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   OLG Karlsruhe, 14.03.2017 - 17 U 204/15   

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OLG Karlsruhe, 14.03.2017 - 17 U 204/15 (https://dejure.org/2017,6955)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.03.2017 - 17 U 204/15 (https://dejure.org/2017,6955)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. März 2017 - 17 U 204/15 (https://dejure.org/2017,6955)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in einem zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag; Voraussetzungen der Schutzwirkung der Verwendung der Musterbelehrung bei zusätzlicher Angabe einer Internetadresse zur Postanschrift

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in einem zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag; Voraussetzungen der Schutzwirkung der Verwendung der Musterbelehrung bei zusätzlicher Angabe einer Internetadresse zur Postanschrift

  • Betriebs-Berater

    Widerrufsinformation in einem Immobiliardarlehensvertrag

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 492 Abs 1 BGB vom 24.07.2010, § 492 Abs 2 BGB vom 24.07.2010, § 495 BGB vom 24.07.2010, Art 247 § 3 Abs 1 Nr 1 BGBEG vom 29.07.2009, Art 247 § 3 Abs 1 Nr 2 BGBEG vom 29.07.2009
    Widerrufsinformation zu einem Altvertrag über ein Immobiliardarlehen: Aufnahme zusätzlicher Verpflichtungen zur Angabe der Aufsichtsbehörde und zur Information zum Verfahren bei Kündigung des Vertrages; Gesetzlichkeitsfiktion bei zusätzlicher Angabe einer Internetadresse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 492 Abs. 1, 2; 495; EGBGB Art. 247 § 6 ff
    Widerrufsbelehrung; Pflichtangaben; Immobiliardarlehensvertrag

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 492 Abs. 1, 2 ; 495; EGBGB Art. 247 § 6 ff
    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in einem zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ankreuzoption in Widerrufsbelehrung hinsichtlich Fristbeginn rechtlich nicht zu beanstanden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Immobiliendarlehen - und die zusätzlichen Angaben in der Widerrufsinformation

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerrufsbelehrung mit Ankreuzoptionen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerrufsbelehrung - und ihre nicht hervorgehobene Gestaltung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Widerrufsinformation in einem Immobiliardarlehensvertrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Beeinträchtigung der Wirksamkeit von Widerrufsinformation durch Nennung nicht geforderteter "Pflichtangaben"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 1026
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2017 - 17 U 204/15
    Wird in einem Immobiliardarlehensvertrag in der Widerrufsinformation neben den Pflichtangaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1-7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung die Angabe der Aufsichtsbehörde und die Information zum Verfahren bei Kündigung des Vertrages zur Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15).

    Mit der Passage " nach Abschluss des Vertrages " übernahm die Beklagte den Gesetzestext aus § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a) BGB a.F. Eine weitere Präzisierung oder Paraphrasierung des dort gemeinten Zeitpunkts konnte von ihr nicht verlangt werden, da der Unternehmer nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 17).

    (1) Die Nennung der beiden nach dem Gesetz nicht geforderten "Pflichtangaben" beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der Widerrufsinformation, sondern ist lediglich als vertragliches Angebot der Beklagten aufzufassen, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, juris Rn. 29 zu einem gleichlautenden Klammerzusatz).

    Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, juris Rn. 15), wird vielmehr auf einen der drei anderen Wege ausweichen, sollte er feststellen, dass er seinem Begehren über die Homepage nicht zur Geltung verhelfen kann.

    Im Gegensatz zum Darlehensvertrag Nr. 310- wurden hier auch nur rechtlich geschuldete Pflichtangaben in den Klammerzusatz aufgenommen, so dass sich die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15) erörterte Problematik von vereinbarten Zusatzbedingungen für den Fristlauf nicht stellt.

  • BGH, 25.10.2016 - XI ZR 6/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer durch die Feststellung des wirksamen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2017 - 17 U 204/15
    (aa) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25.10.2016 (XI ZR 6/16 - juris) entschieden, dass es einer vollständigen Aufzählung der Pflichtangaben in der Widerrufsinformation nicht bedürfe, da ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln könne (BGH aaO juris Rn. 7).

    Die hierzu gegebene Information wurde vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.10.2016 (XI ZR 6/16 - juris) - der eine hinsichtlich der Widerrufsfolgen gleichlautenden Formulierung zum Gegenstand hatte - ausdrücklich als gesetzeskonform erachtet.

    Eine gleichlautende Formulierung wurde vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.10.2016 (XI ZR 6/16 - juris) für gesetzeskonform erachtet.

    (e) Die lediglich beispielhafte Aufzählung einiger Pflichtangaben im Klammerzusatz ist unbedenklich, da ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln kann (BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 - juris Rn. 7).

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2017 - 17 U 204/15
    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.02.2016 (XI ZR 101/15 - juris) entschieden, dass dem Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden könne und dass der Gesetzgeber mit dem Begriff "Angaben" in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der ab 30.07.2010 geltenden Fassung von dem Erfordernis einer gesonderten Widerrufsbelehrung bewusst abgerückt sei, da an die Stelle der nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. noch erforderlichen Belehrung die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag getreten ist.

    Eine Widerrufsinformation unter Verwendung von Ankreuzoptionen genügt den gesetzlichen Vorgaben, da nicht vom Verwender markierte Optionen keine Zusätze zur Information darstellen, sondern schlicht nicht Vertragsbestandteil werden, und der Empfänger eines Vertragsformulars nur den ihn betreffenden Vertragstext zu lesen braucht (BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15, juris Rn. 42 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 24.09.2003 - 6 U 52/03

    Verbraucherkredit: Ermäßigung des Darlehenszinssatzes bei Heilung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2017 - 17 U 204/15
    Selbst wenn man die vor dem Hintergrund des hier nicht einschlägigen Schutzzwecks des § 566 BGB ergangene strenge Rechtsprechung des XII. Zivilsenats zur Schriftform von Mietverträgen auch für Verbraucherdarlehensverträge zugrunde legt (so wohl OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.09.2003 - 6 U 52/03 -, juris Rn. 4 zum VerbKrG), wonach alle wesentlichen vertraglichen Abreden in einer Urkunde enthalten sein müssen und entscheidendes Kriterium die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf eine Anlage ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.12.2002 - XII ZR 253/01 -, juris Rn. 13 ff.), sind diese Voraussetzungen erfüllt.
  • BGH, 18.12.2002 - XII ZR 253/01

    Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages; Bezugnahme auf Anlagen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2017 - 17 U 204/15
    Selbst wenn man die vor dem Hintergrund des hier nicht einschlägigen Schutzzwecks des § 566 BGB ergangene strenge Rechtsprechung des XII. Zivilsenats zur Schriftform von Mietverträgen auch für Verbraucherdarlehensverträge zugrunde legt (so wohl OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.09.2003 - 6 U 52/03 -, juris Rn. 4 zum VerbKrG), wonach alle wesentlichen vertraglichen Abreden in einer Urkunde enthalten sein müssen und entscheidendes Kriterium die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf eine Anlage ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.12.2002 - XII ZR 253/01 -, juris Rn. 13 ff.), sind diese Voraussetzungen erfüllt.
  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2017 - 17 U 204/15
    Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Information über die Voraussetzungen ihres Anlaufens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (BGH aaO juris Rn. 31 und Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 118/08, juris Rn. 17).
  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2017 - 17 U 204/15
    Unterstellt, eine Bestätigung über den Widerruf hätte der Verbraucher über diese Internetadresse nicht erhalten, so handelt es sich bei der zusätzlichen Nennung der Internetadresse jedenfalls nicht um eine inhaltliche Bearbeitung des Musters, sondern um einen unschädlichen Zusatz (vgl. zu unschädlichen Zusätzen BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 - juris Rn. 27) .
  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen bedurfte es daneben nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017 - 17 U 204/15, juris Rn. 40; a.A. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 47).

    bb) Es kann dahinstehen, ob es Bedingung einer für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) erforderlichen vertragsgemäßen Information ist, dass die "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" zumindest an das Vertragsformular angeheftet werden, oder ob die vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze (BGH, Urteile vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95, BGHZ 136, 357, 359 ff. und vom 18. Dezember 2002 - XII ZR 253/01, NJW 2003, 1248 f. mwN; vgl. außerdem BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97, WM 1999, 595, 596), wonach für die Wahrung der Schriftform die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt, auf § 492 BGB übertragbar sind (dafür MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 492 Rn. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 13 f.; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 492 BGB Rn. 39; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 6; PWW/Nobbe, BGB, 12. Aufl., § 492 Rn. 5; offen OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017 - 17 U 204/15, juris Rn. 38; a.A. Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 492 Rn. 8).

  • LG Heilbronn, 30.01.2018 - 6 O 358/17

    Pkw-Finanzierung durch Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen für den

    Dabei bedarf es eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen nicht (vergleiche auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017, 17 U 204/15 Rz. 40 nach juris).
  • OLG Saarbrücken, 30.06.2020 - 4 U 70/18

    1. Die in einem Immobiliendarlehensvertrag geforderte Wohngebäudeversicherung

    Es ist nicht erforderlich, dass auch für diesen weiteren Vertrag über Widerrufsfolgen belehrt wird (entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017 - 17 U 204/15, BB 2017, 1026).(Rn.53).

    Unter diesem Gesichtspunkt fehlt auch die Vergleichbarkeit mit dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.03.2017 (17 U 204/15), das von den Klägern zur Begründung ihrer Rechtsansicht herangezogen wurde.

  • OLG Brandenburg, 14.08.2019 - 4 U 92/18

    Widerruf eines grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrags

    Jedenfalls aber ist die zusätzliche Angabe der - in den Gestaltungshinweisen zum Muster ausdrücklich als möglich benannte - Internet-Adresse nur ein unschädlicher Zusatz ohne Verwirrungspotential (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017 - 17 U 204/15 -, Rdnr. 54).
  • LG Hamburg, 23.04.2018 - 318 O 341/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit der Feststellungsklage; Wirksamkeit des

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16 (Rn. 27, zitiert nach juris) auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.03.2017 - 17 U 204/15 (Rn. 40, zitiert nach juris) verwiesen, wonach der Darlehensnehmer von den Angaben in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können muss (OLG Karlsruhe, a.a.O.).
  • OLG Brandenburg, 18.07.2018 - 4 U 140/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung in einem

    Eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen bedurfte es daneben nicht (BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16, juris Rn. 27; ebenso bereits OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2017 - 17 U 204/15, juris Rn. 40).
  • OLG Saarbrücken, 06.12.2018 - 4 U 166/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Widerrufsinformation bei Angabe von

    Insoweit weicht die angefochtene Entscheidung vom 24.11.2017, obschon der Rechtsstreit durch Beschluss vom 03.05.2017 gemäß § 348a ZPO auf die Einzelrichterin übertragen worden war (Bd. I Bl. 151 d. A.), ausdrücklich von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 ff. = WM 2017, 427 ff.; vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 ff.) ab, welcher indessen aus guten Gründen zu folgen ist (so z. B. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2016 - 17 U 80/16, juris Rn. 30 ff.; Beschluss vom 04.01.2018 - 3 U 68/17, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2017 - 17 U 204/15, juris Rn. 32 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2017 - 12 U 203/16, juris Rn. 25 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2017 - 31 U 41/17, juris Rn. 9 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.09.2017 - 8 U 66/17, juris Rn. 26 ff.).
  • OLG Frankfurt, 07.02.2019 - 17 U 209/18

    Widerrufsbelehrung zum Darlehnsvertrag: Aufzählen sämtlicher Pflichtinformationen

    Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, Rn. 15, juris), wird dann über die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse seinen Widerruf erklären (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.3.2017, Az. 17 U 204/15, Rn. 45 - 46, juris).
  • OLG Karlsruhe, 23.03.2021 - 17 U 187/19

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten

    In dem Senatsurteil vom 14. März 2017 (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017 - 17 U 204/15 -, juris), in dem die Belehrung über eine Gebäudeversicherung als angegebenes Geschäft nicht beanstandet wurde, waren sich die Parteien darüber einig, dass die Gebäudeversicherung wie ein angegebenes Geschäft zu behandeln sei und stritten lediglich darüber, ob die Beklagte über dessen Rechtsfolgen entsprechend der Gestaltungshinweise 8a und 8d zutreffend belehrt hatte.
  • OLG Rostock, 02.07.2020 - 1 U 1/19

    Inhaltliche Anforderung an Widerrufsinformation in Verbraucherdarlehensvertrag

    Das OLG Karlsruhe hat im Urteil vom 14.03.2017 (Az. 17 U 204/15, zit. n. juris, Rn. 45f) hierzu wie folgt ausgeführt:.
  • LG Braunschweig, 02.07.2020 - 5 O 1407/19

    Darlehenswiderruf; Gesetzlichkeitsfiktion; Kaskadenverweis; Kreditschutzbrief;

  • LG Hamburg, 24.08.2018 - 307 O 163/17

    Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages, Nutzungsersatz im Rahmen des

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2017 - 17 U 19/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • LG Braunschweig, 04.06.2020 - 5 O 2125/19
  • LG Köln, 27.06.2017 - 21 O 742/16
  • LG Bayreuth, 11.12.2017 - 43 O 69/17

    Fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts bei Verbaucherdarlehensvertrag

  • LG Hamburg, 16.08.2017 - 313 O 233/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit eines 6 Jahre nach Vertragsschluss

  • LG München I, 08.03.2019 - 3 O 9801/18

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • LG Memmingen, 27.07.2018 - 21 O 1626/17

    Widerrufsbelehrung beim Verbraucherdarlehensvertrag nach richtlinienkonformer

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