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   OLG Karlsruhe, 08.10.2002 - 17 U 126/01   

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https://dejure.org/2002,7517
OLG Karlsruhe, 08.10.2002 - 17 U 126/01 (https://dejure.org/2002,7517)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.10.2002 - 17 U 126/01 (https://dejure.org/2002,7517)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. Oktober 2002 - 17 U 126/01 (https://dejure.org/2002,7517)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erwerb einer Grundschuld; Schadensersatzpflicht gegenüber nachrangigen Grundschuldgläubigern; Nichterfüllung der Freigabezusage; Persönliche Schutzbereich des § 826 BGB bei mittelbar Geschädigten

  • Judicialis

    BGB § 826

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826
    Keine Schadensersatzpflicht gegenüber nachrangigen Grundschuldgläubigern bei Nichterfüllung einer Freigabezusage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.11.1982 - V ZR 145/81

    Einreden gegen abgetretene Grundschuld

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2002 - 17 U 126/01
    Denn dem Eigentümer steht eine Einrede im Sinne des § 1157 BGB nur dann zu, wenn im Zeitpunkt der Grundschuldabtretung bereits der gesamte Einredetatbestand verwirklicht war (vgl. BGH NJW 1983, 752 f.).
  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 9/87

    Handeln einer Bank bewußt zum Nachteil des Scheckausstellers; Schädigung der Bank

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2002 - 17 U 126/01
    Für eine deliktische Haftung aus § 826 BGB kommt es insbesondere auf das Maß der eigennützigen Missachtung fremder Interessen an, das der Gläubiger an den Tag legt (BGHZ 102, 68/77).
  • BGH, 21.04.1972 - V ZR 52/70

    Zwangsvollstreckung aus abgetretener Sicherungsgrundschuld

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2002 - 17 U 126/01
    Wird also eine Sicherungsgrundschuld abredewidrig an einen Dritten abgetreten, so kann der Sicherungsgeber und Eigentümer den ursprünglich gegenüber dem Zedenten bestehenden Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld aus dem Sicherungsvertrag nach § 826 BGB auch dem Zessionar entgegenhalten, sofern dieser bei Abtretung mit dem Sicherungscharakter der Grundschuld gerechnet hat, die Nichtvalutierung oder den späteren Wegfall der Valutierung der Grundschuld kannte und dabei eine Schädigung des Sicherungsgebers billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGHZ 59, 1 f.; Staudinger/Oechsler, 13. Aufl., § 826 BGB Rdn. 192).
  • BGH, 25.10.1984 - IX ZR 142/83

    Vorausabtretung eines künftigen Rückübertragungsanspruchs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2002 - 17 U 126/01
    Die Beklagte ist durch die Grundschuldabtretung nicht ohne weiteres Schuldnerin der von der W abgegebenen Freistellungserklärung vom 27.12.1993 geworden (vgl. dazu BGH NJW 1985, 800/801).
  • BGH, 20.02.1979 - VI ZR 189/78

    Einlösung eines Wechsels - Schadensersatz wegen falscher Auskünfte einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2002 - 17 U 126/01
    Es genügt deshalb nicht, wenn überhaupt ein sittenwidriges Handeln vorliegt, der Schaden des Klägers aber bloßer Reflex einer möglichen sittenwidrigen Schädigung der Grundstückseigentümerin ist (vgl. dazu BGH NJW 1979, 1599/1600, BGHZ 96, 231, 235 ff.).
  • BGH, 11.11.1985 - II ZR 109/84

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2002 - 17 U 126/01
    Es genügt deshalb nicht, wenn überhaupt ein sittenwidriges Handeln vorliegt, der Schaden des Klägers aber bloßer Reflex einer möglichen sittenwidrigen Schädigung der Grundstückseigentümerin ist (vgl. dazu BGH NJW 1979, 1599/1600, BGHZ 96, 231, 235 ff.).
  • SG Dortmund, 30.11.2004 - S 21 U 232/03

    Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

    Nach der insoweit geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung sind nämlich von den Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne als Ursache oder Mitursache unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur diejenigen Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. LSG NW, Urteil vom 14.01.2002, L 17 U 126/01 m.w.N.).
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