Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 17 Ta 1414/20 |
Zitiervorschläge
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. November 2020 - 17 Ta 1414/20 (https://dejure.org/2020,37896)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,37896) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Gebühr nach § 38 GKG - Klageerweiterung - verschuldete Säumnis
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 38 GKG
- IWW
§ 38 GKG, § 335, § 3341a ZPO
Arbeitsgerichtsprozess, Zivilprozess - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Festlegung einer besonderen Gerichtsgebühr nach § 38 GKG bei verschuldeter Säumnis; Keine automatische Vertagung bei einer im Verhandlungstermin erklärten Klageerweiterung
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 04.08.2020 - 17 Ca 16341/19
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 17 Ta 1414/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LAG Köln, 20.07.2018 - 11 Ta 252/17
Verzögerungsgebühr; Einzelfall
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 17 Ta 1414/20
Eine beabsichtigte Klageerweiterung rechtfertigt es nicht ohne weiteres, einen anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu versäumen (entgegen LAG Köln vom 20.07.2018 - 11 Ta 252/17 - juris).(Rn.4).Dass eine im Termin erfolgte Klageerweiterung nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen, trifft zu, rechtfertigt jedoch kein anderes Ergebnis (entgegen LAG Köln, Beschluss vom 20.07.2018 - 11 Ta 252/17 - Rdnr. 9, juris).
- OLG Düsseldorf, 12.02.2015 - 6 W 1/15
Voraussetzungen der Auferlegung einer besonderen Gebühr gem. § 38 S. 1 GKG
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 17 Ta 1414/20
Die Gebühr kann auch im Falle der Säumnis einer Partei festgesetzt werden, wenn nach der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil ein Einspruchstermin nach § 341a ZPO anberaumt werden muss; denn der Ausnahmeregelung für die Fälle des § 335 ZPO hätte es nicht bedurft, wenn eine Gebühr nach § 38 GKG im Fall des Erlasses eines Versäumnisurteils ohnehin nicht verhängt werden dürfte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2015 - I-6 W 1/15, 6 W 1/15 - juris, m.w.N.).