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   OLG Karlsruhe, 30.03.2011 - 17 U 186/10   

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https://dejure.org/2011,11556
OLG Karlsruhe, 30.03.2011 - 17 U 186/10 (https://dejure.org/2011,11556)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2011 - 17 U 186/10 (https://dejure.org/2011,11556)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. März 2011 - 17 U 186/10 (https://dejure.org/2011,11556)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung der Bank für Veruntreuungen eines Mitarbeiters im Rahmen einer Kapitalanlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 278 S. 1; BGB § 280
    Haftung der Bank für Veruntreuungen eines Mitarbeiters im Rahmen einer Kapitalanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bank haftet für Vermögensstraftaten ihrer Mitarbeiter gegenüber Kunden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bank haftet für veruntreuenden Mitarbeiter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bank haftet für Vermögensstraftaten ihrer Mitarbeiter gegenüber Kunden

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Bank haftet für Vermögensstraftaten ihrer Mitarbeiter gegenüber Kunden // Bankhaftung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2011, 1171
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.07.1977 - VI ZR 159/75
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.03.2011 - 17 U 186/10
    Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandeln, um eigene Vorteile zu erzielen (BGH, NJW 1991, 3208; NJW 1977, 2259, Tz. 10, 24).

    Die Entgegennahme des Geldbetrags und das Angebot der Abwicklung durch den Bankmitarbeiter mag auch als eine besonders zuvorkommende, individuelle Behandlung des Kunden zu verstehen gewesen sein (BGH, NJW 1977, 2259, Tz. 24).

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 207/90

    Haftung der Bank im beleggebundenen Überweisungsverkehr; Divergenzen zwischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.03.2011 - 17 U 186/10
    Die Hilfsperson darf nicht nur bei Gelegenheit der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners gehandelt haben, sondern ihr schuldhaftes Fehlverhalten muss in Ausübung der ihr insoweit übertragenen Hilfstätigkeit erfolgt sein (BGH NJW 1991, 3208, Tz. 22).

    Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandeln, um eigene Vorteile zu erzielen (BGH, NJW 1991, 3208; NJW 1977, 2259, Tz. 10, 24).

  • BFH, 15.06.2001 - VII B 11/00

    Steuerhinterziehung: Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.03.2011 - 17 U 186/10
    Welche konkreten Kenntnisse der Kläger im Hinblick auf bar abzuwickelnde Tafelgeschäfte und etwaige inzwischen eingetretene Änderungen in der Rechtsprechung der Finanzgerichte hatte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.06.2001 - VII B 11/00), trägt die Beklagte nicht vor.
  • BGH, 14.02.1989 - VI ZR 121/88

    Begriff der Leute; Handeln in Ausführung; Haftung für Verhalten eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.03.2011 - 17 U 186/10
    Denn eine Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen ist erst dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist (BGH, NJW-RR 1989, 723; OLG Düsseldorf, OLGR 2006, 462, bei juris Tz. 19).
  • BGH, 23.11.2010 - XI ZR 82/08

    Die einem Teilurteil zugrunde liegende Bewertung als nicht in Rechtskraft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.03.2011 - 17 U 186/10
    Das (enttäuschte) Vertrauen in die Seriosität des Mitarbeiters der Bank, der eine vorsätzliche Straftat zum Nachteil des Kunden begeht, muss sich der Geschädigte, der seinerseits nicht leichtfertig gehandelt hatte, nicht als Mitverschulden anlasten lassen (BGH, Urteil vom 23.11.2010 - XI ZR 82/08, Tz. 18).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2005 - 4 U 174/04

    Haftung der Versicherung für eigenmächtiges Fehlverhalten des Agenten bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.03.2011 - 17 U 186/10
    Denn eine Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen ist erst dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist (BGH, NJW-RR 1989, 723; OLG Düsseldorf, OLGR 2006, 462, bei juris Tz. 19).
  • OLG Dresden, 21.06.2018 - 8 U 1586/17

    Haftung der Bank für Veruntreuungen eines Mitarbeiters

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen dann, wenn ein Verhandlungsgehilfe von dem Geschäftsherrn zu Zwecken des Verhandelns mit Kunden bestellt und eingesetzt wird, Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nach § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, sofern dieser die obliegenden Pflichten verletzt und dem Kunden hierdurch einen Schaden zufügt (BGH, NJW-RR 1998, 1342; NJW 1977, 2259; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171).

    Der Umstand, dass vorsätzliche bzw. strafbare Verhaltensweisen in Rede stehen oder der Handelnde auch in die eigene Tasche wirtschaften will, schließt einen sachlichen Zusammenhang zum übertragenen Aufgabenbereich nicht grundlegend aus (BGH, WM 2012, 837; NJW 1977, 2259; NJW 1991, 3208; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 278 Rn. 20; MüKo BGB/Grundmann, 7. Aufl., § 278 Rn. 37); vielmehr trägt derjenige, der einen Erfüllungsgehilfen einsetzt, das Personalrisiko.

    (1) Grundsätzlich gehört es zu den von der Bank übertragenen Aufgaben eines Kundenbetreuers, seinen Kunden Anlageempfehlungen zu unterbreiten, sie in ihren Geldangelegenheiten zu beraten und mit ihnen entsprechende Vertragsverhandlungen zu führen (BGH, NJW 1977, 2259; OLG Stuttgart, BKR 2003, 833; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171).

    Dabei geht die Erwartung des Bankkunden grundsätzlich dahin, dass Vertragsverhandlungen namens und im Interesse der Bank geführt werden (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171; vgl. BGH, NJW 1977, 2259).

    Finden die Verhandlungen in den Geschäftsräumen der Bank oder über banktypische Kontaktwege statt, steht ein von der Bank herrührendes Kapitalanlageprodukt in Rede, handelt es sich um ein Anschlussgeschäft oder werden charakteristische Beratungs- und Abwicklungsleistungen erbracht, sprechen diese Indizien jeweils dafür, dass ein Geschäft und insbesondere das Vertragsanbahnungsverhältnis nicht mit dem beratenden Kundenbetreuer persönlich, sondern mit der Bank zustande kommen sollte (BGH, NJW-RR 1998, 1342; OLG Düsseldorf, RuS 2006, 483; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171).

    (2) Ein innerer Zusammenhang zu den übertragenen Aufgaben ist allerdings dann abzulehnen, wenn der Erfüllungsgehilfe kollusiv mit dem Gläubiger zum Nachteil der Bank zusammenwirkt (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171; siehe auch BGH, NJW 1977, 2259).

    Unterhalb dieser Schwelle kann eine Zurechnung nach § 278 Satz 1 BGB zudem ausscheiden, wenn aus Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln des Erfüllungsgehilfen und dem übertragenen Aufgabenkreis nicht mehr zu erkennen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 723; NJW-RR 2014, 622; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171; OLG Düsseldorf, RuS 2006, 483; vgl. auch BGH, NJW 1977, 2259).

    Zwar ist es im Ausgangspunkt dem vorsätzlich handelnden Schädiger verwehrt, sich auf ein fahrlässig mitwirkendes Verhalten des Geschädigten zu berufen; dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos (BGH, WM 2017, 280; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171).

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