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   OLG Karlsruhe, 29.09.2009 - 17 U 570/08   

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https://dejure.org/2009,13356
OLG Karlsruhe, 29.09.2009 - 17 U 570/08 (https://dejure.org/2009,13356)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.09.2009 - 17 U 570/08 (https://dejure.org/2009,13356)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. September 2009 - 17 U 570/08 (https://dejure.org/2009,13356)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Darlehensrückzahlungsklage nach Zahlungseinstellung: Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Kreditnehmer und Mitgesellschafter einer Grundstücks-GbR bei Besicherung des Darlehens durch Grundschuld und deren Verwertung durch Zwangsvollstreckung und ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichten der Bank bei Verwertung einer Sicherungsgrundschuld

  • Judicialis

    BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 1191

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1191
    Pflichten der Bank bei Verwertung einer Sicherungsgrundschuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.06.1997 - XI ZR 178/96

    Schadensersatzpflicht einer Bank im Rahmen der Verwertung eines Grundstücks;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.09.2009 - 17 U 570/08
    Allerdings hat eine Bank, die die Verwertung eines zu ihren Gunsten belasteten Grundstücks betreibt, die berechtigten Belange des Sicherungsgebers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksichtigen, soweit nicht ihre eigenen Sicherungsinteressen entgegenstehen (BGH NJW 1997, 2672).
  • OLG Nürnberg, 19.11.2013 - 4 U 994/13

    Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen einen Gläubiger des Insolvenzschuldners

    Dieses Ergebnis steht im Einklang mit mehreren obergerichtlichen Entscheidungen zur Freigabe von Sicherheiten aus Treu und Glauben (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 23.02.2011, WM 2011, 1128; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2009, BeckRS 2009, 27250; OLG Köln, Urteil vom 12.06.1995, WM 1995, 1801) und der Kommentarliteratur (vgl. z. B. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 165 Rn. 107, 179).
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