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   OLG Karlsruhe, 21.02.2006 - 17 U 151/05   

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https://dejure.org/2006,3295
OLG Karlsruhe, 21.02.2006 - 17 U 151/05 (https://dejure.org/2006,3295)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.2006 - 17 U 151/05 (https://dejure.org/2006,3295)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Februar 2006 - 17 U 151/05 (https://dejure.org/2006,3295)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Auslegung der Klausel in einem Darlehensvertrag, wonach die Tilgung durch eine neu abgeschlossene Lebensversicherung erfolgen soll

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Darlehensvertrages; Auszahlung der Versicherungssumme zur Darlehenstilgung bei Ablauf der Lebensversicherung als Leistung erfüllungshalber; Begriff des "Festdarlehns"; Verstärkung der Sicherheiten bei Verschlechterung des Sicherungswertes

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Wenn die ausgezahlte Versicherungssumme nicht zur Tilgung ausreicht

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 133, 157
    Zur Darlehenstilgung durch Lebensversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 1103
  • WM 2006, 1810
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 04.04.2003 - 15 U 8/02

    Darlehen: Tilgung durch eine den Darlehensbetrag nicht deckende

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.02.2006 - 17 U 151/05
    Anders als in dem vom 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschiedenen und von den Klägern zitierten Verfahren (OLG Karlsruhe NJW 2003, 2322 = OLGR 2003, 467 = WM 2003, 2412) sind im Streitfall die Darlehen ausdrücklich als Festdarlehen bezeichnet und die in den Verträgen vorgesehenen Regelungen für die Rückzahlung nicht gestrichen, sondern ausdrücklich ausgefüllt.

    Auch insoweit unterscheidet sich der Streitfall von der zitierten Entscheidung des 15. Senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 2003, 2322).

  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 164/03

    Überprüfung einer Individualvereinbarung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.02.2006 - 17 U 151/05
    Die erstinstanzliche Auslegung ist auch nicht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar ist, sondern das Berufungsgericht hat die Auslegung vorzunehmen, die es selbst als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalls für geboten hält (BGHZ 160, 83, 87).
  • KG, 10.11.2003 - 22 U 216/03

    Berufungszurückweisung durch Beschluss: Anwendungsbereich; beschränkte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.02.2006 - 17 U 151/05
    Das Berufungsgericht ist bei der Überprüfung der Auslegung der Klausel durch das Landgericht nicht auf die Kontrolle von Rechtsfehlern im Sinne eines Verstoßes gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder gesetzliche bzw. allgemein anerkannte Auslegungsregeln beschränkt (so noch der Senat im Hinblick auf das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses v. 27.7.2001, OLGR Karlsruhe 2003, 507, 508, OLG München MDR 2004, 112; KG MDR 2004, 647).
  • BGH, 03.07.2002 - XII ZR 327/00

    Formularmäßige Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses für die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.02.2006 - 17 U 151/05
    Die Regelung kommt erst zur Anwendung, wenn die Auslegung der fraglichen Klausel zu dem Ergebnis führt, dass diese objektiv mehrdeutig ist und nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGH, NJW 2002, 3232; Artzt/Weber, BKR 2005, 264, 266).
  • OLG Karlsruhe, 10.06.2003 - 17 U 224/02

    Grundstückskauf durch eine Gemeinde: Auslegung einer Aufgeldklausel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.02.2006 - 17 U 151/05
    Das Berufungsgericht ist bei der Überprüfung der Auslegung der Klausel durch das Landgericht nicht auf die Kontrolle von Rechtsfehlern im Sinne eines Verstoßes gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder gesetzliche bzw. allgemein anerkannte Auslegungsregeln beschränkt (so noch der Senat im Hinblick auf das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses v. 27.7.2001, OLGR Karlsruhe 2003, 507, 508, OLG München MDR 2004, 112; KG MDR 2004, 647).
  • OLG München, 30.04.2003 - 21 U 4591/02

    Beschränkte Nachprüfung der Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.02.2006 - 17 U 151/05
    Das Berufungsgericht ist bei der Überprüfung der Auslegung der Klausel durch das Landgericht nicht auf die Kontrolle von Rechtsfehlern im Sinne eines Verstoßes gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder gesetzliche bzw. allgemein anerkannte Auslegungsregeln beschränkt (so noch der Senat im Hinblick auf das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses v. 27.7.2001, OLGR Karlsruhe 2003, 507, 508, OLG München MDR 2004, 112; KG MDR 2004, 647).
  • BGH, 20.11.2007 - XI ZR 259/06

    Risiko der Unterdeckung bei Tilgung von Krediten aus einer

    Von dieser Entscheidung haben sich inzwischen auch der 9. Zivilsenat (WM 2006, 1247, 1248) und der 17. Zivilsenat (WM 2006, 1810, 1811 f.) des Oberlandesgerichts Karlsruhe deutlich abgegrenzt.
  • LG Ravensburg, 05.04.2012 - 6 O 483/11

    Auslegung eines mit einer Lebensversicherung abgesicherten Bankkreditvertrages

    Zwar berühmt sich die Beklagte - anders als im Urteil des OLG Karlsruhe vom 21.02.2006, Aktenzeichen: 17 U 151/05 - nicht eines Rückzahlungsanspruchs, aus dem sich ein schutzwürdiges Interesse des Klägers ergeben könnte.

    Die in einem Darlehensvertrag enthaltene Klausel, nach der die Tilgung durch eine neu abgeschlossene Lebensversicherung erfolgt, ist bei einem Festdarlehen und einer ausdrücklich im Vertrag übernommene Rückzahlungsverpflichtung zu einem bestimmten Termin dahingehend auszulegen, dass die Tilgung nicht auf den durch die Lebensversicherung ausbezahlten Betrag beschränkt ist, sondern der Darlehensnehmer das Risiko einer gegebenenfalls entstehenden Deckungslücke trägt (OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.02.2006, Aktenzeichen 17 U 151/05).

    Nach dem gesetzlichen Leitbild, welches in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommt, ist im Fall der Kombination eines Festdarlehens mit einer Kapital-Lebensversicherung das Risiko, dass die Ablaufleistung der Lebensversicherung nicht zur vollständigen Rückführung des Darlehens ausreicht, dem Darlehensnehmer zugewiesen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.02.2006, Aktenzeichen: 17 U 151/05).

    Das Risiko der Unterdeckung sollte bei dem Kläger und seiner Ehefrau verbleiben (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.02.2006, Aktenzeichen: 17 U 151/05).

  • LG Frankfurt/Main, 18.03.2008 - 5 O 211/07

    Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses der Aktionäre einer Spezialbank

    Der Eintritt der Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs ist im Übrigen auch nicht ungewiss, sondern steht bereits jetzt fest (vgl. OLG Karlsruhe, OLG-Report Karlsruhe 2006, 759-762).
  • OLG Nürnberg, 25.04.2007 - 6 U 2558/06

    Zur Frage einer Darlehenstilgung durch eine Kapitallebensversicherung an

    Dagegen ist nichts dafür ersichtlich, dass das Darlehen mit der Versicherungsleistung, unabhängig von deren Höhe, getilgt und der Darlehensnehmer von darüber hinausgehenden Zahlungen befreit sein sollte (ebenso im Ergebnis OLG Koblenz WM 2007, 497; OLG Karlsruhe WM 2006, 1810).
  • OLG München, 15.12.2009 - 5 U 1590/09

    Bankenhaftung: Beginn der Verjährung eines Anspruchs aus culpa in contrahendo

    Nach Ziffer 1.7 des Darlehensvertrages ("Der Kredit ist am 01.12.2007 durch Lebensversicherung neu bei ... zurückzuzahlen.") erfolgte die Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung nicht an Erfüllungs statt, sondern lediglich erfüllungshalber gemäß § 364 Abs. 2 BGB (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.02.2006 - 17 U 151/05, WM 2006, 1810; BGH, Beschluss vom 20.11.2007 - XI ZR 259/06, WM 2008, 121).
  • OLG Köln, 18.09.2014 - 13 U 194/13

    Die Tilgung bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung aus einer

    Sei eine Kreditschuld mit einer Lebensversicherung abgesichert, könne nur dann eine Leistung an Erfüllung statt und nicht nur erfüllungshalber angenommen werden, wenn der Kreditvertrag eine eindeutige und klare Bestimmung dahingehend enthalte, dass mit der Zahlung der Lebensversicherungssumme die gesamte Darlehensschuld nicht nur im Todesfall, sondern auch im Erlebensfall unabhängig von der Höhe der dann zur Auszahlung kommenden Versicherungssumme getilgt werden solle (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 09.02.2006, 9 U 154/05; Urteil v. 21.02.2006, 17 U 151/05; OLG Hamm, Urteil v. 03.07.2006, 31 U 6/06).
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