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   OLG Karlsruhe, 11.01.2000 - 17 U 176/98   

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https://dejure.org/2000,6258
OLG Karlsruhe, 11.01.2000 - 17 U 176/98 (https://dejure.org/2000,6258)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.01.2000 - 17 U 176/98 (https://dejure.org/2000,6258)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Januar 2000 - 17 U 176/98 (https://dejure.org/2000,6258)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahnärztlich-oralchirurgische Leistungen; Honorierung; Zahnarztpraxis; Rückforderungsanspruch ; Ungerechtfertigte Bereicherung; Stabilisierende operative Maßnahme; Schleimhauttransplantation; Zahnimplantat; Materialkosten ; Lagerhaltungskosten

  • Judicialis

    GOZ § 6 Abs. 2; ; GOZ § 4 Abs. 3 Satz 1; ; GOZ § ... 4 Abs. 3; ; GOZ § 2 Abs. 2 Satz 3; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 814; ; GOÄ § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; ZPO § 546 Abs. 2

  • lzkbw.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungen nach der Gebühren-Nr. 905 erst in der rekonstruktiven Phase einer Implantation

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Mannheim, 29.07.1998 - 5 O 154/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.01.2000 - 17 U 176/98
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Juli 1998 - 5 O 154/96 - wird zurückgewiesen.
  • OLG Karlsruhe, 15.10.1998 - 12 U 36/98
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.01.2000 - 17 U 176/98
    Auch die neuere Rechtsprechung zur Grundlage der in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vorgesehenen Honorare steht auf dem Standpunkt, daß durch die besondere Gebühr nach GOZ-Nr. 905 nicht ein bloßer Teilakt des Einbringens eines Implantats zusätzlich vergütet werden soll (vgl. zuletzt Urteil des OLG Karlsruhe - 12 U 36/98 - vom 15.10.1998).
  • BGH, 19.02.1998 - III ZR 106/97

    Wirksamkeit zahnärztlicher Honorarvereinbarungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.01.2000 - 17 U 176/98
    Denn diese "Honorarvereinbarung" ist in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Landgerichts nach § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ insgesamt unwirksam, da sie zahlreiche "weitere Erklärungen" enthält, die zum Schutz des Patienten vor einer unüberlegten Verpflichtung zur Zahlung einer von den normalen Gebührensätzen abweichenden Honorarhöhe unzulässig sind (vgl. zuletzt BGH JZ 1999, 150 ff. mit Anmerkung von Kern/Schumann).
  • OLG Hamm, 06.02.2006 - 3 U 26/00

    Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung für zahnärztliche Leistungen

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Streithelferin u.a. in Bezug genommenen Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.01.2000 - 17 U 176/98 -, denn in dem dort behandelten Fall ging es um das erstmalige Einfügen von Sekundärteilen, das nach der Position 904 abzurechnen ist.
  • OLG Karlsruhe, 08.02.2002 - 10 U 232/00

    Zahnarztgebühr für Auswechseln eines Sekundärteils beim zusammengesetzten

    Der Senat vertritt ebenso wie schon der 17. und wohl auch der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe (17 U 176/98 - Urteil vom 11.01.2000, Seite 6, 7, II 61, 63; 12 U 36/98 - Urteil vom 15.10.1998, Seite 4, I 738 -) die Ansicht, dass Leistungen nach Nr. 905 GOZ - "Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat" - in der rekonstruktiven Phase pro Implantat berechnungsfähig sind, eine Gebühr nach Nr. 905 GOZ nur dann nicht gesondert berechnet werden darf, wenn das Auswechseln des Sekundärteils im Zusammenhang mit Leistungen nach der Gebühren - Nr. 903 GOZ - "Einbringen eines enossalen Implantats" - oder Nr. 904 GOZ - "Freilegen eines Implantats und Einfügen von Sekundärteilen bei einem zweiphasigen Implantationssystem" - vorgenommen wird.

    17 U 176/98.

  • LG Nürnberg-Fürth, 28.10.2009 - 4 S 5209/09

    Privatliquidation eines Zahnarztes: Gebührenansatz für das "Auswechseln" eines

    Die von der Klägerin auch zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 11.01.2000, Az. 17 U 176/98 ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da es dort um die Abrechnung von Leistungen während der Implantationsphase ging, insoweit "in Konkurrenz" mit Nr. 903 GOZ, nicht jedoch in der späteren Prothesenaufbauphase, insoweit "in Konkurrenz" mit Nr. 904 GOZ Die Entscheidung steht nach Auffassung der Kammer auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des 10. Senates des OLG Karlsruhe (VersR 2002, 743).
  • LG Heidelberg, 06.08.2002 - 4 S 6/02

    Musterschreiben an private Kostenerstatter - Dentinadhäsive Rekonstruktionen

    Das vom Beklagten aufgeführte Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 11.01.2000 (17 U 176/98) steht im Übrigen dem Aufschlag von 25 % für Lagerkosten bezüglich des Medikaments Elyzol nicht entgegen.
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