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   OLG München, 15.11.2010 - 17 U 3102/10   

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OLG München, 15.11.2010 - 17 U 3102/10 (https://dejure.org/2010,8663)
OLG München, Entscheidung vom 15.11.2010 - 17 U 3102/10 (https://dejure.org/2010,8663)
OLG München, Entscheidung vom 15. November 2010 - 17 U 3102/10 (https://dejure.org/2010,8663)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich erhaltener Rückvergütung aus der Vermittlung einer teilfinanzierten Beteiligung an der Medienfonds GmbH & Co. KG und Entlastungswirkung einer vom Kunden unterzeichneten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung einer Beteiligung an einem Filmfonds; Offenbarung von Rückvergütungen durch die Fondsgesellschaft; Prüfung der Schlüssigkeit und Plausibilität des Anlagenkonzepts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung einer Beteiligung an einem Filmfonds; Offenbarung von Rückvergütungen durch die Fondsgesellschaft; Prüfung der Schlüssigkeit und Plausibilität des Anlagenkonzepts

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG München, 15.11.2010 - 17 U 3102/10
    Soweit die Beklagte zu 2) sich nunmehr auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07 - und u. a. auf die Ausführungen von Nobbe beruft, vermag der Senat dieser Argumentation nicht zu folgen.

    Zur Überzeugung des Senats hat die Beklagte zu 2) zumindest fahrlässig gehandelt (zum Verschuldensgrad vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07).

    Sie hat im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs nicht dafür Sorge getragen, dass bei ihr vorhandenes Wissen den Mitarbeitern, die für die betreffenden Geschäftsvorgänge zuständig waren, zur Verfügung stand (vgl. BGH Urteil vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07- Rz. 14).

    Den gleichwohl möglichen Entlastungsbeweis hierfür (vgl. dazu ebenfalls BGH vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07) hat sie nicht erbracht.

    Dies gilt insbesondere angesichts der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.05.2009 (XI ZR 586/07) angesprochenen Richtlinie des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel für andere und das Vermittlungsgeschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen vom (ursprünglich) 26.Mai 1997 (Bundesanzeiger Nr. 98 vom 03.Juni 1997), vom 9. Mai 2000 (Bundesanzeiger Nr. 131 vom 15. Juli 2000, S. 13 792), diese ersetzt durch die Fassung vom 23. August 2001, die in ihrem Teil B Nr. 1.2 jeweils wie folgt lautete:.

    Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, weshalb der Aufklärungspflichtige, hier also die Beklagte, darlegen und beweisen muss, dass der Kläger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 12.05.2009, Az.: XI ZR 586/07).

  • BGH, 13.01.2000 - III ZR 62/99

    Haftung des Vermittlers von Kapitalanlagen

    Auszug aus OLG München, 15.11.2010 - 17 U 3102/10
    Er ist zur vollständigen Information über die tatsächlichen Umstände verpflichtet (BGH NJW-RR 1993, 1114; 2000, 998).

    Die Beklagte zu 2) hat ferner ihre Pflicht, als Anlageberaterin (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2000, 998), das Kapitalkonzept anhand der ihr zur Verfügung stehenden Prospekte auf Plausibilität zu prüfen, verletzt (BGH NJW-RR 2005, 1120, 1121).

    Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass diese Pflicht auch dann bestehen würde, wenn zwischen den Parteien nur ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen wäre (BGH NJW-RR 2000, 998).

    Eine solche Plausibilitätsprüfung kann nicht durch den Verweis auf einen positiven Prüfbericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ersetzt werden (BGH NJW-RR 2000, 998, 999).

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus OLG München, 15.11.2010 - 17 U 3102/10
    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.01.2009 - XI ZR 510/07 - entschieden, dass eine Bank bei dem Vertrieb von Medienfonds verpflichtet ist, Rückvergütungen offen zu legen.

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.01.2009 - XI ZR 510/07 - über folgenden Sachverhalt entschieden (BGH a.a.O. Rz 2, 3):.

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.01.2009 - XI ZR 510/07 - über einen Fall entschieden, der ebenfalls bereits in der Vergangenheit lag (Beratung im Mai 2001).

    Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 20.01.2009 - Az.: XI ZR 510/07 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei der Verpflichtung, den Kunden über Rückvergütungen aufzuklären - und zwar unabhängig von deren Höhe -, keinen Unterschied macht, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt.

  • BGH, 22.05.2003 - III ZR 32/02

    Höhe des Amtshaftungsanspruchs bei Zuweisung eines kontaminierten Grundstücks in

    Auszug aus OLG München, 15.11.2010 - 17 U 3102/10
    Es verstößt nicht gegen die Besonderheit des Amtshaftungsanspruchs, die darin besteht, dass er - abweichend vom Grundsatz der Naturalrestitution - in der Regel auf Ersatz in Geld, allenfalls auf Wertersatz, jedoch nicht auf Wiedergutmachung durch eine dem Amt zuzurechnende Handlung geht (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2003 - III ZR 32/02 = NVwZ 2003, 1285).

    Dementsprechend hat der Senat in dem eine vergleichbare Fallgestaltung betreffenden Urteil vom 22. Mai 2003 (aaO) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den dortigen Klägern auf die ihnen Zug um Zug gegen die Übertragung des Grundstücks zuerkannte Hauptforderung auch die gesetzlichen Zinsen zugesprochen.".

  • BGH, 18.02.2002 - II ZR 355/00

    Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Spekulationsverlusten

    Auszug aus OLG München, 15.11.2010 - 17 U 3102/10
    An die Darlegung entgangenen Gewinns im Sinne von § 252 BGB sind keine strengen Anforderungen zu stellen (BGH NJW 2002, 2553 ff.; OLG Schleswig OLGR 2008, 783).

    Der Anspruchsteller hat die Umstände darzulegen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Einzelfalls die Wahrscheinlichkeit eines Gewinneintritts ergibt (BGH NJW 2002, 2553 ff.).

  • BGH, 19.02.2009 - III ZR 154/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die

    Auszug aus OLG München, 15.11.2010 - 17 U 3102/10
    Zur Überzeugung des Senats ergibt sich ein Verschulden der Beklagten zu 2) auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Beschlüssen vom 19.02.2009 - III ZR 154/08, III ZR 167/08 und III ZR 168/08 -.

    Die in Amtshaftungssachen entwickelte Kollegialgerichtsrichtlinie, nach der ein Verschulden des Beamten in der Regel zu verneinen ist, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat, kann auf Unternehmen nicht übertragen werden (vgl. BGH, B. v. 19.02.2009 - III ZR 154/08).

  • BGH, 12.05.2005 - III ZR 413/04

    Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit einem Anlageberater

    Auszug aus OLG München, 15.11.2010 - 17 U 3102/10
    Die Beklagte zu 2) hat ferner ihre Pflicht, als Anlageberaterin (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2000, 998), das Kapitalkonzept anhand der ihr zur Verfügung stehenden Prospekte auf Plausibilität zu prüfen, verletzt (BGH NJW-RR 2005, 1120, 1121).

    Anhand der im Prospekt abgedruckten Regelungen über die sogenannte "Schuldübernahme" ergibt eine Plausibilitätsprüfung, dass das Anlagekonzept insoweit fragwürdig und nicht schlüssig ist (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2005, 1120).

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

    Auszug aus OLG München, 15.11.2010 - 17 U 3102/10
    Schon ab Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2000 (XI ZR 349/99) über die Pflicht der Bank, den Kunden über von ihr an einen Vermögensverwalter ausbezahlte Provisionen zu unterrichten, spätestens aber mit Erscheinen des Aufsatzes von Schirp/Mosgo, "Aufklärungspflichten bei internen Provisionsvereinbarungen" (BKR 2002, 354, insbes. 359 ff), musste die Rechtsabteilung der Beklagten zu 2) ernsthaft mit einer derartigen Offenlegungspflicht rechnen.

    Hierauf deutete bereits das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2000 - XI ZR 349/99 - hin, wonach eine Bank ihre Kunden darüber aufklären muss, wenn sie mit dem Vermögensverwalter des Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen hat.

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus OLG München, 15.11.2010 - 17 U 3102/10
    Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Bundesgerichthof diese Rechtsprechung durch das Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 338/08 aufgegeben oder geändert hätte.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 338/08 Rz 31) müssen - so wörtlich der Bundesgerichtshof -.

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG München, 15.11.2010 - 17 U 3102/10
    Zur Begründung hat er u.a. unter Berufung auf das Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226 ff.) vorgetragen, der Mitarbeiter der Beklagten habe ihn anlässlich des Beratungsgesprächs nicht darüber aufgeklärt, dass das Agio, das nach dem Prospekt an die C. zu zahlen war, aufgrund einer Vermittlungsvereinbarung in voller Höhe als Rückvergütung an die Beklagte zurückgeflossen sei und zusätzlich noch weitere Provisionen an die Beklagte gezahlt worden seien.".

    Darüber und den damit verbundenen Interessenkonflikt musste die Beklagte den Kläger im Rahmen des Beratungsgesprächs informieren, um ihn in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der Beklagten einschätzen und beurteilen zu können, ob die Beklagte und ihr Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb empfahlen, weil sie selbst daran verdienten (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 226, 234 f. Tz. 23).

  • BGH, 12.05.1958 - II ZR 103/57

    Banküberweisung

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

  • BGH, 03.12.2007 - II ZR 21/06

    Anlegerschutz bei der Securenta AG / Göttinger Gruppe

  • BGH, 07.03.1972 - VI ZR 169/70

    Hinterlegung eines Geldbetrages nach Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke

  • BGH, 19.02.2009 - III ZR 167/08

    Verschulden bei Prospekthaftung

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

  • BGH, 07.10.2008 - XI ZR 89/07

    Banken müssen Anleger auf deutliche Kritik in Fachpublikationen hinweisen

  • OLG Schleswig, 20.09.2007 - 5 U 44/07

    Anlageberatung: Aufklärungspflicht über besondere Risiken von Auslandsanleihen

  • BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92

    Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information

  • BGH, 09.02.2006 - III ZR 20/05

    Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der ungenügenden Offenlegung von

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

  • BGH, 02.12.1991 - II ZR 141/90

    Entgangener Gewinn bei Verlust der Einlage einer Publikumsgesellschaft

  • BGH, 17.02.2009 - XI ZR 184/08

    VIP 4 Medienfonds

  • BGH, 19.06.2008 - III ZR 159/07

    Pflichten einer Bank im Rahmen einer Anlageberatung

  • BGH, 12.02.2009 - III ZR 119/08

    Haftung der Treuhandkommanditistin eines Kapitalanlageprojekts wegen Verletzung

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 323/03

    Verzinsung eines Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung zu erfüllenden

  • BGH, 14.01.1971 - VII ZR 3/69

    Rechtsfolgen der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts

  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

  • BGH, 19.02.2009 - III ZR 168/08

    Verschulden bei Prospekthaftung

  • BGH, 25.11.1981 - IVa ZR 286/80

    Beteiligungsmodell britischer Spirituosenmarkt - § 675 Abs. 2 BGB, Abgrenzung

  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 147/89

    Umfang des subjektiven Risikoausschlusses

  • BGH, 06.03.2008 - III ZR 298/05

    Zur Aufklärungspflicht gegenüber Anlegern

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85

    Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem

  • OLG München, 09.05.2017 - Kap 2/07

    VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG: Musterentscheid

    Das Rechtsschutzbedürfnis des Musterklägers ist nicht deshalb entfallen, weil die heutige Musterbeklagte zu 2) in ihrer Rolle als Beratungsinstanz in seinem Ausgangsverfahren verurteilt worden ist (Berufungsurteil vom 15.11.2010, 17 U 3102/10 OLG München h. Bl.1218).
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