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   LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - L 17 U 123/07   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - L 17 U 123/07 (https://dejure.org/2008,15758)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.06.2008 - L 17 U 123/07 (https://dejure.org/2008,15758)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. Juni 2008 - L 17 U 123/07 (https://dejure.org/2008,15758)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines Sturzes nach dem letzten Auftritt eines Spielmannszuges der Freiwilligen Feuerwehr auf der Silberhochzeitsfeier des ersten Vorsitzenden dieses Zuges als Arbeitsunfall; Umfang des Versicherungsschutzes für einen in einem Unternehmen zur Hilfe bei ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Versicherter Personenkreis - Freiwillige Feuerwehr - Mitglied eines Spielmannzuges der Freiwilligen Feuerwehr - versicherte Tätigkeiten neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst - Auftritt auf der Silberhochzeitsfeier des ersten Vorsitzenden - keine den Belangen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 29.11.1990 - 2 RU 16/90

    Unfallversicherungsschutz eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - L 17 U 123/07
    Dazu zählen auch die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, selbst wenn dieser Personenkreis in § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII keine ausdrückliche Erwähnung findet (insoweit zur Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 8 Reichsversicherungordnung [RVO]: BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5).

    Lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt allein unter diesen objektiven Gesichtspunkten eine versicherte Tätigkeit nicht rechtfertigen, so ist weiter zu beachten, dass es für den Versicherungsschutz bei der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII grundsätzlich auch darauf ankommt, ob der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass seine Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des "Unternehmens Freiwillige Feuerwehr" zu dienen, und dass diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (BSGE 20, 215, 218; 30, 282, 283; 52, 57, 59; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5; BSG, Urteil vom 04.08.1992, Az. 2 RU 39/91 = HV-Info 1992, 2408 ff).

    Darin liegt ein erheblicher Unterschied zu dem vom BSG entschiedenen Fall betreffend einen Feuerwehrball (SozR 3-2200 § 539 Nr. 5): Die Nichtteilnahme des Ortsbrandsmeisters hätte zur Zahlung eines Reuegeldes geführt.

  • BSG, 29.11.1990 - 2 RU 27/90

    Feuerwehr; Freiwillige Feuerwehr; Mitglied; Unfallversicherungsschutz

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - L 17 U 123/07
    Zur Begründung trägt sie - unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 29.11.1990, Az. 2 RU 27/90 = NZA 1991, S. 497) zur Teilnahme an einem Feuerwehrball - vor, sie sei zur Mitwirkung an der - ausweislich des Dienstplans - angeordneten Veranstaltung verpflichtet gewesen.

    Nichts anderes gilt auch für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII geschützten Personen (BSG, Urteil vom 29.11.1990, Az. 2 RU 27/90, a.a.O.).

    Dazu hat das BSG in seiner Entscheidung vom 29.11.1990 (Az. 2 RU 27/90, a.a.O.) klargestellt, dass Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst nicht nur bei Feuerwehrübungen, Probeeinsätzen, sog. Tagen der offenen Tür oder sonstigen Veranstaltungen zur Selbstdarstellung versichert sind, sondern auch bei solchen Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienen.

  • SG Detmold, 22.05.2002 - S 14 U 56/01

    Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - L 17 U 123/07
    Gestützt auf eine Entscheidung des SG Detmold (Urteil vom 22.05.2002, Az. S 14 U 56/01) sei ihre subjektive Annahme maßgeblich, bei der Veranstaltung in Uniform und nach Dienstplan als Teil der Feuerwehr tätig geworden zu sein.

    Denn es handelte sich - im Unterschied zu der von der Klägerin angeführten Entscheidung des SG Detmold vom 22.05.2002, Az. S 14 U 56/01 - nicht um eine der Öffentlichkeit zugängliche - und damit für Werbezwecke an sich geeignete - Veranstaltung.

  • BSG, 27.02.1985 - 2 RU 10/84
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - L 17 U 123/07
    Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt (BSG, Urteil vom 27.02.1985, Az. 2 RU 10/84 = HV-Info Nr. 10/85, 24 m.w.N.).

    Sonstige Verrichtungen, die den Belangen der Freiwilligen Feuerwehr wesentlich dienen oder Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr wesentlich fördern, stehen unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 27.02.1985, Az. 2 RU 10/84, a.a.O.) Maßgebend ist damit die im Einzelfall zu beurteilende Zuordnung zum "Unternehmen Feuerwehr", die wertend unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen ist.

  • BSG, 28.02.1964 - 2 RU 30/61

    Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall - Arbeitsunfall eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - L 17 U 123/07
    Lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt allein unter diesen objektiven Gesichtspunkten eine versicherte Tätigkeit nicht rechtfertigen, so ist weiter zu beachten, dass es für den Versicherungsschutz bei der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII grundsätzlich auch darauf ankommt, ob der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass seine Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des "Unternehmens Freiwillige Feuerwehr" zu dienen, und dass diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (BSGE 20, 215, 218; 30, 282, 283; 52, 57, 59; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5; BSG, Urteil vom 04.08.1992, Az. 2 RU 39/91 = HV-Info 1992, 2408 ff).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - L 17 U 123/07
    Es muss demgemäß ein solcher innerer Zusammenhang bestehen, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95; SozR 3-2200 § 539 Nrn. 5 und 9).
  • BSG, 24.06.1981 - 2 RU 87/80

    Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Steißbeinverletzung - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - L 17 U 123/07
    Lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt allein unter diesen objektiven Gesichtspunkten eine versicherte Tätigkeit nicht rechtfertigen, so ist weiter zu beachten, dass es für den Versicherungsschutz bei der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII grundsätzlich auch darauf ankommt, ob der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass seine Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des "Unternehmens Freiwillige Feuerwehr" zu dienen, und dass diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (BSGE 20, 215, 218; 30, 282, 283; 52, 57, 59; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5; BSG, Urteil vom 04.08.1992, Az. 2 RU 39/91 = HV-Info 1992, 2408 ff).
  • BSG, 04.08.1992 - 2 RU 39/91

    Feststellung der Verletzung als Folge eines Arbeitsunfalls - Anforderungen an die

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - L 17 U 123/07
    Lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt allein unter diesen objektiven Gesichtspunkten eine versicherte Tätigkeit nicht rechtfertigen, so ist weiter zu beachten, dass es für den Versicherungsschutz bei der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII grundsätzlich auch darauf ankommt, ob der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass seine Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des "Unternehmens Freiwillige Feuerwehr" zu dienen, und dass diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (BSGE 20, 215, 218; 30, 282, 283; 52, 57, 59; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5; BSG, Urteil vom 04.08.1992, Az. 2 RU 39/91 = HV-Info 1992, 2408 ff).
  • BSG, 12.05.1981 - 2 RU 40/79

    Ehrenamtlicher Vorsitzender - Ausbildungsleiter - Luftfahrausbildung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - L 17 U 123/07
    Der Versicherungsschutz eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr umfasst allerdings - im Unterschied zu Arbeitsleistungen im Rahmen der Mitgliedspflichten in einem privat-rechtlichen Verein (BSGE 52, 11, 12) - auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Freiwilligen Feuerwehr wesentlich dienen (BSG, a.a.O.).
  • BSG, 30.01.1970 - 2 RU 197/67

    Unfallversicherungsschutz - Unternehmer - Versammlungsteilnahme - Erwartung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - L 17 U 123/07
    Lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt allein unter diesen objektiven Gesichtspunkten eine versicherte Tätigkeit nicht rechtfertigen, so ist weiter zu beachten, dass es für den Versicherungsschutz bei der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII grundsätzlich auch darauf ankommt, ob der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass seine Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des "Unternehmens Freiwillige Feuerwehr" zu dienen, und dass diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (BSGE 20, 215, 218; 30, 282, 283; 52, 57, 59; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5; BSG, Urteil vom 04.08.1992, Az. 2 RU 39/91 = HV-Info 1992, 2408 ff).
  • LSG Bayern, 09.02.2011 - L 2 U 138/09

    Unfallversicherung, Arbeitsunfall, Freiwillige Feuerwehr, versicherte Tätigkeit,

    Auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 18.06.2008 (Az.: L 17 U 123/07) ausgeführt, dass nicht nur die Mitglieder der Löschzüge Versicherungsschutz genießen, sondern auch die Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Musik- und Spielmannszügen.
  • LG Mönchengladbach, 05.02.2009 - 10 O 422/07

    Schadensersatz wegen der Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten und

    Soweit die abweichende Auffassung auf die unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters abstellt, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle, weil gerade durch die Handlung des anderen Tatbeteiligten die eigentliche Hürde für die Durchführung der unerlaubten Handlung genommen werden müsse (so insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil des 17. Zivilsenats vom 12.09.2008, I-17 U 123/07; Urteil des 15. Zivilsenats vom 23.01.2008, I-15 U 18/07), kann sich die Kammer dem nicht anschließen.
  • LG Mönchengladbach, 06.08.2009 - 10 O 309/08

    Unerlaubte Handlung liegt bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

    Soweit die abweichende Auffassung auf die unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters abstellt, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle, weil gerade durch die Handlung des anderen Tatbeteiligten die eigentliche Hürde für die Durchführung der unerlaubten Handlung genommen werden müsse, nämlich das Anwerben des Klägers und ihn zur Verfügung über sein Geld zu bewegen (so insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil des 17. Zivilsenats vom 12.09.2008, I-17 U 123/07; Urteil des 15. Zivilsenats vom 23.01.2008, I-15 U 18/07), kann sich die Kammer dem nicht anschließen.
  • LG Mönchengladbach, 06.08.2009 - 10 O 15/09

    Personen mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates sind gem. Art. 2

    Soweit die abweichende Auffassung auf die unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters abstellt, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle, weil gerade durch die Handlung des anderen Tatbeteiligten die eigentliche Hürde für die Durchführung der unerlaubten Handlung genommen werden müsse, nämlich das Anwerben des Klägers und ihn zur Verfügung über sein Geld zu bewegen (so insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil des 17. Zivilsenats vom 12.09.2008, I-17 U 123/07; Urteil des 15. Zivilsenats vom 23.01.2008, I-15 U 18/07), kann sich die Kammer dem nicht anschließen.
  • LG Mönchengladbach, 14.05.2009 - 10 O 214/08

    Schadensersatz wegen der Beteiligung an einer vorsätzlichen sittenwidrigen

    Soweit die abweichende Auffassung auf die unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters abstellt, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle, weil gerade durch die Handlung des anderen Tatbeteiligten die eigentliche Hürde für die Durchführung der unerlaubten Handlung genommen werden müsse, nämlich das Anwerben des Klägers und ihn zur Verfügung über sein Geld zu bewegen (so insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil des 17. Zivilsenats vom 12.09.2008, I-17 U 123/07; Urteil des 15. Zivilsenats vom 23.01.2008, I-15 U 18/07), kann sich die Kammer dem nicht anschließen.
  • SG Aachen, 16.03.2012 - S 6 U 139/11

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Sturzes als Arbeitsunfall;

    Hierzu rechnen etwa Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienen oder sonstige der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen, die wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der freiwilligen Feuerwehr dienen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2008 - L 17 U 123/07 = juris, Rdnr. 22).
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