Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 29.10.2012

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   OLG Schleswig, 29.06.2012 - 17 U 1/12   

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OLG Schleswig, 29.06.2012 - 17 U 1/12 (https://dejure.org/2012,87270)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.06.2012 - 17 U 1/12 (https://dejure.org/2012,87270)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29. Juni 2012 - 17 U 1/12 (https://dejure.org/2012,87270)
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   OLG Frankfurt, 29.10.2012 - 17 U 1/12   

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OLG Frankfurt, 29.10.2012 - 17 U 1/12 (https://dejure.org/2012,56842)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.10.2012 - 17 U 1/12 (https://dejure.org/2012,56842)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Oktober 2012 - 17 U 1/12 (https://dejure.org/2012,56842)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Anlageberatung: Fehlerhafte Beratung bei Empfehlung einer Kommanditistenbeteiligung (fehlende Offenlegung einer Rückvergütung)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anlageberatung: Fehlerhafte Beratung bei Empfehlung einer Kommanditistenbeteiligung (fehlende Offenlegung einer Rückvergütung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2012 - 17 U 1/12
    Dabei kam es auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikts - dass es vernünftigerweise nur eine Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab und nicht mehrere - nicht mehr an, weil dann der Schutzzweck der Beweislastumkehr ausgehebelt wird (vgl. BGH vom 08.05.2012 XI ZR 262/10, u. a. abgedruckt in ZIP 2012, 1335, 1342).

    Wenn allerdings die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen ist, kann das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückvergütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (vgl. Ellenberger/Schäfer/Cloudt/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier - und Derivategeschäft, 4. Auflage Rn. 1074 und BGH vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, u. a. abgedruckt in ZIP 2012, Seite 1335, 1342 Rn. 53).

    Allerdings kann nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht erwartet werden, dass sich ein angelegter Geldbetrag zumindest mit 4 % verzinst hätte (vgl. BGH-Urteil vom 24. April 2012, XI ZR 360/11, WM 2012, Seite 1118).

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2012 - 17 U 1/12
    Zum einen ist eine Bank in der Regel Anlageberaterin und nicht lediglich reine Anlagevermittlerin (vgl. BGHZ 178, Seite 149 und Beschluss vom 09.03.2011 XI ZR 191/10, u. a. abgedruckt in ZIP 2011, Seite 855, 858).

    Dabei war bis zur Zwischenverfügung des Senats vom 16.7.2012 nichts dazu vorgetragen, ob sich bei den Beteiligungsangeboten an der D GmbH & Co.KG und der E GmbH & Co. KG die Frage von Rückvergütungen stellt: Dann müssten auch hier umsatzabhängige Provisionen in Rede stehen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Positionen wie z. B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen bezahlt worden sind, sodass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wurde, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgte, sodass dieser das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann (vgl. des Beschluss des 11. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2011 XI ZR 191/10, u. a. abgedruckt in WM 2011, Seite 925 Rn. 25).

    Dies vorausgeschickt bleibt festzuhalten, dass nach Feststehen der Pflichtverletzung der Beklagten, nämlich fehlender Aufklärung über Rückvergütungen grundsätzlich die Beklagte im Sinne einer Beweislastumkehr beweispflichtig dafür ist, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn sie sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Anleger den Hinweis unbeachtet gelassen hätte, wobei diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler des Anlageberaters gilt, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden (vgl. Urteil des 11. Zivilsenats vom 12. Mai 2009 XI ZR 586/07, WM 2009, Seite 1274 Rn. 22; Urteil vom 22.03.2011 XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 40, Beschluss vom 09.03.2011 XI ZR 191/10, u. a. abgedruckt in WM 2011, 925 Rn. 33 und BVerfG, ZIP 2012, 164 Rn. 20).

  • BGH, 10.07.2012 - XI ZR 272/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlagegeschäft: Rückabwicklung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2012 - 17 U 1/12
    Dies gilt auch, sofern die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist - etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers auf die Beklagten stehen einer anzuordnenden Zug um Zug-Leistung nicht entgegen, weil diese Schwierigkeiten in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des geschädigten Anlegers fallen (vgl. Beschluss des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2012, XI ZR 280/11, zitiert nach Juris, Rn. 3 mit weiteren Nachweisen und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2012, XI ZR 272/10, u. a. abgedruckt in ZIP 2012, Seite 1598, 1599 Rn. 11 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 423/10

    Zulässigkeit der Fortführung eines Verfahrens als Anschlussrevision nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2012 - 17 U 1/12
    Der Senat kann an seiner bisherigen Rechtsprechung, entgangenen Gewinn als eine Schadensposition bei der Streitwertzumessung und folglich auch bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2012, XI ZR 423/10 nicht mehr festhalten.
  • BGH, 24.04.2012 - XI ZR 360/11

    Entgangener Gewinn: Nachweis der Verzinsung eines zur Verfügung stehenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2012 - 17 U 1/12
    Allerdings kann nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht erwartet werden, dass sich ein angelegter Geldbetrag zumindest mit 4 % verzinst hätte (vgl. BGH-Urteil vom 24. April 2012, XI ZR 360/11, WM 2012, Seite 1118).
  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 2514/11

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen BGH-Rspr zur Bankenhaftung für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2012 - 17 U 1/12
    Dies vorausgeschickt bleibt festzuhalten, dass nach Feststehen der Pflichtverletzung der Beklagten, nämlich fehlender Aufklärung über Rückvergütungen grundsätzlich die Beklagte im Sinne einer Beweislastumkehr beweispflichtig dafür ist, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn sie sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Anleger den Hinweis unbeachtet gelassen hätte, wobei diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler des Anlageberaters gilt, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden (vgl. Urteil des 11. Zivilsenats vom 12. Mai 2009 XI ZR 586/07, WM 2009, Seite 1274 Rn. 22; Urteil vom 22.03.2011 XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 40, Beschluss vom 09.03.2011 XI ZR 191/10, u. a. abgedruckt in WM 2011, 925 Rn. 33 und BVerfG, ZIP 2012, 164 Rn. 20).
  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2012 - 17 U 1/12
    Dies vorausgeschickt bleibt festzuhalten, dass nach Feststehen der Pflichtverletzung der Beklagten, nämlich fehlender Aufklärung über Rückvergütungen grundsätzlich die Beklagte im Sinne einer Beweislastumkehr beweispflichtig dafür ist, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn sie sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Anleger den Hinweis unbeachtet gelassen hätte, wobei diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler des Anlageberaters gilt, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden (vgl. Urteil des 11. Zivilsenats vom 12. Mai 2009 XI ZR 586/07, WM 2009, Seite 1274 Rn. 22; Urteil vom 22.03.2011 XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 40, Beschluss vom 09.03.2011 XI ZR 191/10, u. a. abgedruckt in WM 2011, 925 Rn. 33 und BVerfG, ZIP 2012, 164 Rn. 20).
  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2012 - 17 U 1/12
    Dies vorausgeschickt bleibt festzuhalten, dass nach Feststehen der Pflichtverletzung der Beklagten, nämlich fehlender Aufklärung über Rückvergütungen grundsätzlich die Beklagte im Sinne einer Beweislastumkehr beweispflichtig dafür ist, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn sie sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Anleger den Hinweis unbeachtet gelassen hätte, wobei diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler des Anlageberaters gilt, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden (vgl. Urteil des 11. Zivilsenats vom 12. Mai 2009 XI ZR 586/07, WM 2009, Seite 1274 Rn. 22; Urteil vom 22.03.2011 XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 40, Beschluss vom 09.03.2011 XI ZR 191/10, u. a. abgedruckt in WM 2011, 925 Rn. 33 und BVerfG, ZIP 2012, 164 Rn. 20).
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2012 - 17 U 1/12
    Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass zwischen den Parteien nach den Grundsätzen des Bondurteils (BGHZ 123, 126, 128) ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist (vgl. dazu auch die Urteile des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2000 XI ZR 159/99, u. a. abgedruckt in WM 2000, Seite 1441, 1442; vom 25. Juni 2002 XI ZR 218/01, u. a. abgedruckt in WM 2002, Seite 1683, 1686 vom 21. März 2006 XI ZR 63/05, u. a. abgedruckt in WM 2006, Seite 851 Rn. 10 und vom 25. September 2007 XI ZR 320/06, u. a. abgedruckt in BKR 2008, Seite 199 Rn. 12).
  • BGH, 09.04.2009 - III ZR 89/08

    Beratungspflichten der Bank im Rahmen der Anlageberatung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2012 - 17 U 1/12
    Zwar steht der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage wünscht, für sich gesehen der Kausalitätsvermutung nicht entgegen (vgl. BGH Beschluss vom 9. April 2009 III ZR 89/08, Juris Rn. 8).
  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum

  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 159/99

    Fokker-Anleihe; Aufklärung über Risiko einer Kapitalanlage

  • BGH, 07.10.2008 - XI ZR 89/07

    Banken müssen Anleger auf deutliche Kritik in Fachpublikationen hinweisen

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

  • BGH, 25.06.2002 - XI ZR 218/01

    Ansprüche des nichtbörsentermingeschäftsfähigen Mitinhaber eines

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