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   OLG Frankfurt, 07.07.2021 - 17 U 63/19   

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OLG Frankfurt, 07.07.2021 - 17 U 63/19 (https://dejure.org/2021,32963)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.07.2021 - 17 U 63/19 (https://dejure.org/2021,32963)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - 17 U 63/19 (https://dejure.org/2021,32963)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 826 BGB, § 31 BGB, § 830 Abs 1 BGB, § 830 Abs 2 BGB, § 840 Abs 1 BGB
    VW-Abgasskandal: Deliktische Haftung für Fahrzeugmodelle einer Tochtergesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VW-Abgasskandal: Deliktische Haftung für Fahrzeugmodelle einer Tochtergesellschaft

  • rechtsportal.de

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A6 Avant TDI quattro S tronic; Anrechnung von Nutzungsvorteilen; Vollständiger Wegfall eines Schadens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2021 - 17 U 63/19
    Dem Käufer eines vom Hersteller in sittenwidriger Weise in Verkehr gebrachten Fahrzeugs kann zwar ein Vermögensschaden entstehen, auch wenn sich nach der Differenzhypothese kein rechnerisches Minus ergibt, weil der Käufer durch das sittenwidrige Verhalten des Herstellers aus dem Kaufvertrag mit einer ungewollten Verpflichtung belastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 44 ff., juris; Senat, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 18, juris).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch des erkennenden Senats, dass ein schadensersatzrechtlicher Kaufpreiserstattungsanspruch im Wege der Vorteilsanrechnung um die vom Kläger gezogenen Nutzungsvorteile zu reduzieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 64, 78-82, juris; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, Rn. 11, juris; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, Rn. 11, juris; Senat, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 37 ff., juris).

    Dabei ist es anerkannt, dass der Gebrauchswert einer beweglichen Sache nach dem "Wertverzehr" der Sache ermittelt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 78 ff., juris; Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05 -, BGHZ 167, 108-118, Rn. 12; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 100, Rn. 2).

    Der Wertverlust kann dabei gemäß § 287 ZPO geschätzt werden, indem im Wege einer linearen Teilwertabschreibung der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt geteilt und dieser Wert mit den gefahrenen Kilometern multipliziert wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 80, juris).

    Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, § 27 EG-FGV besteht ebenfalls nicht, da zuletzt genannte Bestimmungen schon keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316-352, Rn. 72 ff.).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2021 - 17 U 63/19
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch des erkennenden Senats, dass ein schadensersatzrechtlicher Kaufpreiserstattungsanspruch im Wege der Vorteilsanrechnung um die vom Kläger gezogenen Nutzungsvorteile zu reduzieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 64, 78-82, juris; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, Rn. 11, juris; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, Rn. 11, juris; Senat, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 37 ff., juris).

    Dies kann unter besonderen Umständen zu einem vollständigen Wegfall des Schadens des Anspruchstellers führen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, Rn. 11, juris).

    Maßgebend für die Bewertung der Gebrauchsvorteile ist deren tatsächlicher, objektiver Wert, also der Wert, den der Gebrauchsvorteil allgemein für Nutzende der betreffenden Art hat (vgl. Stresemann in: MünchKomm, BGB, 8. Aufl. 2018, § 100 Rn. 10; Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 100 Rn. 1 f.; s. auch BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, Rn. 13 f., juris).

  • BGH, 11.05.2021 - VI ZR 80/20

    Inaspruchnahme einer Motorenherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2021 - 17 U 63/19
    Soweit der Kläger im Übrigen betreffend den Zeitraum vor der Veräußerung des Fahrzeugs vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen bis zum 19. Januar 2020 geltend macht, ist die Klage unbegründet, da eine in Betracht kommende Haftung der Beklagten an der unzureichenden Darlegung scheitert, die Beklagte habe mit dem Erwerb und der Zurverfügungstellung der Motorsteuerungssoftware für das hier streitgegenständliche Fahrzeugmodell als mittelbare Täterin oder als Mittäterin/Teilnehmerin die Typgenehmigungsbehörde arglistig getäuscht und sich die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer in die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zunutze gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2020 - VI ZR 80/20 -, Rn. 12, juris: Inanspruchnahme der Beklagten wegen der Veräußerung eines Fahrzeugs der Konzernmarke Skoda).

    Für eine grundsätzlich in Betracht kommende Haftung der Beklagten aus § 826 BGB macht es zwar zunächst keinen Unterschied, dass streitgegenständlich ein Fahrzeugmodell der Audi AG ist und die Beklagte weder den Motor hergestellt noch das Fahrzeug in den Verkehr gebracht hat, da die Beklagte der Audi AG die Motorsteuerungssoftware zur Verfügung stellte und sie somit jedenfalls nach §§ 826, 31 BGB i.V.m. § 830 Abs. 1, Abs. 2, § 840 Abs. 1 BGB haftet, wenn sie durch die Zurverfügungstellung der Software die Typgenehmigungsbehörde als mittelbare Täterin oder als Mittäterin/Teilnehmerin (§ 830 BGB) arglistig getäuscht und sich die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer in die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zunutze gemacht hat (BGH, Urteil vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20 -, Rn. 12, juris).

  • OLG Frankfurt, 17.02.2021 - 17 U 210/19

    VW-Dieselskandal: Nutzungsersatz nach Veräußerung des betroffenen Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2021 - 17 U 63/19
    Da der so ermittelte Nutzungsvorteil geringer ist als die Differenz zwischen Bruttokaufpreis und Fahrzeugwert, verbleibt dem Geschädigten ein auf dem schädigenden Ereignis beruhender ungerechtfertigter Vorteil (Senat, Urteil vom 17. Februar 2021 - 17 U 210/19 -, Rn. 35, juris).

    Dieser Vorteilsausgleich führt nach Erhalt des Weiterveräußerungserlöses zu einer vollständigen Aufzehrung des Kaufpreiserstattungsanspruchs, so dass kein liquidationsfähiger Schaden verbleibt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2021 - 17 U 210/19 -, Rn. 27 ff., juris).

  • BGH, 22.01.2019 - XI ZB 9/18

    Inanspruchnahme einer Bausparkasse auf Rückzahlung von Zins und Tilgung, Zahlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2021 - 17 U 63/19
    Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das Berufungsurteil für unrichtig hält, hat er diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er für unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Urteil vom 2. April 2019 - XI ZR 466/17 -, Rn. 13, juris; Beschlüsse vom 25. Juni 2019 - XI ZR 30/18 -, Rn. 9, juris; vom 22. Januar 2019 - XI ZB 9/18 -, Rn. 7, juris; vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 -, Rn. 11, juris, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08 -, Rn. 13, juris; jeweils mwN).

    Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft (BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - XI ZB 9/18 -, Rn. 8, juris; vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11 -, Rn. 10, juris, jeweils mwN).

  • BGH, 02.04.2019 - XI ZR 466/17

    Wirksamkeit des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen; Unzureichende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2021 - 17 U 63/19
    Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das Berufungsurteil für unrichtig hält, hat er diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er für unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Urteil vom 2. April 2019 - XI ZR 466/17 -, Rn. 13, juris; Beschlüsse vom 25. Juni 2019 - XI ZR 30/18 -, Rn. 9, juris; vom 22. Januar 2019 - XI ZB 9/18 -, Rn. 7, juris; vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 -, Rn. 11, juris, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08 -, Rn. 13, juris; jeweils mwN).

    Die Berufungsbegründung enthält zwar über weite Strecken Textbausteine aus anderen Verfahren sowie bloße Wiederholungen des erstinstanzlichen Sachvortrages und ist insoweit nicht auf den konkreten Streitfall zugeschnitten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. April 2019 - XI ZR 466/17 -, Rn. 13, juris; Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12 -, Rn. 7 juris).

  • OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 17 U 45/19

    Deliktische Haftung des Herstellers im Abgasskandal

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2021 - 17 U 63/19
    Dem Käufer eines vom Hersteller in sittenwidriger Weise in Verkehr gebrachten Fahrzeugs kann zwar ein Vermögensschaden entstehen, auch wenn sich nach der Differenzhypothese kein rechnerisches Minus ergibt, weil der Käufer durch das sittenwidrige Verhalten des Herstellers aus dem Kaufvertrag mit einer ungewollten Verpflichtung belastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 44 ff., juris; Senat, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 18, juris).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch des erkennenden Senats, dass ein schadensersatzrechtlicher Kaufpreiserstattungsanspruch im Wege der Vorteilsanrechnung um die vom Kläger gezogenen Nutzungsvorteile zu reduzieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 64, 78-82, juris; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, Rn. 11, juris; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, Rn. 11, juris; Senat, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 37 ff., juris).

  • LG Frankfurt/Main, 18.01.2019 - 25 O 73/18
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2021 - 17 U 63/19
    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2019, Az. 2-25 O 73/18, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-25 O 73/18 aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

  • BGH, 31.03.2006 - V ZR 51/05

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2021 - 17 U 63/19
    Dabei ist es anerkannt, dass der Gebrauchswert einer beweglichen Sache nach dem "Wertverzehr" der Sache ermittelt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 78 ff., juris; Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05 -, BGHZ 167, 108-118, Rn. 12; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 100, Rn. 2).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass derjenige, der die zunächst erworbene Sache nutzt, hierdurch Ausgaben erspart, weil der durch den Gebrauch eintretende Wertverlust nicht zu Lasten des eigenen, sondern des fremden Vermögens geht (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05 -, BGHZ 167, 108-118, Rn. 13, Urteil vom 25. Oktober 1995 - VIII ZR 42/94 -, Rn. 16, juris).

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2021 - 17 U 63/19
    Dahingestellt bleiben kann, ob die vom Kläger ins Feld geführten Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichem Fahrzeug tatsächlich implementiert und ob die im Fahrzeug vorhandenen Abschalteinrichtungen - entgegen der Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamts - als unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung 715/2007/EG zu bewerten sind, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 19, juris) allein das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung für das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht ausreicht.
  • BGH, 12.01.2021 - XI ZR 589/19

    Bestimmen des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

  • BGH, 23.02.2021 - VI ZR 1191/20

    Bestimmung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei der Anrechnung von

  • BGH, 12.03.2009 - VII ZR 26/06

    Anspruch des Erwerbers einer mangelhaften Eigentumswohnung auf Schadensersatz

  • BGH, 25.10.1995 - VIII ZR 42/94

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines nicht zustande gekommenen

  • BGH, 08.06.2021 - VI ZB 22/20

    Anforderungen an die Berufungsbegründung zu den Umständen hinsichtlich

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZB 21/08

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • BGH, 23.10.2012 - XI ZB 25/11

    Berufungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03

    Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen

  • OLG Frankfurt, 21.04.2021 - 17 U 477/19

    Schadensberechnung gegen den Hersteller des Motors bei unzulässiger

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 334/11

    Schadenersatzanspruch bei fehlerhafter Beratung eines Kapitalanlegers: Umwandlung

  • BGH, 22.05.2014 - IX ZB 46/12

    Notwendiger Inhalt der Berufungsbegründungsschrift: Anforderungen an die Rüge

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZB 41/06

    Anforderung an die Berufungsbegründung; Zulässigkeit einer weitgehend aus

  • LG Stuttgart, 21.08.2018 - 25 O 73/17

    Erfolgreicher Widerruf eines Autokredits bei der Mercedes Bank

  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 190/19

    Zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen

    Arbeitet eine Abschalteinrichtung - sei sie rechtlich zulässig oder unzulässig - mithin technisch so, wie sie programmiert ist, liegt eine Fehlfunktion nicht vor, so dass die Anzeige einer Fehlfunktion nicht veranlasst ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7. Juli 2021 - 17 U 63/19, juris Rn. 54; OLG Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2021 - 1 U 104/19, juris Rn. 39; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2021 - 8 U 14/20, juris Rn. 77; OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2021 - 18 U 21/20, juris Rn. 164).
  • OLG Celle, 11.10.2023 - 16 U 247/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen

    Arbeitet eine Abschalteinrichtung - sei sie rechtlich zulässig oder unzulässig - mithin technisch so, wie sie programmiert ist, liegt eine Fehlfunktion nicht vor, so dass die Anzeige einer Fehlfunktion nicht veranlasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19 , juris Rn. 91; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7. Juli 2021 - 17 U 63/19 , juris Rn. 54; OLG Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2021 - 1 U 104/19 , juris Rn. 39; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2021 - 8 U 14/20, juris Rn. 77; OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2021 - 18 U 21/20 , juris Rn. 164).
  • OLG Naumburg, 21.12.2023 - 2 U 165/22

    Fahrzeugkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der

    Gelangt aber eine solche Fachbehörde im Rahmen einer komplexen tatsächlichen wie rechtlichen Überprüfung und noch einmal im Rahmen einer anlassbezogenen ergänzenden Überprüfung zu dem Ergebnis, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen, kann - unabhängig von der Richtigkeit dieser Beurteilung - zu Lasten des betroffenen Fahrzeugherstellers jedenfalls nicht von einem sittenwidrigen oder vorsätzlichem Handeln ausgegangen werden (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.12.2021 - 2 U 68/2021, in juris Rz. 34; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2021 - 17 U 63/19, in juris Rz. 40).
  • OLG Saarbrücken, 15.12.2021 - 2 U 68/21

    Zur Haftung des Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des

    Gelangt eine solche Fachbehörde im Rahmen einer komplexen tatsächlichen wie rechtlichen Überprüfung und noch einmal im Rahmen einer anlassbezogenen ergänzenden Überprüfung - wie hier - zu dem Ergebnis, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen, kann unabhängig von der Richtigkeit dieser Beurteilung zu Lasten des betroffenen Fahrzeugherstellers jedenfalls nicht von einem sittenwidrigen oder vorsätzlichen Handeln ausgegangen werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juli 2021 - 17 U 63/19, BeckRS 2021, 21740 Rn. 40 f.).
  • OLG Naumburg, 04.08.2023 - 7 U 77/22

    Erwerb eines Diesel-Gebrauchtwagens: Schadensersatzanspruch wegen einer

    Gelangt aber eine solche Fachbehörde im Rahmen einer komplexen tatsächlichen wie rechtlichen Überprüfung und noch einmal im Rahmen einer anlassbezogenen ergänzenden Überprüfung zu dem Ergebnis, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen, kann - unabhängig von der Richtigkeit dieser Beurteilung - zu Lasten des betroffenen Fahrzeugherstellers jedenfalls nicht von einem sittenwidrigen oder vorsätzlichem Handeln ausgegangen werden (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 2 U 68/2021 - Rdn. 34; OLG Frankfurt, Urteil vom 07. Juli 2021 - 17 U 63/19, BeckRS 2021, 21740, Rdn. 40).
  • OLG Saarbrücken, 05.01.2022 - 2 U 86/21

    Zur Haftung des Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des

    Kommt eine solche Fachbehörde im Rahmen einer komplexen tatsächlichen wie rechtlichen Überprüfung und noch einmal im Rahmen einer anlassbezogenen ergänzenden Überprüfung - wie vorliegend - zu der Überzeugung, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen, kann unabhängig von der Richtigkeit dieser Beurteilung zu Lasten des betroffenen Fahrzeugherstellers jedenfalls nicht von einem sittenwidrigen oder vorsätzlichen Handeln ausgegangen werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juli 2021 - 17 U 63/19, BeckRS 2021, 21740).
  • OLG Saarbrücken, 05.01.2022 - 2 U 61/21

    Zur Haftung des Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des

    Gelangt eine solche Fachbehörde im Rahmen einer komplexen tatsächlichen wie rechtlichen Überprüfung und noch einmal im Rahmen einer anlassbezogenen ergänzenden Überprüfung - wie hier - zu dem Ergebnis, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen, kann unabhängig von der Richtigkeit dieser Beurteilung zu Lasten des betroffenen Fahrzeugherstellers jedenfalls nicht von einem sittenwidrigen oder vorsätzlichen Handeln ausgegangen werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juli 2021 - 17 U 63/19, BeckRS 2021, 21740 Rn. 40 f.).
  • OLG Celle, 16.02.2023 - 16 U 415/22

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen

    Arbeitet eine Abschalteinrichtung - sei sie rechtlich zulässig oder unzulässig - mithin technisch so, wie sie programmiert ist, liegt eine Fehlfunktion nicht vor, so dass die Anzeige einer Fehlfunktion nicht veranlasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19 , juris Rn. 91; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7. Juli 2021 - 17 U 63/19 , juris Rn. 54; OLG Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2021 - 1 U 104/19 , juris Rn. 39; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2021 - 8 U 14/20, juris Rn. 77; OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2021 - 18 U 21/20 , juris Rn. 164).
  • OLG Naumburg, 20.10.2022 - 9 U 11/22
    Das Unterbleiben der Fehlermeldung ist somit für sich genommen aussageneutral und bietet keine Anhaltspunkte für eine Gut- oder Bösgläubigkeit der handelnden Personen (so bereits OLG Frankfurt, Urteil vom 17.07.2021, 17 U 63/19, Rn. 54; entsprechend auch OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2021, 18 U 21/20, Rn. 164 jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Frankfurt, 07.02.2023 - 25 U 402/21

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im September 2019 erworbenen gebrauchten Golf

    Das Unterbleiben der Fehlermeldung ist somit für sich genommen aussageneutral und bietet keine Anhaltspunkte für eine Gut- oder Bösgläubigkeit der handelnden Personen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7. Juli 2021, 17 U 63/19, BeckRS 2021, 21740 Rdn. 42).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2022 - 25 U 168/22

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche wegen im Mai 2013 gekauften Gebrauchtwagen mit

  • OLG Celle, 19.04.2022 - 16 U 131/22
  • OLG Frankfurt, 12.11.2021 - 25 U 233/19

    Diesel-Skandal: Kein Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung für Kauf von

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