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   OLG Hamm, 08.04.2010 - I-17 U 203/09   

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https://dejure.org/2010,3170
OLG Hamm, 08.04.2010 - I-17 U 203/09 (https://dejure.org/2010,3170)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.04.2010 - I-17 U 203/09 (https://dejure.org/2010,3170)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. April 2010 - I-17 U 203/09 (https://dejure.org/2010,3170)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • aufrecht.de

    24-monatige Laufzeit bei Mobilfunkverträgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formularmäßige Vereinbarung der Verlängerung eines Vertrages über Mobilfunkleistungen um 12 Monate

  • kanzlei.biz

    Mobilfunkvertragsverlängerung um zwölf Monate in AGB zulässig

  • info-it-recht.de

    Zulässige AGB-Klausel zur Verlängerung von Handy-Verträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1
    Formularmäßige Vereinbarung der Verlängerung eines Vertrages über Mobilfunkleistungen um 12 Monate

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zur Laufzeit & automatischen Verlängerung von Mobilfunkverträgen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    AGB-Klausel zur Verlängerung von Handy-Verträgen rechtswirksam

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Automatischen Verlängerung von Handy-Verträgen

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Option für Vertragsverlängerung um 12 Monate von Mobilfunk-Provider zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    AGB von Mobilfunk-Provider über Option von 12-monatiger Vertragsverlängerung rechtmäßig

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    AGB-Klausel hinsichtlich Vertragslaufzeit bei Mobilfunkvertrag zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Automatische Mobilfunkvertragsverlängerung um zwölf Monate in AGB zulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1175
  • MMR 2010, 607
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.12.1996 - XII ZR 193/95

    Formularmäßige Vereinbarung einer Verlängerungsklausel in den Allgemeinen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2010 - 17 U 203/09
    Denn der BGH hat in einer weiteren Entscheidung (BGH NJW 1997, 739) seine frühere Rechtsprechung fortgeführt, ohne erneut ausdrücklich auf solche Verträge abzustellen, die der Gesetzgeber als Regelfälle erkannt hat.

    In seiner Entscheidung zu Fitnessstudioverträgen (BGH NJW 1997, 739) hat der BGH allerdings schon im Jahr 1997 einen Monatsbeitrag von 50, 00 bis 100, 00 DM nicht als besonders gravierende Belastung angesehen.

  • BGH, 04.11.1992 - VIII ZR 235/91

    Ordentliche Kündigung eines Ausbildungsvertrages mit formularmäßiger

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2010 - 17 U 203/09
    Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchsetzen will, ohne dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH NJW 1993, 326, 329).

    Auch der BGH hat wirtschaftliche Gründe und das Interesse des Verwenders an einer gesicherten Kalkulationsgrundlage in eine Abwägung nach § 9 Abs. 1 AGBG ausdrücklich einbezogen (vgl. BGH NJW 1993, 326, 329).

  • BGH, 29.04.1987 - VIII ZR 251/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Laufzeit und der Kündigungsfrist des Abonnements

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2010 - 17 U 203/09
    als weite Teile der Literatur steht der Bundesgerichtshof, dessen gefestigter Rechtsprechung sich der Senat anschließt, auf dem Standpunkt, § 11 Nr. 12 a) AGBG (heute § 309 Nr. 9 a) BGB) lasse sich die Regelungsabsicht des Gesetzgebers entnehmen, dass jedenfalls bei den vom Gesetzgeber erkannten Regelfällen langdauernder Warenlieferungen eine zweijährige Höchstlaufzeit nicht unwirksam ist, wenn besondere sich aus der Natur des Vertragsverhältnisses ergebende Gesichtspunkte, die für eine nur kürzere Laufzeit sprechen, fehlen (vgl. BGH NJW 1987, 2012, 2013).
  • LG Bonn, 01.12.2020 - 11 O 31/20

    Verlängerung Handy-Vertrag auf insgesamt über zwei Jahre Laufzeit zulässig

    Zu berücksichtigen sind die Art des Vertrages, die Belastung des anderen Teils und die Interessen des Verwenders (vgl. OLG Hamm, 17 U 203/09, juris-Tz. 29 unter Bezugnahme auf BGH NJW 1993, 326, 329).
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