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LAG Berlin, 27.10.1997 - 17 Sa 87/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines zum Datenschutzbeauftragten bestellten Arbeitnehmers; Anforderungen an die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines betrieblichen Amtsträgers; Erforderlichkeit der Beteiligung der Krankenhauskonferenz bei Abberufung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 15.04.1997 - 17 Ca 43280/96
- LAG Berlin, 27.10.1997 - 17 Sa 87/97
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Niedersachsen, 16.06.2003 - 8 Sa 1968/02
Kein eigenständiger Kündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten
Gesetzwidrig sein Kündigungen die wegen der Amtsausübung ausgesprochen werden, soweit nicht ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliege (Dr. Ostrowicz, Kündigungsschutz versus Abberufungsschutz des Datenschutzbeauftragten, RDV 1995, 115, 116; LAG Berlin, Urteil vom 27.10.1997, 17 Sa 87/97, RDV 1998, 73, 74). - LAG Baden-Württemberg, 26.08.2008 - 8 Sa 60/07
Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragten
Schließlich wird die Auffassung vertreten, der Schutz des Amtes des Datenschutzbeauftragten gebiete allein, dem Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung zu versagen, die wegen der Tätigkeit des Arbeitnehmers als Datenschutzbeauftragten erfolgen soll, eine ordentliche Kündigung aus anderen als amtsbezogenen Gründen soll dagegen zulässig sein (Erich, NZA 1993, 250; LAG Berlin, Urteil vom 27.10.1997, 17 Sa 87/97, zitiert nach Juris). - ArbG Hannover, 09.10.2002 - 2 Ca 189/02
Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz; Verbot der Kündigung des …
Ist demgemäss die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten durch den Arbeitgeber gesetzlich nicht generell ausgeschlossen und wird anderseits der gesetzgeberische Wille des erschwerten Widerrufs der Bestellung berücksichtigt, folgt daraus lediglich, dass der Datenschutzbeauftragte aus amtsbezogenen Gründen nicht ordentlich, sondern bei Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes lediglich fristlos kündbar, im übrigen aber - aus nicht amtsbezogenen Gründen - wie jeder Arbeitnehmer ordentlich kündbar ist, soweit nicht Verbote aus anderen Gesetzen eingreifen oder das Kündigungsschutzgesetz dem entgegensteht (so auch Arbeitsgericht Dresden, Urteil vom 09.02.1994, Az. 3 Ca 7628/93, auf Blatt 5 der Gründe; LAG Berlin, Urteil vom 27.10.1997, Az. 17 Sa 87/97 , Seite 8 der Gründe; Ehrich, Der Betrieb 1981 ff., 1985).