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   OLG Karlsruhe, 20.01.2004 - 17 U 52/03   

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OLG Karlsruhe, 20.01.2004 - 17 U 52/03 (https://dejure.org/2004,4570)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.01.2004 - 17 U 52/03 (https://dejure.org/2004,4570)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Januar 2004 - 17 U 52/03 (https://dejure.org/2004,4570)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung eines Darlehensvertrages als wirksam wegen Nichtigkeit eines zu Grunde liegenden Treuhandvertrages gem. § 134 BGB; Zustandekommen eines Darlehensvertrages im Rahmen eines finanzierten Beitritts zu einem Immobilienfonds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 171; BGB § 172; RBerG Art. 1 § 1
    Zustandekommen eines Darlehensvertrages im Rahmen eines finanzierten Beitritts zu einem Immobilienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RBerG Art. 1 § 1; BGB §§ 134, 171, 172
    Wirksamkeit eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Beitritts zu einem Immobilienfonds bei Vertretung durch Treuhänder kraft zurechenbaren Rechtsscheins

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 9 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Entwicklung der Rechtsprechung zum fremdfinanzierten Erwerb von Immobilien und Fondsanteilen (Wiss. Mit. Stefan Fritsche; Neue Justiz 12/2004, S. 529-537)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 988
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 25.03.2003 - XI ZR 227/02

    Wirksamkeit der Vollmacht bei unerlaubter Rechtsberatung durch einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2004 - 17 U 52/03
    Der Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG führt unmittelbar und ohne weiteres zur Nichtigkeit der Vollmacht (BGH NJW 2003, 2091, 2092; NJW 2003, 2088, 2089).

    Unstreitig lagen weder das Original noch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages der Beklagten vor, was aber Voraussetzung für eine Rechtsscheinshaftung nach dieser Vorschrift ist (BGHZ 102, 60, 63; BGH NJW 2003, 2091, 2092).

    Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; BGH NJW 2003, 2091, 2092; NJW 2002, 2325, 2327; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2003 - 17 U 141/02).

    Nur so kann dem Schutz des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinshaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden (BGH BKR 2003, 942, 945; NJW 2003, 2091, 2092).

    Voraussetzung für das Eingreifen allgemeiner Rechtsscheinsgesichtspunkte ist, dass das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 60, 62, 64; BGH NJW 2003, 2091, 2092).

    Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH NJW 2003, 2091, 2092 f.; NJW 2002, 2325, 2327).

    Es entspricht mittlerweile der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass für einen zurechenbar gesetzten Rechtsschein nur Umstände bei oder vor Vertragsabschluss in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 2003, 2091, 2092 f.; NJW 2002, 2325, 2327).

    Zwar wird in der Regel für eine Duldungsvollmacht verlangt, dass der Vertretene es über einen längeren Zeitraum wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt (vgl. BGH NJW 2003, 2091, 2092; NJW 2002, 2325, 2327).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.03.2003 (NJW 2003, 2091).

    Vielmehr folgt der Senat der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der mehrfach - gerade auch bei der Bevollmächtigung einer Steuerberatungs-GmbH - betont hat, dass die §§ 171, 172 BGB und die Grundsätze über die Duldungsvollmacht auf Fälle Anwendung finden, in denen sich die Nichtigkeit der Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers aus einem Verstoß der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz ergibt (BGH NJW 2003, 2091, 2092; NJW-RR 2003, 1203, 1204).

  • BGH, 03.06.2003 - XI ZR 289/02

    Ausweisung der Finanzierungsvermittlungsprovision in einem im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2004 - 17 U 52/03
    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist ein Treuhandvertrag, der den Treuhänder nicht primär zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet, sondern ihm umfassende Befugnisse zur Vornahme und Änderung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie einräumt, auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gerichtet und damit gemäß § 134 BGB nichtig (BGH NJW-RR 2003, 1203, 1204; NJW 2001, 3773, 3775; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 185, 187 f.).

    Der Senat schließt sich insoweit der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung an, dass vor der sog. Notarentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2000 (NJW 2001, 70 ) kein Beteiligter den Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz erkennen konnte (BGH BKR 2003, 623, 625; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 494, 497 m.w.N.).

    Vielmehr durfte sie sich auf die von einem Notar geprüfte Gültigkeit des Vertrags und der Vollmacht ohne weitere Prüfung verlassen (BGH BKR 2003, 623, 625; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 494, 497; OLG Bamberg, Urteil vom 19.02.2003 - 8 U 125/01).

    Vielmehr folgt der Senat der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der mehrfach - gerade auch bei der Bevollmächtigung einer Steuerberatungs-GmbH - betont hat, dass die §§ 171, 172 BGB und die Grundsätze über die Duldungsvollmacht auf Fälle Anwendung finden, in denen sich die Nichtigkeit der Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers aus einem Verstoß der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz ergibt (BGH NJW 2003, 2091, 2092; NJW-RR 2003, 1203, 1204).

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2004 - 17 U 52/03
    Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; BGH NJW 2003, 2091, 2092; NJW 2002, 2325, 2327; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2003 - 17 U 141/02).

    Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH NJW 2003, 2091, 2092 f.; NJW 2002, 2325, 2327).

    Es entspricht mittlerweile der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass für einen zurechenbar gesetzten Rechtsschein nur Umstände bei oder vor Vertragsabschluss in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 2003, 2091, 2092 f.; NJW 2002, 2325, 2327).

    Zwar wird in der Regel für eine Duldungsvollmacht verlangt, dass der Vertretene es über einen längeren Zeitraum wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt (vgl. BGH NJW 2003, 2091, 2092; NJW 2002, 2325, 2327).

  • BGH, 15.10.1987 - III ZR 235/86

    Vorlage der Vollmachtsurkunde in Urschrift; Rechtsscheinhaftung bei unwirksamer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2004 - 17 U 52/03
    Unstreitig lagen weder das Original noch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages der Beklagten vor, was aber Voraussetzung für eine Rechtsscheinshaftung nach dieser Vorschrift ist (BGHZ 102, 60, 63; BGH NJW 2003, 2091, 2092).

    Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; BGH NJW 2003, 2091, 2092; NJW 2002, 2325, 2327; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2003 - 17 U 141/02).

    Voraussetzung für das Eingreifen allgemeiner Rechtsscheinsgesichtspunkte ist, dass das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 60, 62, 64; BGH NJW 2003, 2091, 2092).

  • OLG Köln, 05.03.2003 - 13 U 77/02

    "Strukturvertrieb": Aufklärungspflichverletzung?

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2004 - 17 U 52/03
    Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Rechtsstreit erfüllt (ebenso für vergleichbare Fälle: OLG Köln, Urteil vom 05.03.2003 - 13 U 77/02; OLG Bamberg, Urteil vom 19.02.2003 - 8 U 125/01, der hiergegen gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH durch Beschluss vom 30.09.2003 [XI ZR 129/03] abgewiesen; LG Landshut, Urteil vom 16.10.2003 - 22 O 1568/03; LG Hanau, Urteil vom 09.10.2003 - 7 O 397/03).

    In der Rechtsprechung ist umstritten, ob Mitwirkungshandlungen der Darlehensnehmer wie die Unterzeichnung der Ermächtigung zur Schufa-Auskunft oder zum Bankauskunftsverfahren sowie die Erteilung der Einzugsermächtigung und der Selbstauskunft genügen, um den Darlehensvertrag unter Rechtsscheinsgesichtspunkten als wirksam behandeln zu können (bejahend: OLG Köln, Urteil vom 05.03.2003 - 13 U 77/02; OLG Bamberg, Urteil vom 19.02.2003 - 8 U 125/01; verneinend: OLG Dresden, NJOZ 2003, 3426; OLG Celle, VuR 2003, 181; OLG Bamberg, Urteil vom 07.04.2003 - 4 U 240/01).

  • OLG Karlsruhe, 29.07.2003 - 1 U 26/03

    Schutz des auf eine Vollmacht vertrauenden Dritten: Rechtsschein bei sich aus der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2004 - 17 U 52/03
    Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass entsprechend dem Wortlaut der Formulierung der Treuhänderin Befugnisse eingeräumt werden sollten, die im Jahr 1994 wegen der damals noch geltenden beschränkten Postulationsfähigkeit nicht einmal einem Rechtsanwalt zugebilligt werden konnten (im Ergebnis a.A.: OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2003 - 1 U 26/03 = NJW 2003, 2690 ).
  • OLG Dresden, 15.10.2003 - 11 U 62/03

    Kein Anspruch der immobilienfinanzierenden Bank gegenüber Darlehensnehmer bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2004 - 17 U 52/03
    In der Rechtsprechung ist umstritten, ob Mitwirkungshandlungen der Darlehensnehmer wie die Unterzeichnung der Ermächtigung zur Schufa-Auskunft oder zum Bankauskunftsverfahren sowie die Erteilung der Einzugsermächtigung und der Selbstauskunft genügen, um den Darlehensvertrag unter Rechtsscheinsgesichtspunkten als wirksam behandeln zu können (bejahend: OLG Köln, Urteil vom 05.03.2003 - 13 U 77/02; OLG Bamberg, Urteil vom 19.02.2003 - 8 U 125/01; verneinend: OLG Dresden, NJOZ 2003, 3426; OLG Celle, VuR 2003, 181; OLG Bamberg, Urteil vom 07.04.2003 - 4 U 240/01).
  • OLG Celle, 05.02.2003 - 3 U 1/01

    Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz durch notariellen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2004 - 17 U 52/03
    In der Rechtsprechung ist umstritten, ob Mitwirkungshandlungen der Darlehensnehmer wie die Unterzeichnung der Ermächtigung zur Schufa-Auskunft oder zum Bankauskunftsverfahren sowie die Erteilung der Einzugsermächtigung und der Selbstauskunft genügen, um den Darlehensvertrag unter Rechtsscheinsgesichtspunkten als wirksam behandeln zu können (bejahend: OLG Köln, Urteil vom 05.03.2003 - 13 U 77/02; OLG Bamberg, Urteil vom 19.02.2003 - 8 U 125/01; verneinend: OLG Dresden, NJOZ 2003, 3426; OLG Celle, VuR 2003, 181; OLG Bamberg, Urteil vom 07.04.2003 - 4 U 240/01).
  • OLG Bamberg, 07.04.2003 - 4 U 240/01

    Schadenersatz und Rückabwicklung bei Erwerb einer sogenannten "Schrottimmobilie"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2004 - 17 U 52/03
    In der Rechtsprechung ist umstritten, ob Mitwirkungshandlungen der Darlehensnehmer wie die Unterzeichnung der Ermächtigung zur Schufa-Auskunft oder zum Bankauskunftsverfahren sowie die Erteilung der Einzugsermächtigung und der Selbstauskunft genügen, um den Darlehensvertrag unter Rechtsscheinsgesichtspunkten als wirksam behandeln zu können (bejahend: OLG Köln, Urteil vom 05.03.2003 - 13 U 77/02; OLG Bamberg, Urteil vom 19.02.2003 - 8 U 125/01; verneinend: OLG Dresden, NJOZ 2003, 3426; OLG Celle, VuR 2003, 181; OLG Bamberg, Urteil vom 07.04.2003 - 4 U 240/01).
  • OLG Nürnberg, 07.05.2003 - 13 U 615/03

    Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2004 - 17 U 52/03
    Unstreitiges neues Vorbringen ist im Berufungsverfahren nach Auffassung des Senats im Interesse der materiellen Gerechtigkeit zu berücksichtigen, jedenfalls wenn eine Sachentscheidung ohne weitere Beweisaufnahme möglich ist (ebenso OLG Nürnberg, MDR 2003, 1133 ; Musielak/Ball, ZPO , 3. Aufl., § 531 Rn. 11).
  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 134/02

    Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Kosten des Kredits

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 188/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhändervertrages wegen Verstoßes gegen das

  • BGH, 16.09.2003 - XI ZR 74/02

    Haftung der Bank wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten im Rahmen

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

  • OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01

    Widerrufsbelehrung bei einem im Wege eines Haustürgeschäfts geschlossenen

  • OLG Karlsruhe, 06.12.2005 - 17 U 169/05

    Zivilrechtlicher Vergleichsvertrag: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nunmehr mit mehreren Grundsatzurteilen vom 20.01.04, Az. 17 U 52/03, 17 U 53/03, 17 U 90/03 und 17 U 204/03 die Wirksamkeit der Kreditverträge bestätigt und die Ansprüche der Kreditnehmer abgewiesen.
  • OLG Karlsruhe, 17.04.2007 - 17 U 1/07

    Wann ist von grob fahrlässiger Unkenntnis eines Anlegers vom Bestehen seines

    Darunter befanden sich auch die Verfahren 17 U 52/03 (LG MA 8 O 272/02) und 17 U 53/03 (LG MA 8 O 394/02).
  • OLG Dresden, 22.12.2004 - 8 U 2127/03

    Kein Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Immobilienfondsanleger bei

    Als taugliche Rechtsscheinsträger scheiden sie mithin aus, wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (anders OLG Karlsruhe, Urteile vom 20.01.2004, Az.: 17 U 52/03, 53/03, 90/03 und 204/03).
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