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   OLG Karlsruhe, 28.10.2003 - 17 U 59/02   

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https://dejure.org/2003,11849
OLG Karlsruhe, 28.10.2003 - 17 U 59/02 (https://dejure.org/2003,11849)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2003 - 17 U 59/02 (https://dejure.org/2003,11849)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. Oktober 2003 - 17 U 59/02 (https://dejure.org/2003,11849)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Judicialis

    ZPO § 139; ; ZPO § 283; ; ZPO § 296 Abs. 1; ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewilligung einer Erwiederungsfrist bei verspätetem Tatsachenvortrag; Verfahrensmangel bei sofortiger Zurückweisung gem. § 283 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Naumburg, 07.01.1994 - 3 U 69/93

    Voraussetzungen für die Zurückweisung von Sachvortrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.10.2003 - 17 U 59/02
    Bei richtigem Vorgehen hätte das Landgericht im Rahmen seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO - nachdem die Beklagtenseite zu einer konkreten Einlassung ersichtlich nicht in der Lage war - den Beklagten auf die mangelnde Substantiierung seines vorsorglichen Bestreitens und auf die Möglichkeit der Beantragung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO hinweisen müssen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1994, 958; OLG Naumburg, NJW-RR 1994, 704; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 283 RN 1).
  • BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 217/83

    Eintritt einer von einer Handlung eines Vertragspartners abhängigen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.10.2003 - 17 U 59/02
    Entgegen der Ansicht des Landgerichts bedeutet aber die durch verspätetes Vorbringen veranlasste Notwendigkeit, eine Erklärungsfrist nach § 283 ZPO zu gewähren, für sich allein keine Verzögerung des Rechtsstreits im Sinne von § 296 ZPO, die eine Zurückweisung rechtfertigen würde (vgl. BGH WM 1985, 264 f. und ausführlich OLG Brandenburg NJW-RR 1998, 498 m. N.).
  • OLG Brandenburg, 15.08.1997 - 4 U 6/97

    Rechtmäßigkeit des Zurückweisens des Vorbringens in einer Klageerwiderung als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.10.2003 - 17 U 59/02
    Entgegen der Ansicht des Landgerichts bedeutet aber die durch verspätetes Vorbringen veranlasste Notwendigkeit, eine Erklärungsfrist nach § 283 ZPO zu gewähren, für sich allein keine Verzögerung des Rechtsstreits im Sinne von § 296 ZPO, die eine Zurückweisung rechtfertigen würde (vgl. BGH WM 1985, 264 f. und ausführlich OLG Brandenburg NJW-RR 1998, 498 m. N.).
  • OLG Hamm, 23.11.1993 - 19 U 162/93
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.10.2003 - 17 U 59/02
    Bei richtigem Vorgehen hätte das Landgericht im Rahmen seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO - nachdem die Beklagtenseite zu einer konkreten Einlassung ersichtlich nicht in der Lage war - den Beklagten auf die mangelnde Substantiierung seines vorsorglichen Bestreitens und auf die Möglichkeit der Beantragung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO hinweisen müssen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1994, 958; OLG Naumburg, NJW-RR 1994, 704; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 283 RN 1).
  • BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 95/84

    Leasingvertrag als verdecktes Abzahlungsgeschäft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.10.2003 - 17 U 59/02
    Solange nicht feststeht, ob verspäteter Tatsachenvortrag streitig und beweisbedürftig ist, scheidet § 296 Abs. 1 ZPO nach allgemeiner Meinung aus (vgl. BGH NJW 1985, 1539 u 1558).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.1986 - 19 U 44/85
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.10.2003 - 17 U 59/02
    Dieser Verfahrensfehler wird nicht dadurch geteilt, dass sich aus dem nachgereichten Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz ergibt, dass auch bei richtigem Vorgehen nach § 283 ZPO eine Zurückweisung der Klagebegründung als verspätet erfolgt wäre (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 283 RN 5; OLG Düsseldorf, NJW 1987, 507/508).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 10 Sa 1403/17

    Erklärungsfrist - verspätetes Vorbringen - Verzögerung - Erheblichkeit

    Bei richtigem Vorgehen hätte das Arbeitsgericht hier die bereits beantragte Erklärungsfrist einräumen oder ohne einen solchen vorherigen Antrag im Rahmen seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO - nachdem die zur Erwiderung verpflichtete Seite zu einer konkreten Einlassung im Termin nicht in der Lage ist - diese Seite auf die mangelnde Substantiierung ihres vorsorglichen Bestreitens und auf die Möglichkeit der Beantragung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO hinweisen müssen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Oktober 2003 - 17 U 59/02 m.w.N.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.03.2007 - 10 Sa 2042/06

    Zur Präklusion und richterlichen Hinweispflicht vor dem Arbeitsgericht

    Bei richtigem Vorgehen hätte das Arbeitsgericht hier die bereits beantragte Erklärungsfrist einräumen oder ohne einen solchen vorherigen Antrag im Rahmen seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO - nachdem die zur Erwiderung verpflichtete Seite zu einer konkreten Einlassung im Termin nicht in der Lage ist - diese Seite auf die mangelnde Substantiierung ihres vorsorglichen Bestreitens und auf die Möglichkeit der Beantragung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO hinweisen müssen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Oktober 2003 - 17 U 59/02 m.w.N.).
  • LG Dessau-Roßlau, 06.10.2014 - 2 O 702/13

    Versäumnisurteil: Zurückweisung eines ergänzenden Vortrags oder eines

    Den nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgten Vortrag zu etwaigen Mietmängeln hat der Kläger mit gemäß § 283 ZPO nachgelassenem Schriftsatz vom 18.09.2014 erheblich bestritten (vgl. zum Erfordernis des erheblichen Bestreitens: OLG Karlsruhe Urteil vom 28.10.2003, 17 U 59/02 - zitiert nach juris -).
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 433 BGB, § 459aF BGB, § 463aF BGB
    Kaufvertrag: Erheblichkeit von Mängeln im Verhältnis zum Gesamtkaufpreis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beeinflussung des Entschlusses zum Kauf eines bewohnten Hauses durch kleinere Mängel; Erfassung übergehenden Inventars von der Grunderwerbssteuer; Mitbewertung der Einbauküche bei der Ermittlung des Kaufpreises für ein Hausgrundstück; Arglistiges Verschweigen von Mängeln ...

  • Judicialis

    BGB § 433; ; BGB § 459; ; BGB § 463

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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