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   OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 271/01   

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https://dejure.org/2003,10854
OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 271/01 (https://dejure.org/2003,10854)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.02.2003 - 17 U 271/01 (https://dejure.org/2003,10854)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. Februar 2003 - 17 U 271/01 (https://dejure.org/2003,10854)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Methode zur Auslegung einer mehrdeutigen Scheidungsfolgenvereinbarung über den Verzicht auf eine Erbbauzinszahlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder ihr mehrere Bedeutungsmöglichkeiten zukommen; Auslegung auf der Grundlage des gewählten Wortlauts und unter Berücksichtigung aller Umstände; Anwendung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung; Aufteilung eines ...

  • Judicialis

    BGB § 133

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133
    Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder ob ihr mehrere Bedeutungsmöglichkeiten zukommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.12.2001 - XII ZR 281/99

    Ergänzende Vertragsauslegung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 271/01
    Allerdings darf sich eine Auslegung - wie in § 133 BGB ausdrücklich geregelt - nicht auf eine sich ausschließlich am Wortlaut orientierende Interpretation beschränken (vgl. auch BGH, NJW 2002, 1260, 1261).

    Daraus folgt zugleich auch, dass sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder ihr mehrere Bedeutungsmöglichkeiten zukommen, nicht allein auf der Grundlage der gewählten Wortwahl, sondern erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (vgl. BGH, NJW 2002, 1260, 1261 m.w.N.).

  • BGH, 09.10.2000 - II ZR 345/98

    Auslegung eines Vertrages

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 271/01
    Die vom Beklagten gewählte Deutung, der von ihm ausgesprochene Verzicht sollte erst ab der Aufteilung in Wohnungserbbaurechte gelten, wäre mit dem allgemein anerkannten Auslegungsgrundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. hierzu BGH, NJW 2001, 143, NJW 1998, 900, 901) nicht zu vereinbaren.
  • BGH, 27.11.1997 - IX ZR 141/96

    Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 271/01
    Die vom Beklagten gewählte Deutung, der von ihm ausgesprochene Verzicht sollte erst ab der Aufteilung in Wohnungserbbaurechte gelten, wäre mit dem allgemein anerkannten Auslegungsgrundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. hierzu BGH, NJW 2001, 143, NJW 1998, 900, 901) nicht zu vereinbaren.
  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 271/01
    a) Maßgeblich ist in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille (vgl. BGHZ 121, 13, 16; NJW 2000, 2099).
  • BGH, 07.12.2001 - V ZR 65/01

    Falsche Bezeichnung des Gegenstandes einer Auflassung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 271/01
    Sofern alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in dem selben Sinn verstanden haben, bestimmt dieser gemeinsame Wille den Inhalt des Rechtsgeschäfts, mit der Folge, dass eine hiervon abweichende Auslegung nicht in Betracht kommt (vgl. etwa BGH, NJW 2002, 1038, 1039 m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 133 Rdn. 8).
  • BGH, 03.04.2000 - II ZR 194/98

    Auslegung eines Vertrages; Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 271/01
    a) Maßgeblich ist in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille (vgl. BGHZ 121, 13, 16; NJW 2000, 2099).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.1969 - 3 C 14/67
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 271/01
    Demgegenüber sollte nach Auffassung der damaligen Bevollmächtigten des Beklagten, Frau Rechtsanwältin H., mit dem betreffenden Passus zum Ausdruck gebracht werden, erst ab Aufteilung in Wohnungserbbaurechte solle auf Zahlung von Erbbauzinsen verzichtet werden (vgl. AS 11, 245).
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