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OLG Frankfurt, 23.01.1985 - 17 U 296/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Übliche Kfz-Reparaturzeit; Überschreitung aus betrieblichen Gründen; Normale Kfz-Werkstatt; Nebenbei betriebene Werkstätte
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 249
Papierfundstellen
- VersR 1987, 1043
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Düsseldorf, 09.03.2021 - 1 U 77/20
Nutzungsausfall, lange Reparaturdauer
Das ist etwa dann der Fall, wenn den Geschädigten im Hinblick auf die beauftragte Werkstatt ein Auswahlverschulden trifft, weil er erkennen konnte, dass die Werkstatt wegen unzureichender Ausstattung oder eingeschränkter Betriebszeiten die Reparatur nicht in der gleichen Zeit wird bewerkstelligen können, wie eine reguläre Fachwerkstatt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.1995 - 17 U 296/83, BeckRS 2008, 15990). - AG Velbert, 12.12.2023 - 17 C 102/23 Das ist etwa dann der Fall, wenn den Geschädigten im Hinblick auf die beauftragte Werkstatt ein Auswahlverschulden trifft, weil er erkennen konnte, dass die Werkstatt wegen unzureichender Ausstattung oder eingeschränkter Betriebszeiten die Reparatur nicht in der gleichen Zeit wird bewerkstelligen können, wie eine reguläre Fachwerkstatt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 23.1.1985 - 17 U 296/83, BeckRS 2008, 15990).
- LG Saarbrücken, 04.02.2022 - 1 O 123/21
Verkehrsunfall: Kein Ersatzwagen gemietet - Nutzungsausfallentschädigung?
Das ist etwa dann der Fall, wenn den Geschädigten im Hinblick auf die beauftragte Werkstatt ein Auswahlverschulden trifft, weil er erkennen konnte, dass die Werkstatt wegen unzureichender Ausstattung oder eingeschränkter Betriebszeiten die Reparatur nicht in der gleichen Zeit wird bewerkstelligen können, wie eine reguläre Fachwerkstatt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.1995 - 17 U 296/83, BeckRS 2008, 15990). - LG Aachen, 17.08.2023 - 11 O 119/23 Auswahlverschulden trifft, weil er erkennen konnte, dass die Werkstatt wegen unzureichender Ausstattung oder eingeschränkter Betriebszeiten die Reparatur nicht in der gleichen Zeit wird bewerkstelligen können, wie eine reguläre Fachwerkstatt (vgl. OLG Frankfurt, BeckRS 2008, 15990).