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   LAG Berlin-Brandenburg, 29.05.2007 - 17 Ta (Kost) 6014/07   

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https://dejure.org/2007,23008
LAG Berlin-Brandenburg, 29.05.2007 - 17 Ta (Kost) 6014/07 (https://dejure.org/2007,23008)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.05.2007 - 17 Ta (Kost) 6014/07 (https://dejure.org/2007,23008)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Mai 2007 - 17 Ta (Kost) 6014/07 (https://dejure.org/2007,23008)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Schleswig, 06.01.2004 - 16 W 170/03

    Abhilfebefugnis bei unzulässiger Beschwerde

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 29.05.2007 - 17 Ta 6014/07
    Allerdings wird - wie schon zu § 571 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - überwiegend vertreten, dass das erstinstanzliche Gericht einer unzulässigen Beschwerde abhelfen dürfe (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 572 Rn. 4; Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 572 Rn. 14; Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 572 Rn. 4 m.w.N.; zweifelnd OLG Schleswig, Beschluss vom 6. Januar 2004 - 16 W 170/03 - SchlHA 2004, 315; zum alten Rechtszustand vgl. MünchKommZPO-Braun, 2. Aufl. 2000, § 571 Rn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 07.10.2020 - BLw 1/19

    Befugnis des Landwirtschaftsgerichts jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist

    Eine Abhilfebefugnis des Gerichts auch nach Ablauf der Beschwerdefrist liefe auf eine unbefristete Änderungsmöglichkeit hinaus, die mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 17 Ta (Kost) 6014/07, juris Rn. 7).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.10.2022 - 6 Ta 135/22

    Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Prüfungskompetenz im Abhilfeverfahren

    Teilweise wird angenommen, dass das Erstgericht generell nicht befugt ist, einer unzulässigen Beschwerde abzuhelfen (vgl. zum wortgleichen § 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 FamFG: BGH 07. Oktober 2020 - BLw 1/19 - Rn. 11; LAG Berlin-Brandenburg - 29. Mai 2007 - 17 Ta (Kost) 6014/07 - Rn. 7, jeweils zitiert nach juris).

    Es widerspricht im Übrigen der Prozessökonomie, der das Abhilfeverfahren dienen soll, das erstinstanzliche Gericht zu einer möglicherweise umfangreichen Prüfung der Begründetheit der Beschwerde zu zwingen, die dann im Falle der Nichtabhilfe ohne weiteres vom Beschwerdegericht als unzulässig zu verwerfen wäre (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 29. Mai 2007 - 17 Ta (Kost) 6014/07 - Rn. 7, zitiert nach juris) .

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