Weitere Entscheidung unten: LSG Bayern, 01.06.2006

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 23.11.2005 - 17 U 218/04   

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https://dejure.org/2005,12312
OLG Frankfurt, 23.11.2005 - 17 U 218/04 (https://dejure.org/2005,12312)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.11.2005 - 17 U 218/04 (https://dejure.org/2005,12312)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. November 2005 - 17 U 218/04 (https://dejure.org/2005,12312)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 Abs 2 BGB
    Produkthaftung; unerlaubte Handlung: Schadensersatzanspruch auf Grund des Einbaus mangelhaften natürlichen Dämmmaterials

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Produkthaftung; unerlaubte Handlung: Schadensersatzanspruch auf Grund des Einbaus mangelhaften natürlichen Dämmmaterials

  • Judicialis

    BGB § 823; ; HBO § 20; ; ProdHaftG § 1; ; ProdHaftG § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz wegen Mottenbefall von im Hausbau eingesetzter natürlicher Dämmmaterialien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baustoffe - Haftung des Herstellers für produktbezogene Baumängel?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "Weiterfressender Mangel" und Schutzgesetzverletzung bei der Verwendung mangelhafter Bauprodukte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schafswolle als Dämmmaterial: Haftet Produzent oder Lieferant für Mottenbefall? (IBR 2007, 613)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 06.12.1994 - VI ZR 229/93

    Eigentumsverletzung durch Verwendung eines fehlerhaften Produkts;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.2005 - 17 U 218/04
    Allerdings ist nicht nur eine - hier nicht vorliegende - Substanzverletzung als Eigentumsverletzung einzuordnen, sondern auch eine Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache wird als Eigentumsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB angesehen (BGH NJW-RR 1995, 342, 343; NJW 1994, 517, 518; 1990, 1172).

    Es kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob die Rechtsprechung zum Schutzbereich des Eigentums aus § 823 Abs. 1 BGB, welches eine Eigentumsbeeinträchtigung auch dann annimmt, wenn eine Einwirkung auf die Sache erfolgt, durch die deren bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird (siehe oben), auch auf den Begriff der Beschädigung einer Sache nach § 1 ProdhaftG anzuwenden ist (dies hat der BGH in einem obiter dictum angedeutet, NJW-RR 1995, 342, 343; gleichermaßen MünchKomm/Wagner, Rdnr. 7; ablehnend aber Graf von Westphalen, Produkthaftungs-Handbuch, Band 2, § 59 Rdnr. 26; Rolland, Produkthaftungsrecht, § 1 ProdHaftG, Rdnr. 40, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79

    Schadensersatzansprüche des Käufers einer Sache gegen deren Hersteller wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.2005 - 17 U 218/04
    Dies betrifft die Fälle, in welchen ein mit diesem mangelhaften Teil versehenes Endprodukt übereignet (Maschine mit defektem Schwimmerschalter, BGHZ 67, 359) wird oder ein solches Endprodukt hergestellt (Pkw mit defektem Gaszug, BGHZ 86, 256 = NJW 1983, 810) und nachher als solches übereignet wird (siehe auch BGH, NJW-RR 2001, 459).

    Die deliktischen Verkehrs- und Schutzpflichten sind vielmehr darauf gerichtet, dass durch die von dem Hersteller in den Verkehr gegebene Sache nicht das Eigentum oder der Besitz gestört wird (Integritätsinteresse) (BGH, NJW 1983, 810, 811, so auch Möschel, Der Schutzbereich des Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB, JuS 1977, 1, 5).

  • OLG München, 06.10.1976 - 15 U 4854/75
    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.2005 - 17 U 218/04
    Der Schutz der Benutzer eines Hauses aufgrund der Verwendung nur erprobter Bauprodukte stellt sich vielmehr lediglich als Reflex der Gefahrenabwehrvorschrift des § 16 HBO dar (im Ergebnis ähnlich für Schutzvorschriften gegen Feuchtigkeit, Art. 16 - vormals 15 - BayBO, OLG München, NJW 1977, 438 unter Hinweis auf BayObLG, a.a.O.), wobei dieser Gefahrenabwehrcharakter aufgrund der europäischen Richtlinie nur sekundären Charakter hat.
  • BGH, 08.06.1976 - VI ZR 50/75

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Vorliegen einer zum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.2005 - 17 U 218/04
    Dies ist immer dann der Fall, wenn die durch die Norm ausgelöste Schutzfunktion für den einzelnen schon erkennbar in die Zielsetzung der Norm aufgenommen ist (BGHZ 66, 388, 390).
  • BGH, 27.05.1963 - III ZR 48/62

    Prüfingenieur für Baustatik

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.2005 - 17 U 218/04
    Wenn sich durch dieses Genehmigungsverfahren für den Bauherrn die erfreuliche Nebenwirkung des Schutzes ergibt, so folgt hieraus regelmäßig nicht eine auch hierauf gerichtete Schutzfunktion (siehe auch BGH NJW 1963, 1821, 1823).
  • BayObLG, 28.02.1972 - RReg. 1 Z 257/70
    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.2005 - 17 U 218/04
    Der Schutz des einzelnen bedeutet hierbei nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1972, 1085), dass sein Interessenbereich nicht nur durch Maßnahmen der Behörden nach Maßgabe ihrer rechtlichen Beurteilung geschützt sein sollen, sondern dass vielmehr dem einzelnen selbst die Rechtsmacht in die Hand gegeben sein soll, diesen Bereich unmittelbar gegen denjenigen, der diese Norm verletzt zu schützen.
  • BGH, 30.05.1963 - VII ZR 236/61

    Haftung des Bauunternehmers und des Architekten wegen Errichtung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.2005 - 17 U 218/04
    Die Verschaffung eines mit Mängeln behafteten Bauwerks ist keine Verletzung schon vorhandenen Eigentums (siehe BGHZ 39, 366, 367), dies gilt gleichermaßen für die Verbindung eines mit Mängeln behafteten Teiles eines Bauwerks mit einem bereits bestehenden, im Eigentum des Bestellers stehenden Bauwerks (BGH, NJW 1985, 194; NJW 1981, 2248, 2249).
  • BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 137/75

    Schwimmerschalter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.2005 - 17 U 218/04
    Dies betrifft die Fälle, in welchen ein mit diesem mangelhaften Teil versehenes Endprodukt übereignet (Maschine mit defektem Schwimmerschalter, BGHZ 67, 359) wird oder ein solches Endprodukt hergestellt (Pkw mit defektem Gaszug, BGHZ 86, 256 = NJW 1983, 810) und nachher als solches übereignet wird (siehe auch BGH, NJW-RR 2001, 459).
  • BGH, 18.09.1984 - VI ZR 51/83

    Deliktsrecht - Produzentenhaftung - Nutzungsinteresse - Integritätsschutz -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.2005 - 17 U 218/04
    Die Verschaffung eines mit Mängeln behafteten Bauwerks ist keine Verletzung schon vorhandenen Eigentums (siehe BGHZ 39, 366, 367), dies gilt gleichermaßen für die Verbindung eines mit Mängeln behafteten Teiles eines Bauwerks mit einem bereits bestehenden, im Eigentum des Bestellers stehenden Bauwerks (BGH, NJW 1985, 194; NJW 1981, 2248, 2249).
  • BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88

    Angemessenheit des Unterhalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.2005 - 17 U 218/04
    Allerdings ist nicht nur eine - hier nicht vorliegende - Substanzverletzung als Eigentumsverletzung einzuordnen, sondern auch eine Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache wird als Eigentumsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB angesehen (BGH NJW-RR 1995, 342, 343; NJW 1994, 517, 518; 1990, 1172).
  • OLG Oldenburg, 11.10.2000 - 2 U 172/00

    Produkthaftung; Herstellerhaftung; Hersteller; Eigentumsverletzung; Unerlaubte

  • BGH, 24.06.1981 - VIII ZR 96/80

    Haftung des Baustoffherstellers

  • BGH, 07.12.1993 - VI ZR 74/93

    Begriff der Eigentumsverletzung

  • BGH, 03.12.1964 - VII ZR 61/63

    Hinweispflicht des Auftragnehmers auf Mängel der Planung

  • BGH, 26.02.1993 - V ZR 74/92

    Quasinegatorische Unterlassungsklage zur Durchsetzung von Lärmschutzauflagen

  • OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11

    Schadensersatzanspruch einer Bauherrengemeinschaft wegen Verwendung mangelhafter

    a) Die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 20 LBauO Nordrhein-Westfalen (i.V.m. § 4 BauprodG) stellt bereits kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar (ebenso für den - wortgleichen - § 16 HessBauO: OLG Frankfurt, Urteil vom 23. November 2005 - 17 U 218/04).

    § 20 LBauO Nordrhein-Westfalen dient vornehmlich der Umsetzung der Bauproduktrichtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die sicherstellen will, dass ein gemeinsamer Markt für Bauprodukte in der Europäischen Gemeinschaft entstehen kann und der freie Warenverkehr in der Europäischen Union entsprechend den Vorgaben des Bauproduktegesetzes gesichert wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 23. November 2005 - 17 U 218/04 - Rdnr. 44).

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Rechtsprechung
   LSG Bayern, 01.06.2006 - L 17 U 218/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,27262
LSG Bayern, 01.06.2006 - L 17 U 218/04 (https://dejure.org/2006,27262)
LSG Bayern, Entscheidung vom 01.06.2006 - L 17 U 218/04 (https://dejure.org/2006,27262)
LSG Bayern, Entscheidung vom 01. Juni 2006 - L 17 U 218/04 (https://dejure.org/2006,27262)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer

    Streit um die Anerkennung und Entschädigung eines Ereignisses als Arbeitsunfall sowie die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen; Qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder als diejenigen der einfachen Vereinsmitglieder; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 13.08.2002 - B 2 U 29/01 R

    Unfallversicherungsschutz - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit - Vereinspflicht -

    Auszug aus LSG Bayern, 01.06.2006 - L 17 U 218/04
    Mit Urteil vom 07.04.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und dabei auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.08.2002 - B 2 U 29/01 R - verwiesen.

    Dies kommt in dem Urteil des BSG vom 13.08.2002 - B 2 U 29/01 R - zum Ausdruck.

  • BSG, 24.03.1998 - B 2 U 13/97 R

    Unfallversicherungsschutz - Erfüllung mitgliedschaftlicher Verpflichtung -

    Auszug aus LSG Bayern, 01.06.2006 - L 17 U 218/04
    Zudem wurden diese Tätigkeiten auch im Rahmen des Vereinszwecks verrichtet (BSG vom 24.03.1998 - B 2 U 13/97 R).
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