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   LAG Baden-Württemberg, 09.03.2017 - 17 Sa 7/17   

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LAG Baden-Württemberg, 09.03.2017 - 17 Sa 7/17 (https://dejure.org/2017,21155)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.03.2017 - 17 Sa 7/17 (https://dejure.org/2017,21155)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. März 2017 - 17 Sa 7/17 (https://dejure.org/2017,21155)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    § 7 Abs. 2 AGG, § ... 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG, § 10 Satz 1 AGG, § 64 Abs. 2 b) ArbGG, § 10 S. 1 und 2 AGG, § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 1 AGG, §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 1 S. 1 AGG, § 3 Abs. 1 S. 1 AGG, § 6 AGG, Art. 157 AEUV, § 328 BGB, § 331 BGB, § 335 BGB, § 3 Abs. 2 AGG, RL 200/78/EG, 3, 7 AGG, § 6 Abs. 1 AGG, § 10 S. 3 Nr. 4 AGG, Art. 6 Abs. 2 der RL 2000/78, § 10 S. 1 AGG, § 10 S. 2 AGG, § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG, § 2 Abs. 1 BetrAVG, §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Spätehenklausel in der betrieblichen Altersversorgung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 7 Abs 1 S 1 AGG, § 3 Abs 1 S 1 AGG, § 1 AGG
    Spätehenklausel - Hinterbliebenenversorgung - Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer Spätehenklausel in der betrieblichen Altersversorgung

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit einer Spätehenklausel in der betrieblichen Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Hinterbliebenenversorgung - und die Spätehenklausel

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.03.2017 - 17 Sa 7/17
    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 4. August 2015, Aktenzeichen 3 AZR 137/13, sei die Differenzierung zwischen Ehen, die vor Vollendung des 62. Lebensjahres und solchen, die danach geschlossen wurden, unangemessen.

    Das Arbeitsgericht nimmt hierbei wörtlich auf die Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 4. August 2015 3 AZR 137/13 Bezug.

    Die im Urteil des BAG vom 4. August 2015 3 AZR 137/13 aufgestellten Grundsätze seien unzutreffend auf den hier vorliegenden Sachverhalt angewendet worden.

    In der Entscheidung vom 4. August 2015 (3 AZR 137/13, juris Rn. 41) führt der 3. Senat aus: "Die Regelung [...] führt dazu, dass Mitarbeiter, die die Ehe erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres schließen, von der Witwenversorgung vollständig ausgeschlossen sind.

    So wird die Annahme des BAG einer unmittelbaren Benachteiligung des (bei Bezug der Hinterbliebenenversorgung verstorbenen) Arbeitnehmers geteilt (Schubert, Anmerkung zu BAG AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 33) und darauf hingewiesen, dass Adressat der Benachteiligung und Merkmalsträger nach der Rechtsprechung des EuGH auseinander fallen können.

    Bei der Prüfung der Frage der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters durch "Spätehenklauseln" ist hingegen nach der Rechtsprechung des 3. Senats des BAG auf den Beschäftigten, nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (so ausdrücklich BAG 4. August 2015, 3 AZR 137/13, juris Rn. 41 m.w.N.; ebenso Ahrendt in Schlewing/Henssler/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand 01/2017 Teil 7 D Rn. 21 und Rn. 95).

    a) Das Arbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG (4. August 2015, 3 AZR 137/13, juris Rn. 45ff.) ausgeführt, dass die Klausel des § 10 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung nicht gemäß § 10 S. 3 Nr. 4 i.V.m. S. 2 AGG gerechtfertigt ist.

    aa) Soweit sich Arbeitgeber darauf berufen, mit einer Spätehenklausel werde auch bezweckt, die für die Witwen-/Witwerversorgung insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel nur einem eingegrenzten Personenkreis zukommen zu lassen, um diesem bei Eintritt des Versorgungsfalls "Tod" eine Witwen-/Witwerversorgung in angemessener, weil substantieller Höhe gewähren zu können, spricht nach Ansicht des BAG (4. Mai 2016, 3 AZR 137/13, juris Rn. 64) vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 26. September 2013 (- C-476/11 - [HK Danmark]) viel dafür, dass die Spätehenklausel durch ein legitimes Ziel i.S.v. § 10 S. 1 AGG gerechtfertigt ist.

    Diese Einschätzung wird auch in der arbeitsrechtlichen Literatur geteilt (Bauer/Krieger, NZA 2016, 22, 25: Auch eine feste Altersgrenze für den Zeitpunkt der Eheschließung kann nach wie vor vereinbart werden. Sie darf aber nicht vor dem regulären Rentenalter für den Bezug einer betrieblichen Altersrente liegen; Seel, MDR 2016, 305, 306: Das Urteil [des BAG vom 4. August 2015, 3 AZR 137/13] bedeutet letztlich das Aus für solche Spätehenklauseln, die an ein Alter unterhalb des regulären Rentenalters in der betrieblichen Altersversorgung anknüpfen; Wortmann, ArbRB 2016, 276, 278: Wenn also eine Altersgrenze lediglich diese "feste Altersgrenze" [i.S.d. § 2 Abs. 1 BetrAVG] abbildet, handelt es sich um eine zulässige Gestaltung der Spätehenklausel; a. A. wohl Langohr-Plato, juris PR-ArbR1/2016 Anm. 1 unter D.; als "völlig offen" bezeichnet Reinecke, DB 2016, 651, 655 schließlich diese Frage).

  • EuGH, 24.11.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -Richtlinie

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.03.2017 - 17 Sa 7/17
    Der EuGH hat zuletzt in den Entscheidungen 'Maruko' (Urteil vom 1. April 2008, C-267/06, juris Rn. 45) sowie 'Parris' (Urteil vom 24. November 2016, C-443/15, juris Rn. 33) wiederholt anerkannt, dass Hinterbliebenenversorgung in den Anwendungsbereich des Art. 157 AEUV fällt.

    Ob hieran im Hinblick auf die Entscheidung 'Parris' des EuGH (24. November 2016, C-443/15, juris) festgehalten werden kann, konnte die Berufungskammer offen lassen (zweifelnd Ahrendt in Schlewing/Henssler/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand 01/2017 Teil 7 D Rn.98).

    Nach Ansicht des EuGH unterfällt eine Hinterbliebenenversorgung als "eine Form der Altersrente" bzw. dem "Altersversorgungssystem entspringende" Versorgung (EuGH 24. November 2016, C-443/15, juris Rn. 72 und 74) doch der dem § 10 S. 3 Nr. 4 AGG zugrunde liegenden Ausnahmevorschrift des Art. 6 Abs. 2 der RL 2000/78.

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 294/11

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.03.2017 - 17 Sa 7/17
    Auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts unter I. der Entscheidungsgründe sowie die zutreffend zitierte Entscheidung des BAG vom 15. Oktober 2013, 3 AZR 294/11, juris Rn. 13 - 15, wird Bezug genommen.

    Zwar besteht bei der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung für den Arbeitnehmer ein Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB (BAG 15. Oktober 2013, 3 AZR 294/11, juris, Rn. 14 m.w.N.).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-303/06

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT SCHÜTZT EINEN ARBEITNEHMER, DER WEGEN EINER BEHINDERUNG

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.03.2017 - 17 Sa 7/17
    Zwar ist zutreffend, dass z.B. das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung wegen Behinderung nicht auf Personen beschränkt ist, die selbst behindert sind (EuGH 17. Juli 2008, C-303/06, Coleman', NZA 2008, 932).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-476/11

    HK Danmark - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Charta der Grundrechte

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.03.2017 - 17 Sa 7/17
    aa) Soweit sich Arbeitgeber darauf berufen, mit einer Spätehenklausel werde auch bezweckt, die für die Witwen-/Witwerversorgung insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel nur einem eingegrenzten Personenkreis zukommen zu lassen, um diesem bei Eintritt des Versorgungsfalls "Tod" eine Witwen-/Witwerversorgung in angemessener, weil substantieller Höhe gewähren zu können, spricht nach Ansicht des BAG (4. Mai 2016, 3 AZR 137/13, juris Rn. 64) vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 26. September 2013 (- C-476/11 - [HK Danmark]) viel dafür, dass die Spätehenklausel durch ein legitimes Ziel i.S.v. § 10 S. 1 AGG gerechtfertigt ist.
  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.03.2017 - 17 Sa 7/17
    Der EuGH hat zuletzt in den Entscheidungen 'Maruko' (Urteil vom 1. April 2008, C-267/06, juris Rn. 45) sowie 'Parris' (Urteil vom 24. November 2016, C-443/15, juris Rn. 33) wiederholt anerkannt, dass Hinterbliebenenversorgung in den Anwendungsbereich des Art. 157 AEUV fällt.
  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 20/07

    Eingetragene Lebenspartnerschaft - betriebliche Altersversorgung -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.03.2017 - 17 Sa 7/17
    Damit erfahren Mitarbeiter [...] wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung." In einer Entscheidung zur Hinterbliebenenversorgung eingetragener Lebenspartner führt der 3. Senat aus (Urteil vom 14. Januar 2009, 3 AZR 20/07, juris Rn. 28): " Ihr Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung stellt deshalb im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine unmittelbare Benachteiligung des Versorgungsberechtigten wegen der sexuellen Identität (§§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG) dar, wenn - wie hier - dem überlebenden Ehegatten eines Versorgungsberechtigten eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist." In der Entscheidung vom 15. September 2009, 3 AZR 294/09, juris Rn. 47 macht der 3. Senat die ungünstigere Behandlung des Arbeitnehmers daran fest, dass ein " verheirateter Arbeitnehmer in der Position des Klägers [...] für seinen Ehegatten einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung" hätte, der in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft lebende Kläger aber nicht.
  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09

    Hinterbliebenenversorgung - Eingetragene Lebenspartner

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.03.2017 - 17 Sa 7/17
    Damit erfahren Mitarbeiter [...] wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung." In einer Entscheidung zur Hinterbliebenenversorgung eingetragener Lebenspartner führt der 3. Senat aus (Urteil vom 14. Januar 2009, 3 AZR 20/07, juris Rn. 28): " Ihr Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung stellt deshalb im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine unmittelbare Benachteiligung des Versorgungsberechtigten wegen der sexuellen Identität (§§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG) dar, wenn - wie hier - dem überlebenden Ehegatten eines Versorgungsberechtigten eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist." In der Entscheidung vom 15. September 2009, 3 AZR 294/09, juris Rn. 47 macht der 3. Senat die ungünstigere Behandlung des Arbeitnehmers daran fest, dass ein " verheirateter Arbeitnehmer in der Position des Klägers [...] für seinen Ehegatten einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung" hätte, der in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft lebende Kläger aber nicht.
  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

    Dieser geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers entfällt nicht deshalb, weil der - ehemalige - Arbeitnehmer mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Hinterbliebenenversorgung nicht mehr lebt (aA aber LAG Baden-Württemberg 9. März 2017 - 17 Sa 7/17 - zu II 3 d der Gründe im Anschluss an: Bauer/Krieger NZA 2016, 22, 24; Seel MDR 2016, 305, 306) .
  • LAG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - 21 Sa 25/17

    Spätehenklausel - Hinterbliebenenversorgung - unmittelbare Benachteiligung wegen

    Der Ausschluss eines Anspruchs auf eine Hinterbliebenenversorgung für den Fall, dass die Ehe zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Ehegatten nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wird, bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen seines Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 und § 7 AGG (mit BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 und gegen LAG Baden-Württemberg 9. März 2017 - 17 Sa 7/17).

    Die Möglichkeit für den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, gemäß seiner Versorgungszusage betriebliche Altersrente ungekürzt bereits nach Vollendung seines 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen zu können, macht das Datum der Vollendung des 62. Lebensjahres nicht zu einem Zeitpunkt, zu dem typischerweise ein Arbeitsverhältnis sein Ende findet (entgegen LAG Baden-Württemberg 9. März 2017 - 17 Sa 7/17).

    Im Hinblick auf die Berufungsangriffe der Beklagten, der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24.11.2016 (C-443/15-Parris-juris) und der Entscheidung der 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 09.03.2017 (17 Sa 7/17) ist dem noch Folgendes hinzuzufügen:.

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 293/17

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. März 2017 - 17 Sa 7/17 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Niedersachsen, 16.01.2018 - 3 Sa 788/16

    Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen

    Der Vorteil besteht somit darin, für diese Versorgung kein Vermögen aufwenden zu müssen (vgl. BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 41; im Ergebnis auch EuGH 24.11.2016 - C - 433/15 (Parris) - Rn. 66 ff.; a.A. LAG Baden Württemberg 09.03.2017 - 17 Sa 7/17 - Rn. 53 ff.).
  • LAG Niedersachsen, 16.01.2018 - 3 Sa 787/16

    Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen

    Der Vorteil besteht somit darin, für diese Versorgung kein Vermögen aufwenden zu müssen (vgl. BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 41; im Ergebnis auch EuGH 24.11.2016 - C - 433/15 (Parris) - Rn. 66 ff.; a.A. LAG Baden Württemberg 09.03.2017 - 17 Sa 7/17 - Rn. 53 ff.).
  • LAG Niedersachsen, 16.01.2018 - 3 Sa 786/16

    Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen

    Der Vorteil besteht somit darin, für diese Versorgung kein Vermögen aufwenden zu müssen (vgl. BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 41; im Ergebnis auch EuGH 24.11.2016 - C - 433/15 (Parris) - Rn. 66 ff.; a.A. LAG Baden Württemberg 09.03.2017 - 17 Sa 7/17 - Rn. 53 ff.).
  • LAG Schleswig-Holstein, 13.06.2018 - 6 Sa 12/18

    Hinterbliebenenversorgung, Spätehenklausel, Alter, Sexuelle Identität,

    nichts, ebenso wenig die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Baden-Württemberg und Hamm vom 09.03.2017 (17 Sa 7/17) bzw. 12.09.2017 (9 Sa 705/17).
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