Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 18.07.2014

Rechtsprechung
   LSG Bayern, 12.02.2015 - L 17 U 21/14   

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https://dejure.org/2015,5559
LSG Bayern, 12.02.2015 - L 17 U 21/14 (https://dejure.org/2015,5559)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12.02.2015 - L 17 U 21/14 (https://dejure.org/2015,5559)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - L 17 U 21/14 (https://dejure.org/2015,5559)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrsunfall als Arbeitsunfall; Zurechnungszusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls; Begriff des Betriebsweges; Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall auf dem Betriebsweg in der gesetzlichen Unfallversicherung bei ...

  • rewis.io

    Abweg, Alternativroute, Betriebsweg

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
    Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall auf dem Betriebsweg in der gesetzlichen Unfallversicherung bei entfernungsmäßig gleich langen Verkehrswegen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall auf der Fahrt einer Außendienstmitarbeiterin zu einem weiteren Außendiensttermin stellt sich als Arbeitsunfall dar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 588
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - unmittelbarer Weg - Umweg - Wahlfreiheit -

    Auszug aus LSG Bayern, 12.02.2015 - L 17 U 21/14
    Unter direktem Weg ist dabei der entfernungsmäßig kürzeste Weg zum Zielort zu verstehen (Wagner a.a.O Rn. 213; BSG Urt. v. 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 siehe auch Keller a.a.O. Rn. 243).

    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die private Besorgung im Bereich der Straße selbst, mithin "so im Vorbeigehen" erledigt wird (vgl. BSG, Urteile vom 24.06.2003 - B 2 U 40/02 R und vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 9).

  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Bayern, 12.02.2015 - L 17 U 21/14
    Ein Betriebsweg unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt (vgl. BSG, Urteile vom 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R, vom 12.01.2010 - B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 36 Rn. 16 und vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 39 Rn. 20).

    Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. BSG, Urteile vom 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R, vom 30.06.2009 - B 2 U 22/08 R u. vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 Rn. 14).

  • BSG, 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Wegeunfall - sachlicher

    Auszug aus LSG Bayern, 12.02.2015 - L 17 U 21/14
    Ein Betriebsweg unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt (vgl. BSG, Urteile vom 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R, vom 12.01.2010 - B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 36 Rn. 16 und vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 39 Rn. 20).

    Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf. das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden (vgl. BSG, Urteil vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 39 Rn. 20).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2020 - L 15 U 332/18
    Der Betriebsweg beginnt dann mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich der Wohnung der versicherten Person befindet (vgl. BSG, Urt. v. 12.01.2010 - B 2 U 35/08 R -, juris Rn. 14, 16; Urt. v. 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R -, juris Rn. 14; vgl. zum Ganzen auch Bayerisches LSG, Urt. v. 12.02.2015 - L 17 U 21/14 -, juris Rn. 20 ff.; Urt. v. 05.04.2017 - L 2 U 101/14 -, juris Rn. 48 f. jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG).
  • SG Frankfurt/Main, 13.12.2016 - S 8 U 62/13
    Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist, wie sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ergibt, erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. zum Ganzen: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Februar 2015 - L 17 U 21/14 -, Rn. 20, juris m.w.N).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 18.07.2014 - 17 U 21/14   

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https://dejure.org/2014,28627
OLG Schleswig, 18.07.2014 - 17 U 21/14 (https://dejure.org/2014,28627)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.07.2014 - 17 U 21/14 (https://dejure.org/2014,28627)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18. Juli 2014 - 17 U 21/14 (https://dejure.org/2014,28627)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 33 StBerG, § 280 BGB
    Steuerberaterhaftung: Hinweispflicht auf drohende Verjährung von Regressansprüchen gegen Vorberater

  • Wolters Kluwer

    Pflichten des Steuerberaters bei Erkenntnissen hinsichtlich Fehlbeurteilungen von vorher tätigen Beratern; Hinweispflicht auf drohende Verjährung von Regressansprüchen

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinweispflicht eines Steuerberaters auf drohende Verjährung von Regressansprüchen gegen Vorberater

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Hinweispflicht eines Steuerberaters auf drohende Verjährung von Regressansprüchen gegen Vorberater

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Hinweispflicht bei Verjährung von Regressansprüchen gegen Vorberater

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Hinweispflicht eines Steuerberaters auf drohende Verjährung von Regressansprüchen gegen Vorberater

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.04.1993 - IX ZR 101/92

    Hinweispflicht des Anwalts bei drohender Verjährung von Ansprüchen gegen Dritte

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2014 - 17 U 21/14
    Ungeachtet dessen hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass der Mandant auf die drohende Verjährung von Ansprüchen gegen den vorberatenden Steuerberater auch dann hinzuweisen ist, wenn das eigene Mandat nur die Vertretung in einem Finanzgerichtsstreit umfasst, jedoch ersichtlich ist, dass bei Verlust des Prozesses Ansprüche gegen den Vorberater in Betracht kommen (BGH v. 29.04.1993, IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045 ff.).

    Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Frage erfordert, ob die in seiner Entscheidung vom 29.04.1993, IX ZR 101/92, für Rechtsanwälte aufgestellten Grundsätze zur Hinweispflicht auf drohende Verjährung von Ansprüchen gegen den Vorberater auch auf Steuerberater zu übertragen sind.

  • BGH, 26.01.1995 - IX ZR 10/94

    Umfang der Prüfungspflicht des Steuerberaters bei einem auf bestimmte Aufgaben

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2014 - 17 U 21/14
    Der Umfang der Hinweis- und Belehrungspflicht des Steuerberaters wird durch den Gegenstand und die Reichweite des erteilten Mandats bestimmt (BGH, Urteil vom 26.01.1995, IX ZR 10/94, NJW 1995, 958; BGH, Urteil vom 04.03.1987, IVa ZR 222/85, juris Rn. 15).Müsste der Steuerberater Vorgänge, die ihm lediglich bei Gelegenheit des erteilten Auftrags bekannt geworden sind, jedoch in keiner unmittelbaren Beziehung zu der von ihm übernommenen Aufgabe stehen, jeweils daraufhin untersuchen, ob sie Veranlassung zu einem Rat oder Hinweis an den Mandanten geben, würde das zu einer erheblichen Ausweitung der geschuldeten Tätigkeit und damit gerade auf dem komplexen und unübersichtlichen Gebiet des Steuerrechts zu einer untragbaren Verschärfung der Anforderungen an die vertraglichen Hauptleistungen führen (so auch BGH, Urteil vom 26.01.1995 a.a.O.).

    Eine solche setzt voraus, dass die von dem Vorberater gewählte rechtliche Konstruktion eine auf den ersten Blick ersichtliche steuerliche Fehlentscheidung war (BGH, Urteil vom 26.01.1995, IX ZR 10/94, NJW 1995, 958; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2000, 10 U 224/99, juris).

  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 222/85

    Haftung des steuerlichen Beraters für Beratungsverschulden

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2014 - 17 U 21/14
    Der Umfang der Hinweis- und Belehrungspflicht des Steuerberaters wird durch den Gegenstand und die Reichweite des erteilten Mandats bestimmt (BGH, Urteil vom 26.01.1995, IX ZR 10/94, NJW 1995, 958; BGH, Urteil vom 04.03.1987, IVa ZR 222/85, juris Rn. 15).Müsste der Steuerberater Vorgänge, die ihm lediglich bei Gelegenheit des erteilten Auftrags bekannt geworden sind, jedoch in keiner unmittelbaren Beziehung zu der von ihm übernommenen Aufgabe stehen, jeweils daraufhin untersuchen, ob sie Veranlassung zu einem Rat oder Hinweis an den Mandanten geben, würde das zu einer erheblichen Ausweitung der geschuldeten Tätigkeit und damit gerade auf dem komplexen und unübersichtlichen Gebiet des Steuerrechts zu einer untragbaren Verschärfung der Anforderungen an die vertraglichen Hauptleistungen führen (so auch BGH, Urteil vom 26.01.1995 a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 24.03.2000 - 10 U 224/99
    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2014 - 17 U 21/14
    Eine solche setzt voraus, dass die von dem Vorberater gewählte rechtliche Konstruktion eine auf den ersten Blick ersichtliche steuerliche Fehlentscheidung war (BGH, Urteil vom 26.01.1995, IX ZR 10/94, NJW 1995, 958; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2000, 10 U 224/99, juris).
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