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   OLG Düsseldorf, 05.07.2002 - 17 U 200/01   

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OLG Düsseldorf, 05.07.2002 - 17 U 200/01 (https://dejure.org/2002,13157)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2002 - 17 U 200/01 (https://dejure.org/2002,13157)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Juli 2002 - 17 U 200/01 (https://dejure.org/2002,13157)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2002 - 17 U 200/01
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats muss bei der Vermittlung von Waren- und Börsentermingeschäften, zu denen auch Aktienoptionsgeschäfte der vorliegenden Art gehören (vgl. BGH NJW 1999, 720; BGH NJW 2000, 359; BGH NJW 2001, 1863) und bei denen es sich um hochspekulative Geldanlagen handelt, der Käufer der Optionsscheine grundsätzlich über die wesentlichen Grundlagen sowie die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Optionsgeschäfts aufgeklärt werden, sofern er nicht ausnahmsweise als erfahrener Anleger einer Aufklärung nicht bedarf (vgl. BGH WM 1991, 127, 128; BGH NJW 1992, 1879, 1880; BGH WM 1994, 149, 150; BGH WM 1994, 453, 454; vgl. auch Senatsurteil vom 26.01.2001 - 17 U 122/00 -).

    Wichtige Hinweise, wie etwa solche auf die geschäftsspezifischen Risiken und auch die Verschlechterung der Gewinnaussichten durch höhere als die üblichen Gebühren, dürfen dabei drucktechnisch oder durch ihre Platzierung nicht in den Hintergrund treten (vgl. BGHZ 105, 108, 114; BGH NJW 1992, 1879, 1880), sondern müssen schriftlich und einer für den flüchtigen Leser auffälligen Form erfolgen, wobei die Hinweise weder durch Beschönigungen noch durch Werbeaussagen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden dürfen (vgl. BGH WM 1994, 149, 150; BGH WM 1994, 453, 454; BGH WM 1994, 1746, 1747).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss deshalb gerade in einem Fall wie dem vorliegenden in unmissverständlicher Weise und in einer auch für den flüchtigen Leser auffälligen Form darauf hingewiesen werden, dass insbesondere in Ansehung der für jeden An- und Verkauf von Optionsscheinen aufzubringenden Provision die ohnehin nur geringe Gewinnchance umso weniger besteht, je mehr Optionsgeschäfte abgeschlossen werden, so dass die ohnehin nur geringe Gewinnchance auch noch mit jedem weiteren Optionsgeschäft abnimmt (vgl. BGH NJW 1994, 512 = WM 1994, 149, 150; BGH NJW 1994, 997 = WM 1994, 452, 453).

    Die Warnungen bleiben so im Abstrakten stehen und verfehlen damit ihren eigentlichen Zweck, dem Kunden die Gefährlichkeit gerade des von ihm einzugehenden konkreten Geschäftes nahezubringen (vgl. BGHZ 105, 108, 113 f.; BGH WM 1991, 1410, 1412; BGH NJW 1994, 512, 513 = WM 1994, 149, 150).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, dafür beweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte also dann den Rat oder den Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. BGHZ 61, 118, 121; BGHZ 118, 157, 160 = NJW 1994, 512, 513 m.w.Nachw.; BGH NJW 1997, 2171, 2173; BGH NJW-RR 1998, 1271).

  • BGH, 11.07.1988 - II ZR 355/87

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von Londoner Warenterminoptionen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2002 - 17 U 200/01
    Diese Aufklärung muss dabei, will sie ihren Zweck nicht verfehlen, grundsätzlich schriftlich und darf und nicht ausschließlich fernmündlich erfolgen (vgl. BGHZ 105, 108, 110 f.; BGH NJW 1991, 1947, 1948; BGH NJW 1992, 1879, 1880).

    Wichtige Hinweise, wie etwa solche auf die geschäftsspezifischen Risiken und auch die Verschlechterung der Gewinnaussichten durch höhere als die üblichen Gebühren, dürfen dabei drucktechnisch oder durch ihre Platzierung nicht in den Hintergrund treten (vgl. BGHZ 105, 108, 114; BGH NJW 1992, 1879, 1880), sondern müssen schriftlich und einer für den flüchtigen Leser auffälligen Form erfolgen, wobei die Hinweise weder durch Beschönigungen noch durch Werbeaussagen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden dürfen (vgl. BGH WM 1994, 149, 150; BGH WM 1994, 453, 454; BGH WM 1994, 1746, 1747).

    Die Warnungen bleiben so im Abstrakten stehen und verfehlen damit ihren eigentlichen Zweck, dem Kunden die Gefährlichkeit gerade des von ihm einzugehenden konkreten Geschäftes nahezubringen (vgl. BGHZ 105, 108, 113 f.; BGH WM 1991, 1410, 1412; BGH NJW 1994, 512, 513 = WM 1994, 149, 150).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, fügt der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Börsentermin- oder -optionsgeschäfte der vorliegenden Art vermittelt, dem Optionskäufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dann vorsätzlich Schaden zu, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den in die Einzelheiten nicht eingeweihten Optionserwerber über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Optionsgeschäftes nicht ordnungsgemäß aufklärt (vgl. BGH NJW 1982, 2815; BGHZ 105, 108, 109; BGH WM 1988, 291, 292; BGH WM 1992, 1935; vgl. auch Senatsurteil vom 26.01.2001 - 17 U 122/00).

  • BGH, 17.03.1992 - XI ZR 204/91

    Schadensersatzanspruch aus der Vermittlung von Warentermindirektgeschäften -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2002 - 17 U 200/01
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats muss bei der Vermittlung von Waren- und Börsentermingeschäften, zu denen auch Aktienoptionsgeschäfte der vorliegenden Art gehören (vgl. BGH NJW 1999, 720; BGH NJW 2000, 359; BGH NJW 2001, 1863) und bei denen es sich um hochspekulative Geldanlagen handelt, der Käufer der Optionsscheine grundsätzlich über die wesentlichen Grundlagen sowie die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Optionsgeschäfts aufgeklärt werden, sofern er nicht ausnahmsweise als erfahrener Anleger einer Aufklärung nicht bedarf (vgl. BGH WM 1991, 127, 128; BGH NJW 1992, 1879, 1880; BGH WM 1994, 149, 150; BGH WM 1994, 453, 454; vgl. auch Senatsurteil vom 26.01.2001 - 17 U 122/00 -).

    Diese Aufklärung muss dabei, will sie ihren Zweck nicht verfehlen, grundsätzlich schriftlich und darf und nicht ausschließlich fernmündlich erfolgen (vgl. BGHZ 105, 108, 110 f.; BGH NJW 1991, 1947, 1948; BGH NJW 1992, 1879, 1880).

    Dabei muss die Darstellung zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem unbefangenen, mit derartigen Geschäften nicht vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von deren Eigenarten und Risiken zu vermitteln (vgl. BGH WM 1991, 1410, 1411; BGH NJW 1992, 1879, 1880).

    Wichtige Hinweise, wie etwa solche auf die geschäftsspezifischen Risiken und auch die Verschlechterung der Gewinnaussichten durch höhere als die üblichen Gebühren, dürfen dabei drucktechnisch oder durch ihre Platzierung nicht in den Hintergrund treten (vgl. BGHZ 105, 108, 114; BGH NJW 1992, 1879, 1880), sondern müssen schriftlich und einer für den flüchtigen Leser auffälligen Form erfolgen, wobei die Hinweise weder durch Beschönigungen noch durch Werbeaussagen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden dürfen (vgl. BGH WM 1994, 149, 150; BGH WM 1994, 453, 454; BGH WM 1994, 1746, 1747).

  • BGH, 11.03.1997 - XI ZR 92/96

    Aufklärungspflichten über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2002 - 17 U 200/01
    Das Informationsblatt "Wichtige Informationen zu Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" entspricht - wie der Kläger zu Recht geltend gemacht hat -, im wesentlichen dem banküblichen Informationsblatt zu § 53 Abs. 2 BörsG und genügt insofern den Anforderungen zur Herstellung der Termingeschäftsfähigkeit (vgl. BGH NJW 1995, 1554, 1555; BGH NJW 1996, 2511, 2512; BGH NJW 1997, 2171, 2172).

    Bei erfahrenen Anlegern mag dies nach Lage des Falles ausreichen (vgl. BGH NJW 1997, 2171, 2172 m.w.Nachw.), bei unerfahrenen Kunden - wie dem Kläger - reicht diese Aufklärung in der Regel jedoch nicht aus.

    Hier bedarf es vielmehr zusätzlich einer anleger- und objektgerechten individuellen Aufklärung, um den durch die individuellen Bedürfnisse des Anlegers oder die Besonderheiten der konkreten Geschäfte bedingten Informationsbedarf zu decken; dies gilt namentlich dann, wenn es sich - wie hier infolge der von der Beklagten zu 1. erhobenen Kosten- und Gebührenaufschläge - um ganz besonders risikoreiche Börsentermingeschäfte handelt (vgl. BGH NJW 1996, 2511, 2512; BGH NJW 1997, 2171, 2172).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, dafür beweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte also dann den Rat oder den Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. BGHZ 61, 118, 121; BGHZ 118, 157, 160 = NJW 1994, 512, 513 m.w.Nachw.; BGH NJW 1997, 2171, 2173; BGH NJW-RR 1998, 1271).

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 65/96

    Umfang der Gewährung rechtlichen Gehörs; Richterliche Frage- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2002 - 17 U 200/01
    Zu berücksichtigen ist nämlich, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich nicht entgegenhalten kann, er habe auf die unzureichend gegebenen Auskünfte nicht vertrauen dürfen (BGH WM 1978, 946, 948; BGH NJW-RR 1988, 855, 856; BGH NJW-RR 1998, 16).

    Der Sinn einer Aufklärung besteht gerade darin, eventuelle Zweifel des anderen Teils zu zerstreuen; es entspräche deshalb - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in § 254 BGB eine besondere Ausprägung erfahren hat, den Schädiger deswegen zu entlasten, weil sich der Geschädigte auf die Richtigkeit seiner Angaben verlassen hat (vgl. BGH NJW-RR 1988, 855, 856; BGH NJW-RR 1998, 16).

    Bei einer solchen Konstellation kommt eine Kürzung des Ersatzanspruches in aller Regel nicht in Betracht (vgl. BGHZ 98, 148, 158; BGH NJW 1992, 311, 312; BGH NJW-RR 1998, 16, 17).

  • BGH, 06.06.1991 - III ZR 116/90

    Aufklärungspflicht des gewerblichen Vermittlers von Warenterminoptionsgeschäften;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2002 - 17 U 200/01
    Dabei muss die Darstellung zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem unbefangenen, mit derartigen Geschäften nicht vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von deren Eigenarten und Risiken zu vermitteln (vgl. BGH WM 1991, 1410, 1411; BGH NJW 1992, 1879, 1880).

    Die Warnungen bleiben so im Abstrakten stehen und verfehlen damit ihren eigentlichen Zweck, dem Kunden die Gefährlichkeit gerade des von ihm einzugehenden konkreten Geschäftes nahezubringen (vgl. BGHZ 105, 108, 113 f.; BGH WM 1991, 1410, 1412; BGH NJW 1994, 512, 513 = WM 1994, 149, 150).

    Nach alledem hat die Beklagte zu 1. den Kläger so zu stellen, wie dieser stünde, wenn sie - die Beklagte zu 1. - als Vermittlerin der Optionsgeschäfte die ihr obliegenden Schutzpflichten nicht verletzt, d.h. ihren Vertragspartner von Anfang an ordnungsgemäß aufgeklärt hätte (vgl. BGH WM 1985, 81, 82; BGH WM 1991, 1410, 1412; BGH NJW-RR 1998, 1271, 1272).

  • BGH, 01.02.1994 - XI ZR 125/93

    Belehrungspflichten von Terminoptionsvermittlern; Rechtsstellung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2002 - 17 U 200/01
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats muss bei der Vermittlung von Waren- und Börsentermingeschäften, zu denen auch Aktienoptionsgeschäfte der vorliegenden Art gehören (vgl. BGH NJW 1999, 720; BGH NJW 2000, 359; BGH NJW 2001, 1863) und bei denen es sich um hochspekulative Geldanlagen handelt, der Käufer der Optionsscheine grundsätzlich über die wesentlichen Grundlagen sowie die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Optionsgeschäfts aufgeklärt werden, sofern er nicht ausnahmsweise als erfahrener Anleger einer Aufklärung nicht bedarf (vgl. BGH WM 1991, 127, 128; BGH NJW 1992, 1879, 1880; BGH WM 1994, 149, 150; BGH WM 1994, 453, 454; vgl. auch Senatsurteil vom 26.01.2001 - 17 U 122/00 -).

    Wichtige Hinweise, wie etwa solche auf die geschäftsspezifischen Risiken und auch die Verschlechterung der Gewinnaussichten durch höhere als die üblichen Gebühren, dürfen dabei drucktechnisch oder durch ihre Platzierung nicht in den Hintergrund treten (vgl. BGHZ 105, 108, 114; BGH NJW 1992, 1879, 1880), sondern müssen schriftlich und einer für den flüchtigen Leser auffälligen Form erfolgen, wobei die Hinweise weder durch Beschönigungen noch durch Werbeaussagen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden dürfen (vgl. BGH WM 1994, 149, 150; BGH WM 1994, 453, 454; BGH WM 1994, 1746, 1747).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss deshalb gerade in einem Fall wie dem vorliegenden in unmissverständlicher Weise und in einer auch für den flüchtigen Leser auffälligen Form darauf hingewiesen werden, dass insbesondere in Ansehung der für jeden An- und Verkauf von Optionsscheinen aufzubringenden Provision die ohnehin nur geringe Gewinnchance umso weniger besteht, je mehr Optionsgeschäfte abgeschlossen werden, so dass die ohnehin nur geringe Gewinnchance auch noch mit jedem weiteren Optionsgeschäft abnimmt (vgl. BGH NJW 1994, 512 = WM 1994, 149, 150; BGH NJW 1994, 997 = WM 1994, 452, 453).

  • BGH, 01.12.1987 - X ZR 36/86

    Schadensersatz auf Grund der Erstellung eines unrichtigen Gutachtens -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2002 - 17 U 200/01
    Zu berücksichtigen ist nämlich, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich nicht entgegenhalten kann, er habe auf die unzureichend gegebenen Auskünfte nicht vertrauen dürfen (BGH WM 1978, 946, 948; BGH NJW-RR 1988, 855, 856; BGH NJW-RR 1998, 16).

    Der Sinn einer Aufklärung besteht gerade darin, eventuelle Zweifel des anderen Teils zu zerstreuen; es entspräche deshalb - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in § 254 BGB eine besondere Ausprägung erfahren hat, den Schädiger deswegen zu entlasten, weil sich der Geschädigte auf die Richtigkeit seiner Angaben verlassen hat (vgl. BGH NJW-RR 1988, 855, 856; BGH NJW-RR 1998, 16).

  • BGH, 11.06.1996 - XI ZR 172/95

    Verbindlichkeit von Börsentermingeschäften

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2002 - 17 U 200/01
    Das Informationsblatt "Wichtige Informationen zu Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" entspricht - wie der Kläger zu Recht geltend gemacht hat -, im wesentlichen dem banküblichen Informationsblatt zu § 53 Abs. 2 BörsG und genügt insofern den Anforderungen zur Herstellung der Termingeschäftsfähigkeit (vgl. BGH NJW 1995, 1554, 1555; BGH NJW 1996, 2511, 2512; BGH NJW 1997, 2171, 2172).

    Hier bedarf es vielmehr zusätzlich einer anleger- und objektgerechten individuellen Aufklärung, um den durch die individuellen Bedürfnisse des Anlegers oder die Besonderheiten der konkreten Geschäfte bedingten Informationsbedarf zu decken; dies gilt namentlich dann, wenn es sich - wie hier infolge der von der Beklagten zu 1. erhobenen Kosten- und Gebührenaufschläge - um ganz besonders risikoreiche Börsentermingeschäfte handelt (vgl. BGH NJW 1996, 2511, 2512; BGH NJW 1997, 2171, 2172).

  • BGH, 09.06.1998 - XI ZR 220/97

    Hinweispflicht der Betreiber von Börsentermingeschäften auf alle gewinnmindernden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2002 - 17 U 200/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, dafür beweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte also dann den Rat oder den Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. BGHZ 61, 118, 121; BGHZ 118, 157, 160 = NJW 1994, 512, 513 m.w.Nachw.; BGH NJW 1997, 2171, 2173; BGH NJW-RR 1998, 1271).

    Nach alledem hat die Beklagte zu 1. den Kläger so zu stellen, wie dieser stünde, wenn sie - die Beklagte zu 1. - als Vermittlerin der Optionsgeschäfte die ihr obliegenden Schutzpflichten nicht verletzt, d.h. ihren Vertragspartner von Anfang an ordnungsgemäß aufgeklärt hätte (vgl. BGH WM 1985, 81, 82; BGH WM 1991, 1410, 1412; BGH NJW-RR 1998, 1271, 1272).

  • BGH, 24.09.1991 - VI ZR 60/91

    Beschwer bei Unterschreitung der Schmerzensgeldforderung

  • BGH, 17.05.1982 - II ZR 9/82

    Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • BGH, 12.10.1976 - VI ZR 271/75

    Prügelei auf dem Schulhof

  • BGH, 06.04.1978 - III ZR 43/76

    Unrichtige Darstellung der Aussichten für die Übernahme einer Landesbürgschaft -

  • BGH, 13.10.1992 - XI ZR 30/92

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von Stillhalteroptionsgeschäften

  • BGH, 15.05.1979 - VI ZR 230/76

    Ausstellerhaftung für Dienstleistungszeugnis

  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 257/91

    Deliktische Ansprüche bei Vollstreckung in Sicherungseigentum eines Dritten

  • BGH, 08.07.1986 - VI ZR 47/85

    Haftung einer juristischen Person für unerlaubte Handlungen eines

  • BGH, 05.11.1984 - II ZR 38/84

    Aufklärungspflicht des Vermittlers von Warenterminoptionen

  • BGH, 27.11.1990 - XI ZR 115/89

    Aufklärungspflicht des Vermittlers von Aktien- und Aktienindex-Optionen;

  • BGH, 05.03.1991 - XI ZR 151/89

    Anspruch auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung - Aufklärungspflicht

  • BGH, 04.02.1992 - XI ZR 32/91

    Geschäfte mit unverbrieften Aktienoptionen - Hinweispflicht des Kreditinstituts

  • BGH, 17.05.1994 - XI ZR 144/93

    Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung - Aufklärungspflichten

  • BGH, 14.02.1995 - XI ZR 218/93

    Anforderungen an die Aufklärung über die Verlustrisiken bei

  • BGH, 16.04.1991 - XI ZR 88/90

    Geschäfte mit abgetrennten Aktienoptionsscheinen als Börsentermingeschäfte

  • BGH, 13.10.1998 - XI ZR 26/98

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Erlangung der Börsentermingeschäftsfähigkeit

  • BGH, 05.07.1973 - VII ZR 12/73

    Nachweis der Kausalität einer vertraglichen Aufklärungs- oder

  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 213/00

    Ansprüche des Bankkunden bei unverbindlichen Optionsscheingeschäften

  • BGH, 10.05.2001 - III ZR 262/00

    Rechtzeitige Erhebung der Einrede der Schiedsvereinbarung

  • BGH, 05.10.1999 - XI ZR 296/98

    Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen als Börsentermingeschäfte

  • OLG Düsseldorf, 09.02.2007 - 17 U 257/06

    Aufklärungspflichten eines zur Wahrnehmung von spekulativen Börsenterminen

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt, fügt der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Börsentermin- oder -optionsgeschäfte der vorliegenden Art vermittelt, dem Optionserwerber in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dann vorsätzlich Schaden zu, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den in die Einzelheiten nicht eingeweihten Optionskäufer über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Börsentermin- oder -optionsgeschäftes nicht ordnungsgemäß aufklärt (vgl. BGHZ 105, 108, 109; BGH WM 1988, 291, 292; BGH WM 1992, 1935; BGH NJW 2002, 2777; BGH NJW-RR 2003, 923; BGH NJW-RR 2004, 203, 206; vgl. auch Senatsurteile vom 26.01.2001 - 17 U 122/00 - und Senatsurteil vom 05.07.2002 - 17 U 200/01).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats muss bei der Vermittlung von Waren- und Börsentermingeschäften, zu denen auch Aktienoptionsgeschäfte der vorliegenden Art gehören (vgl. BGH NJW 1999, 720; BGH NJW 2000, 359; BGH NJW 2001, 1863) und bei denen es sich um hochspekulative Geldanlagen handelt, der Anlageinteressent grundsätzlich über die wesentlichen Grundlagen sowie die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken der Waren- oder Börsentermingeschäfte aufgeklärt werden, sofern er nicht ausnahmsweise als erfahrener Anleger einer Aufklärung nicht bedarf (vgl. BGH WM 1991, 127, 128; BGH NJW 1992, 1879, 1880; BGH WM 1994, 149, 150; BGH WM 1994, 453, 454; BGH NJW-RR 2003, 923, 924; BGH NJW-RR 2004, 2003, 2004 ff.; vgl. auch Senatsurteile vom 26.01.2001 - 17 U 122/00 - und vom 05.07.2002 - 17 U 200/01).

    In Ermangelung solcher Erkenntnisse bedurfte es deshalb auch hier zusätzlich einer anleger- und objektgerechten individuellen Aufklärung, um den durch die individuellen Bedürfnisse des Anlegers und die Besonderheiten der konkreten Geschäfte bedingten Informationsbedarf zu decken; dies gilt namentlich deshalb, weil es sich hier infolge der von der Beklagten erhobenen Kommissionen, Provisionen und sonstigen Kosten- und Gebührenaufschläge um ganz besonders risikoreiche Börsentermingeschäfte handelt (vgl. BGH NJW 1996, 2511, 2512; BGH NJW 1997, 2171, 2172; vgl. auch Senatsurteil vom 05.07.2002 - 17 U 200/01).

    Der Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 05.07.2002 (17 U 200/01), die den Parteien bekannt ist (vgl. Anlage K 14 zum Schriftsatz des Klägers vom 05.09.2005), eingehend mit dem Inhalt eines im Wesentlichen gleichlautenden Prospektes der D. GmbH auseinandergesetzt und entschieden, dass der Prospekt sowohl in formeller wie inhaltlicher Hinsicht nicht die erforderliche Aufklärung des Kunden gewährleistet.

    Tut er dies gleichwohl nicht in der gebotenen Weise, so verschließt er sich bewusst dieser Erkenntnis und handelt schon deshalb sittenwidrig (vgl. Senatsurteile vom 26.01.2001 - 17 U 122/00 - und vom 05.07.2002 - 17 U 200/01).

  • LG Krefeld, 28.02.2008 - 5 O 109/07

    Schadensersatz wegen mangelnder Aufklärung des Anlegers bei

    Das Gericht folgt insoweit der vom OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.07.2002, Az.: 17 U 200/01, vertretenen Auffassung, wonach dieser Prospekt nicht ausreicht.
  • LG Krefeld, 28.02.2008 - 5 O 127/07

    Ersatz von im Rahmen von Börsentermingeschäften und Börsenoptionsgeschäften

    Das Gericht folgt insoweit der vom OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.07.2002, Az.: 17 U 200/01, vertretenen Auffassung, wonach dieser Prospekt nicht ausreicht.
  • LG Krefeld, 31.01.2006 - 5 O 502/04

    Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit Verlusten bei

    Das Gericht folgt insoweit der vom OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.07.2002, Aktenzeichen 17 U 200/01 vertretenen Auffassung, wonach dieser Prospekt nicht ausreicht.
  • LG Krefeld, 31.01.2006 - 5 O 292/04
    Das Gericht folgt insoweit der vom OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.07.2002, Aktenzeichen 17 U 200/01 vertretenen Auffassung, wonach dieser Prospekt nicht ausreicht.
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Rechtsprechung
   LSG Bayern, 21.05.2003 - L 17 U 200/01   

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https://dejure.org/2003,29233
LSG Bayern, 21.05.2003 - L 17 U 200/01 (https://dejure.org/2003,29233)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21.05.2003 - L 17 U 200/01 (https://dejure.org/2003,29233)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - L 17 U 200/01 (https://dejure.org/2003,29233)
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  • BSG, 19.09.1974 - 8 RU 236/73

    Unfallversicherung - Versicherungsschutz - Unfall - Alkoholgenuß - Einzige

    Auszug aus LSG Bayern, 21.05.2003 - L 17 U 200/01
    Voraussetzung dafür, dass eine Mondbeinverletzung mit weiteren Folgen als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt werden kann, ist, dass zwischen ihr und dem Unfall ein mit Wahrscheinlichkeit zu bejahender ursächlicher Zusammenhang besteht (BSGE 38, 127, 129; Ricke, KassKomm, vor § 548 RVO Rdnr 2, 10; Bereiter-Hahn/Schicke/Mehrtens, Gesetzl. Unfallversicherung, 4.Auflage, § 548 RVO Anm 1).
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