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   OLG Frankfurt, 14.01.2009 - 17 U 223/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7274
OLG Frankfurt, 14.01.2009 - 17 U 223/08 (https://dejure.org/2009,7274)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.01.2009 - 17 U 223/08 (https://dejure.org/2009,7274)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Januar 2009 - 17 U 223/08 (https://dejure.org/2009,7274)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rückabwicklung von Leasingverträgen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rückabwicklung von Leasingverträgen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rückabwicklung von Leasingverträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 497
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 105/88

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages wegen rechtskräftiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2009 - 17 U 223/08
    Denn die Rückabwicklung des Vertrages erfolgt nach der seit 2002 maßgeblichen Rechtslage nicht mehr nach Bereicherungsrecht (so noch die Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, vgl. BGHZ 109, 139 (144)), sondern nach der rücktrittsrechtlichen Lösung gemäß § 346 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, 68. Aufl. 2009, Rdnr. 42 zu § 313; BGH NJW 2002, 1876; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. 2005, Rdnr. 943).

    Schon die Anwendung des Bereicherungsrechts auf die Rückabwicklung von Leasingverträgen geschah im Hinblick auf das den Leasingvertrag beherrschende Äquivalenzprinzip nicht ohne Modifikationen (BGHZ 109, 139 (145)).

    Dadurch, dass der Leasingnehmer auf Grund der ihm abgetretenen Rechte des Leasinggebers dem Verkäufer gegenüber wirksam vom Vertrag gemäß § 437 Nr. 2 BGB zurücktrat, fehlte dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 2 BGB von Anfang an (vgl. BGHZ 109, 139 (142 f); Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl. 2009, § 535 Rdnr. 58).

    Der Kläger ist allerdings auch nicht verpflichtet, der Beklagten einen Ausgleich für deren Kapitaleinsatz zu zahlen (BGHZ 109, 139 (144 f.)).

  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 82/99

    Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf; Unterlassungserklärung mit aufschiebender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2009 - 17 U 223/08
    Denn die Rückabwicklung des Vertrages erfolgt nach der seit 2002 maßgeblichen Rechtslage nicht mehr nach Bereicherungsrecht (so noch die Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, vgl. BGHZ 109, 139 (144)), sondern nach der rücktrittsrechtlichen Lösung gemäß § 346 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, 68. Aufl. 2009, Rdnr. 42 zu § 313; BGH NJW 2002, 1876; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. 2005, Rdnr. 943).
  • BGH, 19.02.2002 - X ZR 166/99

    Rücktritt von einem vollzogenen Dauerschuldverhältnis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2009 - 17 U 223/08
    Ein Rücktrittsrecht kommt nach der Rechtsprechung zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen vielmehr auch dann in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesse der Partner besteht, bereits erbrachte Leistungen rückgängig zu machen oder wenn eine vollständige Rückabwicklung unschwer möglich und nach der Interessenlage sachgerecht ist (BGH NJW 2002, 1870; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 314 Rdnr. 12).
  • OLG Düsseldorf, 08.03.2016 - 24 U 120/15

    Rückabwicklung eines Leasingvertrages über einen Pkw aufgrund einvernehmlicher

    Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes richtet sich die Rückabwicklung unter Anwendung von § 313 Abs. 3 S. 1 BGB nach Rücktrittsrecht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2006, Az. 10 U 156/07, zitiert nach juris, Rdnr. 2; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Januar 2009, Az. 17 U 223/08, zitiert nach juris, Rdnr. 23).

    Doch zwingt § 313 Abs. 3 S. 2 BGB nicht zu der Annahme, dass bei Dauerschuldverhältnissen ausnahmslos ein Kündigungsrecht an die Stelle des Rücktrittsrechts tritt (OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Januar 2009, Az. 17 U 223/08, zitiert nach juris, Rdnr. 24).

    Auch ist die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien von Anfang an ohne weiteres möglich (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Januar 2009, Az. 17 U 223/08, zitiert nach juris, Rdnr. 26).

  • OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 19 U 90/16

    Gewährleistung beim Neuwagenkauf: Übergang von einer Minderung auf großen

    So betreffen auch die beiden von der Klägerin für die Begründung ihres Anspruchs herangezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 5. August 2010, 28 U 22/10, I-28 U 22/10, zitiert nach juris) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 14. Januar 2009, 17 U 223/08, zitiert nach juris) einen erklärten Rücktritt und die mit diesem verbundenen Rechtsfolgen.
  • OLG Brandenburg, 27.11.2018 - 3 U 15/18

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit

    Das ist aber bei Kraftfahrzeugen der - schon objektiv - bestimmungsgemäße Gebrauch und damit der Nutzen aus dem Eigentum (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.01.2009, 17 U 223/08, MDR 2009, 497; Staudinger/Dagmar Kaiser (2012) BGB § 347, Rn 39).
  • OLG München, 02.05.2018 - 7 U 3715/17

    Rückgewähranspruch von Leasinggebühren wegen Rücktritts vom Leasingvertrag

    Nach der seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz maßgeblichen Rechtslage hat die Rückabwicklung nicht mehr nach Bereicherungsrecht, sondern aufgrund der gemäß § 313 Abs. 3 BGB mit Schreiben des Klägers vom 21.05.2014 und vom 22.01.2016 gegenüber der Beklagten erfolgten Kündigungen des Leasingvertrages nach den rücktrittsrechtlichen Regelung des § 346 Abs. 1 BGB zu erfolgen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2008, Az. 10 U 156/07, NJOZ 2008, 3407, 3408, OLG Frankfurt, Urteil vom 14.01.2009, Az. 17 U 223/08, Rdnr. 23, Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Auflage, München 2018, Rdnr. 42 zu § 313 BGB wohl auch BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. VIII ZR 257/12, Rdnr. 15, der sich für die Rückabwicklung des Leasingvertrages auf § 346 Abs. 1 BGB bezieht).
  • OLG Frankfurt, 27.06.2012 - 17 U 13/12

    Leasingvertrag: Berechtigung des Leasingnehmers zur Einstellung der Leasingraten

    In diesem Zusammenhang liegen jedoch die Voraussetzungen eines denkbaren Anspruchs des Klägers aus § 313 Abs. 3 BGB i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB, welcher nach dem Inkrafttreten des Gesetztes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 aufgrund der insoweit maßgeblichen rücktrittsrechtlichen Lösung gemäß § 346 Abs. 1 BGB anwendbar wäre (OLG Frankfurt, 17. Zivilsenat, Urteil vom 14.01.2009, Az.: 17 U 223/08), nicht vor.
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