom 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 (https://dejure.org/2016,65972)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,65972) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 84 SGB IX, § 20 MTV Nr. 2 Kabine (DLH), § 84 SGB IX, Kabine (DLH) § 20 MTV Nr. 2
    Die Grundsätze zur erweiterten Darlegungslast bei unterbliebenen BEM gelten nicht nur im Kündigungsschutzrechtsstreit, sondern auch bei der Befristungskontrolle bei an die Feststellung dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit geknöpfter auflösender Bedingung.

  • IWW

    § 20 MTV, §§ 8 Abs. 2, ... 64 Abs. 2 lit. b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 ZPO, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, § 84 Abs. 2 SGB IX, § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 3 Abs. 9 BDSG, §§ 84 Abs. 2 Satz 1, 93 SGB IX, § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, § 20 Abs. 1 MTV, § 130 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Flugbegleiterin wegen Fluguntauglichkeit - Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IX § 84 SGB; Kabine (DLH) § 20 MTV Nr. 2
    Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Flugbegleiterin wegen Fluguntauglichkeit; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten

  • rechtsportal.de

    IX § 84 SGB; Kabine (DLH) § 20 MTV Nr. 2
    Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Flugbegleiterin wegen Fluguntauglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 170/10

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches

    Auszug aus LAG Hessen, 19.12.2016 - 17 Sa 530/16
    Er hat vielmehr von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer außergerichtlich bereits genannte Alternativen zu würdigen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen sowohl eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes an dem Arbeitnehmer zuträgliche Arbeitsbedingungen als auch die Beschäftigung auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz ausscheiden (BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - AP ArbGG 1979 § 69 Nr. 6).

    Dazu muss er umfassend und konkret vortragen, warum weder der weitere Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich war und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können (BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 -a.a. O.; BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - a.a.O.).

    Stimmt der Arbeitnehmer trotz ordnungsgemäßer Aufklärung nicht zu, ist das Unterlassen eines BEM kündigungsneutral (BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - a.a.O.).

    b) Das Erfordernis eines BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX besteht für alle Arbeitnehmer, nicht nur für behinderte Menschen (BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - a.a.O.; BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - a.a.O.) .

    Dieser geforderte Vortrag beschränkt sich nicht auf etwa von der Klägerin konkret genannte Arbeitsplätze, sondern auf alle denkbaren Alternativen (BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - a.a.O.; BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 49).

  • BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 88/09

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Hessen, 19.12.2016 - 17 Sa 530/16
    Der Arbeitgeber hat vielmehr alle gleichwertigen, leidensgerechten Arbeitsplätze, auf denen der betroffene Arbeitnehmer unter Wahrnehmung des Direktionsrechts einsetzbar wäre, in Betracht zu ziehen und ggf. freizumachen (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 49).

    Es ist (erst) dann Aufgabe des Arbeitgebers, hierauf zu erwidern und ggf. darzulegen, warum eine solche Beschäftigung nicht möglich ist (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - a.a.O., m.w.N.) .

    Dazu muss er umfassend und konkret vortragen, warum weder der weitere Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich war und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können (BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 -a.a. O.; BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - a.a.O.).

    Dieser geforderte Vortrag beschränkt sich nicht auf etwa von der Klägerin konkret genannte Arbeitsplätze, sondern auf alle denkbaren Alternativen (BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - a.a.O.; BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 49).

  • BAG, 11.10.1995 - 7 AZR 119/95

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung

    Auszug aus LAG Hessen, 19.12.2016 - 17 Sa 530/16
    Tarifvertragliche auflösende Bedingungen wie die vorliegende sind zulässig, wobei diese Bestimmungen aber restriktiv dahin auszulegen sind, dass das Arbeitsverhältnis des dauerhaft flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers nur dann endet, wenn für ihn auch keine zumutbaren Einsatzmöglichkeiten im Bodendienst mehr vorhanden sind (BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - juris; BAG 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 20; BAG 5. Juli 1990 - 2 AZR 542/89; BAG 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 12; vgl. auch Kammerurteil vom 30. Juni 2014 - 17 Sa 36/14 - juris; Kammerurteil vom 29. August 2011 - 17 Sa 369/11 - juris; Kammerurteil vom 1. September 2008 - 17 Sa 449/08 - n.v.).

    Er hat konkrete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten am Boden zu benennen, ehe der Arbeitgeber darzulegen hat, dass diese Arbeitsplätze entweder nicht frei sind oder ein Anforderungsprofil aufweisen, dem der Arbeitnehmer aufgrund seines Fachwissens oder im Hinblick auf sein gesundheitliches Leistungsvermögen nicht entspricht (BAG 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - a.a.O.) .

    Diese Verteilung der Darlegungslast wird gerade mit der entsprechenden Verteilung der Darlegungslast nach den für vergleichbare Sachverhalte im Kündigungsschutzrecht entwickelten Grundsätzen begründet (BAG 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - a.a.O.) .

    Die Sachverhalte sind vergleichbar und die Grundsätze zur abgestuften Darlegungslast bei der Befristungskontrolle wurden gerade mit dieser Vergleichbarkeit begründet (BAG 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - a.a.O.).

  • ArbG Frankfurt/Main, 01.03.2016 - 24 Ca 3987/15
    Auszug aus LAG Hessen, 19.12.2016 - 17 Sa 530/16
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2016, 24 Ca 3987/15, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 1. März 2016 verkündetes Urteil, 24 Ca 3987/15, unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund § 20 MTV Nr. 2 zum 31. Dezember 2015 beendet ist, und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2016, 24 Ca 3987/15, die Klage insgesamt abzuweisen.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2016, 24 Ca 3987/15, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Auszug aus LAG Hessen, 19.12.2016 - 17 Sa 530/16
    In diesem Fall wird dem Arbeitgeber in der Regel vorzuhalten sein, er habe "vorschnell" gekündigt (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 54; BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 52).

    Nur bei entsprechender Unterrichtung kann vom Versuch der ordnungsgemäßen Durchführung eines BEM die Rede sein (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - a.a.O.) .

    Im Bereich der krankheitsbedingten Kündigung wird als Ziel des BEM angesehen, festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlicher Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um eine Kündigung zu vermeiden (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - a.a.O.; BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 48).

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Hessen, 19.12.2016 - 17 Sa 530/16
    Auch im Rahmen einer krankheitsbedingten Kündigung kann nach gefestigter Rspr. eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen dann zu verneinen sein, wenn die zukünftig zu erwartenden Ausfallzeiten durch andere geeignete und mildere Mittel als eine Kündigung vermieden oder erheblich reduziert werden können (BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 28).

    Auch im Bereich der Befristungskontrolle gilt dann, dass der Arbeitgeber, wenn er kein BEM durchgeführt hat, sich durch seine dem Gesetz widersprechende Untätigkeit keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen darf (hierzu BAG 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - NZA?RR 2008, 515) und dass sich § 84 Abs. 2 SGB IX nicht in einem bloßen Programmsatz oder einer Ordnungsvorschrift mit bloß appellativem Charakter erschöpft, sondern eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt (BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 28).

    b) Das Erfordernis eines BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX besteht für alle Arbeitnehmer, nicht nur für behinderte Menschen (BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - a.a.O.; BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - a.a.O.) .

  • BAG, 16.10.2008 - 7 AZR 185/07

    Auflösende Bedingung - Fluguntauglichkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 19.12.2016 - 17 Sa 530/16
    Tarifvertragliche auflösende Bedingungen wie die vorliegende sind zulässig, wobei diese Bestimmungen aber restriktiv dahin auszulegen sind, dass das Arbeitsverhältnis des dauerhaft flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers nur dann endet, wenn für ihn auch keine zumutbaren Einsatzmöglichkeiten im Bodendienst mehr vorhanden sind (BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - juris; BAG 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 20; BAG 5. Juli 1990 - 2 AZR 542/89; BAG 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 12; vgl. auch Kammerurteil vom 30. Juni 2014 - 17 Sa 36/14 - juris; Kammerurteil vom 29. August 2011 - 17 Sa 369/11 - juris; Kammerurteil vom 1. September 2008 - 17 Sa 449/08 - n.v.).

    Erst die sich aus dem Verlust der Flugdiensttauglichkeit ergebende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitgebers rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - a.a.O.).

    Dieser wiederum entspricht im Ergebnis der Einschränkung, unter der die tarifvertragliche auflösende Bedingung der Befristungskontrolle auch nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 TzBfG und nicht nur der früheren Umgehungsrechtsprechung überhaupt standhält, nämlich der Einschränkung, dass für den flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht (vgl. BAG 16. Oktober 2008 -7 AZR 185/07 - a.a.O.).

  • BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 542/89

    Tarifliche Weiterbeschäftigungspflicht eines fluguntauglich gewordenen Mitglieds

    Auszug aus LAG Hessen, 19.12.2016 - 17 Sa 530/16
    Tarifvertragliche auflösende Bedingungen wie die vorliegende sind zulässig, wobei diese Bestimmungen aber restriktiv dahin auszulegen sind, dass das Arbeitsverhältnis des dauerhaft flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers nur dann endet, wenn für ihn auch keine zumutbaren Einsatzmöglichkeiten im Bodendienst mehr vorhanden sind (BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - juris; BAG 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 20; BAG 5. Juli 1990 - 2 AZR 542/89; BAG 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 12; vgl. auch Kammerurteil vom 30. Juni 2014 - 17 Sa 36/14 - juris; Kammerurteil vom 29. August 2011 - 17 Sa 369/11 - juris; Kammerurteil vom 1. September 2008 - 17 Sa 449/08 - n.v.).

    Ergibt die Prüfung, dass ein angemessener Arbeitsplatz im maßgebenden Zeitraum vorhanden war, und hat der Arbeitgeber diesen dem Arbeitnehmer nicht angeboten, so ist die auflösende Bedingung nicht eingetreten und das Arbeitsverhältnis besteht fort, sofern der Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot angenommen hätte (BAG 5. Juli 1990 - 2 AZR 542/89 - a.a.O.) .

    Die Beklagte hat von sich aus - d.h. ohne dass die Klägerin sich auf eine bestimmte Weiterbeschäftigungsmöglichkeit berufen muss - umfassend - d.h. bezüglich aller freien Bodenarbeitsplätze im Unternehmen - konkret - d.h. unter genauer Darstellung des Arbeitsplatzes und der hierfür aus welchen Gründen geforderten Anforderungsprofile - für den Beurteilungszeitraum - d.h. ab Feststellung der dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit bis zum Ende der einzuhaltenden Auslauffrist (BAG 5. Juli 1999 - 2 AZR 542/89 - a.a.O.; Kammerurteil vom 30. Juni 2014 - 17 Sa 36/14 - a.a.O.) - darzustellen, dass eine Beschäftigung der Klägerin auf diesem Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt.

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 400/08

    Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Hessen, 19.12.2016 - 17 Sa 530/16
    cc) Die gleichen Grundsätze gelten, wenn der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 84 Abs. 2 SGB IX ein Verfahren durchgeführt hat, das nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen an ein BEM genügt (BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 48).

    Im Bereich der krankheitsbedingten Kündigung wird als Ziel des BEM angesehen, festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlicher Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um eine Kündigung zu vermeiden (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - a.a.O.; BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 48).

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06

    Kündigungsschutz - Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Hessen, 19.12.2016 - 17 Sa 530/16
    Wäre ein positives Ergebnis dagegen möglich gewesen, treten - drittens - die dargestellten Verschiebungen der Darlegungslast ein (BAG 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 55).

    Auch im Bereich der Befristungskontrolle gilt dann, dass der Arbeitgeber, wenn er kein BEM durchgeführt hat, sich durch seine dem Gesetz widersprechende Untätigkeit keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen darf (hierzu BAG 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - NZA?RR 2008, 515) und dass sich § 84 Abs. 2 SGB IX nicht in einem bloßen Programmsatz oder einer Ordnungsvorschrift mit bloß appellativem Charakter erschöpft, sondern eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt (BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 28).

  • LAG Hessen, 30.06.2014 - 17 Sa 36/14

    Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter

  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 565/14

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 637/13

    Beschäftigungsanspruch - Nachtdienstuntauglichkeit

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 347/11

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

  • LAG Hessen, 29.08.2011 - 17 Sa 369/11

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Flugdienstuntauglichkeit - MTV Nr 1a

  • BAG, 14.05.1987 - 2 AZR 374/86

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Feststellung der Fluguntauglichkeit

  • ArbG Frankfurt/Main, 30.01.2017 - 16 Ca 5440/17
    a) Tarifvertragliche auflösende Bedingungen wie die vorliegende sind zulässig, wobei diese Bestimmungen aber restriktiv dahin auszulegen sind, dass das Arbeitsverhältnis des dauerhaft flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers nur dann endet, wenn für ihn auch keine zumutbaren Einsatzmöglichkeiten im Bodendienst mehr vorhanden sind (vgl. nur Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16-, juris, Rn. 25, m. w. N.).

    Der Arbeitgeber hat vielmehr alle gleichwertigen, leidensgerechten Arbeitsplätze, auf denen der betroffene Arbeitnehmer unter Wahrnehmung des Direktionsrechts einsetzbar wäre, in Betracht zu ziehen und ggf. freizumachen (vgl. nur Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16-, juris, Rn. 26, m. w. N.).

    Es ist (erst) dann Aufgabe des Arbeitgebers, hierauf zu erwidern und ggf. darzulegen, warum eine solche Beschäftigung nicht möglich ist (vgl. nur Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 27 , m. w. N.).

    Diese Verteilung der Darlegungslast wird gerade mit der entsprechenden Verteilung der Darlegungslast nach den für vergleichbare Sachverhalte im Kündigungsschutzrecht entwickelten Grundsätzen begründet (vgl. nur Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 28 , m. w. N.).

    Diese Grundsätze wurden indes inzwischen für Sachverhalte weiterentwickelt, in denen ein gebotenes bEM unterblieb (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16-, juris, Rn. 29).

    Er hat vielmehr von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer außergerichtlich bereits genannte Alternativen zu würdigen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen sowohl eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes an dem Arbeitnehmer zuträgliche Arbeitsbedingungen als auch die Beschäftigung auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz ausscheiden (vgl. nur Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16-,juris, Rn. 30, m. w. N.).

    In diesem Fall wird dem Arbeitgeber in der Regel vorzuhalten sein, er habe "vorschnell" gekündigt (vgl. nur Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 32 , m. w. N.).

    Die gleichen Grundsätze gelten, wenn der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 84 Abs. 2 SGB IX ein Verfahren durchgeführt hat, das nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen an ein bEM genügt (vgl. nur Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 33 , m. w. N.).

    Stimmt der Arbeitnehmer trotz ordnungsgemäßer Aufklärung nicht zu, ist das Unterlassen eines bEM kündigungsneutral (vgl. nur Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 34 , m. w. N.).

    Nur bei entsprechender Unterrichtung kann vom Versuch der ordnungsgemäßen Durchführung eines bEM die Rede sein (vgl. nur Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 44 , m. w. N.).

    Diese Grundsätze zur erweiterten Darlegungslast bei unterbliebenem bEM gel ten nicht nur im Kündigungsschutzrechtsstreit, sondern auch bei der Befristungskontrolle bei einer an die Feststellung der dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit geknüpften auflösenden Bedingung (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16-, juris, Rn. 35).

    Dies erfordert den Gleichlauf der abgestuften Darlegungslast auch im Fall des unterbliebenen bEM (vgl. nur Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16-, juris, Rn. 36, m. w. N.).

  • BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 292/17

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 134/18

    Auflösende Bedingung; Bedingungskontrollklage; Flugdienstuntauglichkeit

    Das Arbeitsverhältnis eines dauerhaft flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers endet deshalb nach § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 nur dann, wenn für ihn auch keine zumutbaren Einsatzmöglichkeiten im Bodendienst vorhanden sind (vgl. BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu1 b der Gründe; 5. Juli 1990 - 2 AZR 542/89 - zu II 1 der Gründe; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe; Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 - juris, Rn. 25; 30. Juni 2014 - 17 Sa 36/14 - juris, Rn. 15; 18. Dezember 2006 - 17 Sa 1137/06 - juris, Rn. 50).

    bb) Unterlässt der Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Vorgabe aus § 167 Abs. 2 SBG IX (bis 31.12.2017: § 84 Abs. 2 SGB IX) ein betriebliches Eingliederungsmanagement, kann das zu einer Erweiterung der dem Arbeitgeber obliegenden Darlegungslast für das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit führen (ebenso BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60 für den Fall der Postbeschäftigungsunfähigkeit als auflösende Bedingung für ein Arbeitsverhältnis und BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 39 f. für den Fall des unbefristeten Erwerbsminderungsrentenbezuges als auflösende Bedingung für ein Arbeitsverhältnis; für den Fall der Flugdienstuntauglichkeit Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 28 ff.).

    Dazu muss er umfassend und detailliert vortragen, warum der Arbeitnehmer nicht bei geänderter Tätigkeit auf einem Bodenarbeitsplatz hätte eingesetzt werden können, warum also ein betriebliches Eingliederungsmanagement in keinem Fall zum Erhalt des Arbeitsverhältnisses hätte beitragen können (vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 39 f.; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60; Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 35 f.).

    (2) Die gleichen Grundsätze gelten, wenn der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 167 Abs. 2 SBG IX (bis 31.12.2017: § 84 Abs. 2 SGB IX) ein Verfahren durchgeführt hat, das nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen an ein bEM genügt (Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 33, 35 f.).

    Bezogen auf die auflösende Bedingung der dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit besteht das Ziel insbesondere darin, herauszufinden, ob und welche Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung auf einem Bodenarbeitsplatz bei der zur dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit führenden gesundheitlichen Einschränkung bestehen (Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 47).

    Gegen die für den Bereich der Fluguntauglichkeit insoweit maßgebende Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 - wurde Revision eingelegt; das Verfahren ist noch anhängig.

  • LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 286/18

    Auflösende Bedingung; Bedingungskontrollklage; Flugdienstuntauglichkeit

    c) Die in § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 normierte auflösende Bedingung ist bei einschränkender Auslegung wirksam und führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn für den dauerhaft flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer keine zumutbaren Einsatzmöglichkeiten im Bodendienst vorhanden sind (vgl. BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu1 b der Gründe; 5. Juli 1990 - 2 AZR 542/89 - zu II 1 der Gründe; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe; Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 - juris, Rn. 25; 30. Juni 2014 - 17 Sa 36/14 - juris, Rn. 15; 18. Dezember 2006 - 17 Sa 1137/06 - juris, Rn. 50).

    bb) Unterlässt der Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Vorgabe aus § 167 Abs. 2 SBG IX (bis 31.12.2017: § 84 Abs. 2 SGB IX) ein betriebliches Eingliederungsmanagement, kann das zu einer Erweiterung der dem Arbeitgeber obliegenden Darlegungslast für das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit führen (ebenso BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60 für den Fall der Postbeschäftigungsunfähigkeit und BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 39 f. für den Fall des unbefristeten Erwerbsminderungsrentenbezuges als auflösende Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses; für den Fall der Flugdienstuntauglichkeit vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 28 ff.).

    Dazu muss er umfassend und detailliert vortragen, warum der Arbeitnehmer nicht bei geänderter Tätigkeit auf einem Bodenarbeitsplatz hätte eingesetzt werden können, warum also ein betriebliches Eingliederungsmanagement in keinem Fall zum Erhalt des Arbeitsverhältnisses hätte beitragen können (vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 39 f.; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60; Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 35 f.).

    Stimmt der Arbeitnehmer trotz ordnungsgemäßer Aufklärung nicht zu, hat das Unterlassen eines bEM keine Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Bedingungskontrollverfahren (vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 23; Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 34).

    Gegen die für den Bereich der Fluguntauglichkeit insoweit maßgebende Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 - wurde Revision eingelegt; das Verfahren ist unter Az. 7 AZR 292/17 noch anhängig.

  • LAG Hessen, 21.01.2021 - 11 Sa 924/20

    Anspruch eines flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung im

    bb) Die Tarifvorschrift ist unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der tariflichen Regelungen sowie ihres Zwecks gesetzeskonform dahin einschränkend auszulegen ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn für den flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht (vgl. BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu1 b der Gründe; 5. Juli 1990 - 2 AZR 542/89 - zu II 1 der Gründe; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe; Hess. LAG 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 - juris, Rn. 25 ; 30. Juni 2014 - 17 Sa 36/14 - juris, Rn. 15 ; 18. Dezember 2006 - 17 Sa 1137/06 - juris, Rn. 50) .
  • ArbG Köln, 15.03.2018 - 8 Ca 6532/17

    Führen einer rezidivierenden depressiven Störung bei einem Flugbegleiter zur

    Im Bereich des Luftverkehrs ist insofern insbesondere bei dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit die Möglichkeit der etwaigen Weiterbeschäftigung auf einem geeigneten freien Boden-Arbeitsplatz zu prüfen (BAG, Urteil vom 16.10.2008, 7 AZR 185/07; LAG Köln, Urteil vom 28.05.2018, 2 Sa 704/17; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.01.2017, 4 Sa 900/16; Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2016, 17 Sa 530/16, alle veröffentlicht bei juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht