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   OLG Karlsruhe, 15.12.2020 - 17 U 815/19   

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https://dejure.org/2020,42607
OLG Karlsruhe, 15.12.2020 - 17 U 815/19 (https://dejure.org/2020,42607)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.12.2020 - 17 U 815/19 (https://dejure.org/2020,42607)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 (https://dejure.org/2020,42607)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (41)

  • OLG Karlsruhe, 19.11.2019 - 17 U 146/19

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.2020 - 17 U 815/19
    a) Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 analog BGB einen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Schäden, die aus der Installation der die Betriebsmodi konfigurierenden Software in die Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Motors EA 189 resultieren (so bereits Senat, Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 83 ff.; Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 29 ff.; Urteil vom 21. Januar 2020 - 17 U 2/19 -, juris Rn. 33 ff.; so jetzt auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 11 ff.).

    Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass dem Kläger ein gleichartiger Schadensersatzanspruch aus §§ 831 Abs. 1 Satz 1, 826 BGB zusteht (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 84; Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 29 mwN).

    Zum einen erscheint es lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der Abschaltsoftware verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre (so bereits Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 43 mwN), zum anderen trägt die Beklagte selbst keinen anderen Grund vor.

    (d) Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Gesamtumstände - Kostensenkung und Gewinnmaximierung als Beweggrund für die Entscheidung des Inverkehrbringens des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors; Erschleichen der EG-Typengenehmigung; drohende erhebliche Schäden für die Käufer eines solchen Fahrzeugs - ist die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, dass die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motorsteuerung auch in den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp eingebaut wird, als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu würdigen (so bereits Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 38 mwN).

    Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels ist gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, juris Rn. 22), was bereits einen Schaden darstellt (so bereits Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 42 mwN).

    Das später von der Beklagten entwickelte - und nach Freigabe durch das KBA im Jahr 2016 in das hier in Streit stehende Fahrzeug sodann aufgespielte - Softwareupdate ist insoweit nicht zu berücksichtigen (so bereits Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 43 mwN; jetzt auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 58).

    Zweck des Autokaufs ist nämlich grundsätzlich - abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderkonstellationen - der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (so bereits Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 45 mwN).

    Allerdings war vorliegend bereits die Entscheidung der Beklagten, die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 in den hier in Streit stehenden und zur Veräußerung an ahnungslose Kunden vorgesehenen Fahrzeugtyp einzubauen, sittenwidrig (so bereits Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 47 mwN).

    Im Hinblick auf den mit dem Bestreiten stets verbundenen einschränkenden Hinweis, dass dieser Vortrag auf den Erkenntnissen nach dem aktuellen Stand der internen Ermittlungen beruhe, handelt es sich der Sache nach um eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO (so bereits Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 60 mwN).

    aa) Der Kläger hat gegen die Beklagte - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. nur Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 99 ff.) - einen Anspruch auf Erstattung des an die Verkäuferin gezahlten Kaufpreises (hier 32.912,08 EUR) abzüglich einer unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km ((2)) zu errechnenden Nutzungsentschädigung ((1)), so dass ihm in der Hauptsache ein Zahlungsanspruch in Höhe von 27.210,78 EUR zusteht ((3)).

    Bei der hier vorzunehmenden Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw ist die für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung daher in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer geteilt wird, wobei grundsätzlich von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 196/14 -, juris Rn. 3; Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 99 ff.; Urteil vom 21. Januar 2020 - 17 U 2/19 -, juris Rn. 74 ff.; zuletzt: Urteile vom 14. Juli 2020 - 17 U 544/19 - und 17 U 554/19 -, sowie vom 10. November 2020 - 17 U 624/19 -, jeweils nv; vgl. nun auch BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, juris Rn. 15).

    Soweit der Senat diesbezüglich bisher eine andere Rechtsansicht vertreten hat (vgl. Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris; zuletzt: Urteile vom 14. Juli 2020 - 17 U 544/19 - und 17 U 554/19 -, jeweils nv), hält er hieran - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. November 2020 erörtert (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, dort S. 2 = II 258) - nicht weiter fest (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2020 - 17 U 635/19 -, juris Rn. 84).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.2020 - 17 U 815/19
    a) Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 analog BGB einen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Schäden, die aus der Installation der die Betriebsmodi konfigurierenden Software in die Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Motors EA 189 resultieren (so bereits Senat, Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 83 ff.; Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 29 ff.; Urteil vom 21. Januar 2020 - 17 U 2/19 -, juris Rn. 33 ff.; so jetzt auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 11 ff.).

    aa) Die Entscheidung der Beklagten, dass der hier in Streit stehende und mit der o.g. Software ausgestattete Motor EA 189 in das von dem Kläger erworbene Fahrzeug eingebaut und dieses mit der erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird, stellt eine sittenwidrige Handlung dar (so auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 13 ff.).

    bb) Dem Kläger ist dadurch, dass er das hier in Streit stehende Fahrzeug gekauft hat, in das ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehener Motor EA 189 eingebaut ist, ein Schaden entstanden (so auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 44 ff.).

    Das später von der Beklagten entwickelte - und nach Freigabe durch das KBA im Jahr 2016 in das hier in Streit stehende Fahrzeug sodann aufgespielte - Softwareupdate ist insoweit nicht zu berücksichtigen (so bereits Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 43 mwN; jetzt auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 58).

    cc) Die oben genannte Entscheidung der Beklagten ist kausal für den dem Kläger entstandenen Schaden (so auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 44 ff.).

    Die Beklagte hatte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens für den späteren Eintritt des Schadens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände (so auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 60 ff.).

    (c) Da nach alldem der substantiierte und schlüssige klägerische Sachvortrag zur Erfüllung der subjektiven Seite des § 826 BGB durch die Beklagte bereits gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, kommt es weder auf die im Ergebnis allerdings zu bejahende Frage, ob die Beklagte einer sekundären Darlegungslast nachzukommen hat, noch auf die zu verneinende Frage an, ob sie dieser genügt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 - juris Rn. 70 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, juris Rn. 77 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 51 ff.; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 39 ff.).

    (1) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungsvorteile - während der gesamten Dauer des Besitzes - anrechnen lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 64 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, juris Rn. 11).

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.2020 - 17 U 815/19
    (1) Sittenwidrig ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, juris Rn. 16 mwN).

    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, aaO mwN).

    Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, aaO mwN).

    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, aaO mwN).

    Dabei braucht der Täter nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, juris Rn. 25).

    (c) Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt außerdem voraus, dass ein "verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat, wobei der Begriff des "verfassungsmäßig berufenen Vertreters" über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus weit auszulegen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 541/15 -, juris Rn. 14 mwN; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, juris Rn. 13 mwN).

    Insbesondere lässt sich ein sittenwidriges Verhalten nicht durch mosaikartiges Zusammenrechnen der bei verschiedenen Mitarbeitern der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse konstruieren (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, juris Rn. 23).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.2020 - 17 U 815/19
    (1) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungsvorteile - während der gesamten Dauer des Besitzes - anrechnen lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 64 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, juris Rn. 11).

    Bei der hier vorzunehmenden Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw ist die für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung daher in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer geteilt wird, wobei grundsätzlich von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 196/14 -, juris Rn. 3; Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 99 ff.; Urteil vom 21. Januar 2020 - 17 U 2/19 -, juris Rn. 74 ff.; zuletzt: Urteile vom 14. Juli 2020 - 17 U 544/19 - und 17 U 554/19 -, sowie vom 10. November 2020 - 17 U 624/19 -, jeweils nv; vgl. nun auch BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, juris Rn. 15).

    b) Einen Anspruch auf Deliktszinsen gemäß § 849 BGB hat der Kläger nicht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, juris Rn. 17 ff.), weshalb die klägerische Berufung insoweit unbegründet ist.

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.2020 - 17 U 815/19
    Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, juris Rn. 19).

    Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, juris Rn. 16 ff.).

    Damit steht ihm ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrages zu, das heißt, er kann Ausgleich der für diesen Vertrag getätigten Aufwendungen gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 -, juris Rn. 41; Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, juris Rn. 28).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.2020 - 17 U 815/19
    a) Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 analog BGB einen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Schäden, die aus der Installation der die Betriebsmodi konfigurierenden Software in die Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Motors EA 189 resultieren (so bereits Senat, Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 83 ff.; Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 29 ff.; Urteil vom 21. Januar 2020 - 17 U 2/19 -, juris Rn. 33 ff.; so jetzt auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 11 ff.).

    Der Kläger knüpft die von ihm zu erbringenden Gegenleistungen indes nach wie vor an unberechtigte Bedingungen, was der Annahme von Annahmeverzug entgegensteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 30 mwN).

    Demnach lag der nach § 291 BGB zu verzinsende Betrag bei Eintritt der Rechtshängigkeit höher als der zuzusprechende Erstattungsbetrag und hat sich dann sukzessive auf diese letztlich zuzuerkennenden Beträge ermäßigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 38; OLG Koblenz, Urteil vom 27. August 2020 - 6 U 2186/19 -, juris Rn. 42).

  • OLG Karlsruhe, 06.11.2019 - 13 U 37/19

    Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. VW-Diesel-Skandal

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.2020 - 17 U 815/19
    Insoweit fehlt es bereits an hinreichenden Darlegungen, weshalb es ihr mit zumutbarem Aufwand nicht möglich sein sollte, sich zur Kenntnis von Vorstandsmitgliedern über die serienmäßige Verwendung der Abschalteinrichtung zu äußern (ähnlich OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 -, juris Rn. 78).

    (c) Da nach alldem der substantiierte und schlüssige klägerische Sachvortrag zur Erfüllung der subjektiven Seite des § 826 BGB durch die Beklagte bereits gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, kommt es weder auf die im Ergebnis allerdings zu bejahende Frage, ob die Beklagte einer sekundären Darlegungslast nachzukommen hat, noch auf die zu verneinende Frage an, ob sie dieser genügt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 - juris Rn. 70 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, juris Rn. 77 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 51 ff.; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 39 ff.).

  • BGH, 22.04.2016 - V ZR 256/14

    Bestreiten des Inhalts eines von dem bevollmächtigten Untervermittler einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.2020 - 17 U 815/19
    Die Partei trifft in diesem Zusammenhang aber die Pflicht, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17 -, juris Rn. 34 mwN; Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14 -, juris Rn. 20 mwN).

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei diesen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17 -, juris Rn. 34 mwN; Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, juris Rn. 20; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 -, juris Rn. 20 ff.).

  • BGH, 26.03.2019 - VI ZR 163/17

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Vorliegens von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.2020 - 17 U 815/19
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs dann schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 163/17 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 52/14 -, juris Rn. 27).

    Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019, aaO, Rn. 11).

  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93

    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.2020 - 17 U 815/19
    Bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf ihre (derzeitigen) Organe an, nicht hingegen auf Kenntnisse früherer Organmitglieder (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 -, juris Rn. 22; Urteil vom 9. Juli 1987 - III ZR 229/85 -, juris Rn. 31).

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei diesen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17 -, juris Rn. 34 mwN; Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, juris Rn. 20; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 -, juris Rn. 20 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 10.11.2020 - 17 U 635/19

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers eines vom sog. Abgasskandal betroffenen

  • BGH, 08.01.2019 - II ZR 139/17

    Haftung der Altgesellschafter einer Fondsgesellschaft beim Beitritt eines

  • OLG Karlsruhe, 21.01.2020 - 17 U 2/19

    Abgasskandal: Berechnung der anzurechnenden Nutzungsvorteile bei einem

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2019 - 17 U 160/18

    Inanspruchnahme von Vertragshändler und Kraftfahrzeughersteller wegen des Kaufs

  • OLG Hamm, 18.08.2020 - 34 U 150/19
  • OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17

    Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 275/04

    Aufwendungsersatzanspruch beim Kauf eines mangelhaften Kraftfahrzeugs

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger

  • BGH, 15.11.1996 - V ZR 292/95

    Rechtsfolgen der Erfüllungsverweigerung bei einer Zug um Zug zu erbringenden

  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

  • OLG Koblenz, 27.08.2020 - 6 U 2186/19

    Abgasskandal: Voraussetzungen eines Zinsanspruchs des betroffenen Fahrzeugkäufers

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

  • BGH, 31.03.2006 - V ZR 51/05

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen

  • OLG Köln, 03.01.2019 - 18 U 70/18

    Abgasskandal - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Kunden

  • BGH, 11.11.1985 - II ZR 109/84

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung einer

  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02

    Begriff des Repräsentanten einer ausländischen Investmentgesellschaft; Haftung

  • BGH, 20.11.2012 - VI ZR 268/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Persönliche Haftung des Geschäftsführers

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18

    VW-Abgasskandal, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rückzahlung des

  • OLG Karlsruhe, 24.03.2020 - 17 U 122/19

    Abgasskandal: Feststellungsinteresse für einen bestimmten Antrag des Käufers

  • BGH, 09.12.2014 - VIII ZR 196/14

    Gebrauchtwagenkauf: Ermittlung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung des

  • BGH, 03.03.2016 - IX ZB 33/14

    Ausnahme von der Restschuldbefreiung: Verjährungseinwand des Schuldners gegenüber

  • BGH, 26.09.2002 - IX ZB 180/02

    Beruhen des titulierten Anspruchs auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

    Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

  • OLG Köln, 08.07.2020 - 16 U 183/19
  • BGH, 15.08.2019 - III ZR 205/17

    Ordnungsgemäße Risikoaufklärung des Anlegers bei der Zeichnung von Beteiligungen

  • BGH, 26.10.2016 - IV ZR 52/14

    Klage der Wohngebäudeversicherung gegen eine Haftpflichtversicherung eines

  • BGH, 25.09.2018 - VI ZR 234/17

    Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen überspannter Anforderungen an die

  • BGH, 09.07.1987 - III ZR 229/85

    Auszahlung eines Darlehens durch Auszahlung auf ein verpfändetes Festgeldkonto

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 541/15

    Schadenersatzbegehren eines Kapitalanlegers wegen vorsätzlicher sittenwidriger

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2021 - 17 U 1172/19

    Schadensersatz für vom "Dieselskandal" betroffenes Fahrzeug:

    aa) Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 analog BGB einen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Schäden, die aus der Installation der die Betriebsmodi konfigurierenden Software in die Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Motors EA 189 resultieren (so bereits Senat, Urteile vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 83 ff. und vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 29 ff.; zuletzt: Urteile vom 10. November 2020 - 17 U 635/19 -, juris Rn. 36 ff., vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 40 ff. und vom 16. Februar 2021 - 17 U 579/19 -, juris Rn. 55; so auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 11 ff.).

    cc) Der Kläger hat gegen die Beklagte - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. nur zuletzt Urteile vom 10. November 2020 - 17 U 635/19 -, juris Rn. 76 ff., vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 78 ff. und vom 16. Februar 2021 - 17 U 579/19 -, juris Rn. 56) - einen Anspruch auf Erstattung des an die Verkäuferin gezahlten Kaufpreises (hier 46.575,01 EUR) abzüglich einer unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km ((2)) zu errechnenden Nutzungsentschädigung ((1)), so dass ihm in der Hauptsache ein Zahlungsanspruch in Höhe von 23.324,39 EUR ((3)) zusteht.

    Bei der hier vorzunehmenden Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw ist die für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung daher in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer geteilt wird, wobei grundsätzlich von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 196/14 -, juris Rn. 3; Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 99 ff.; Urteil vom 21. Januar 2020 - 17 U 2/19 -, juris Rn. 74 ff.; zuletzt: Urteil vom 10. November 2020 - 17 U 635/19 -, juris Rn. 78 f; Urteil vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 81 ff.; Urteil vom 16. Februar 2021 - 17 U 579/19 -, juris Rn. 58; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, juris Rn. 15).

    Demnach lag der nach § 291 BGB zu verzinsende Betrag bei Eintritt der Rechtshängigkeit höher als der zuzusprechende Erstattungsbetrag und hat sich dann sukzessive auf diesen letztlich zuzuerkennenden Betrag ermäßigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 38; Senat, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 98).

    Da der bei Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsende Betrag der Differenz aus dem Kaufpreis und dem zu diesem Zeitpunkt im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnenden Nutzungsersatzanspruch entspricht, ergibt sich die folgende Berechnungsmethode (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 98 mwN), um den Zinsschaden im Rahmen des § 287 ZPO zu bemessen:.

  • OLG Karlsruhe, 02.03.2021 - 17 U 1172/19

    Abgasskandal; Verjährung; Hemmung; Musterfeststellungsverfahren; Rechtsmissbrauch

    aa) Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 analog BGB einen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Schäden, die aus der Installation der die Betriebsmodi konfigurierenden Software in die Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Motors EA 189 resultieren (so bereits Senat, Urteile vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 83 ff. und vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 29 ff.; zuletzt: Urteile vom 10. November 2020 - 17 U 635/19 -, juris Rn. 36 ff., vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 40 ff. und vom 16. Februar 2021 - 17 U 579/19 -, juris Rn. 55; so auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 11 ff.).

    cc) Der Kläger hat gegen die Beklagte - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. nur zuletzt Urteile vom 10. November 2020 - 17 U 635/19 -, juris Rn. 76 ff., vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 78 ff. und vom 16. Februar 2021 - 17 U 579/19 -, juris Rn. 56) - einen Anspruch auf Erstattung des an die Verkäuferin gezahlten Kaufpreises (hier 46.575,01 EUR) abzüglich einer unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km ((2)) zu errechnenden Nutzungsentschädigung ((1)), so dass ihm in der Hauptsache ein Zahlungsanspruch in Höhe von 23.324,39 EUR ((3)) zusteht.

    Bei der hier vorzunehmenden Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw ist die für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung daher in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer geteilt wird, wobei grundsätzlich von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 196/14 -, juris Rn. 3; Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 99 ff.; Urteil vom 21. Januar 2020 - 17 U 2/19 -, juris Rn. 74 ff.; zuletzt: Urteil vom 10. November 2020 - 17 U 635/19 -, juris Rn. 78 f; Urteil vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 81 ff.; Urteil vom 16. Februar 2021 - 17 U 579/19 -, juris Rn. 58; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, juris Rn. 15).

    Demnach lag der nach § 291 BGB zu verzinsende Betrag bei Eintritt der Rechtshängigkeit höher als der zuzusprechende Erstattungsbetrag und hat sich dann sukzessive auf diesen letztlich zuzuerkennenden Betrag ermäßigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 38; Senat, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 98).

    Da der bei Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsende Betrag der Differenz aus dem Kaufpreis und dem zu diesem Zeitpunkt im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnenden Nutzungsersatzanspruch entspricht, ergibt sich die folgende Berechnungsmethode (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 98 mwN), um den Zinsschaden im Rahmen des § 287 ZPO zu bemessen:.

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 17 U 579/19

    Schadensersatz bei Kauf eines vom so genannten Dieselskandal betroffenen

    aa) Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 analog BGB einen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Schäden, die aus der Installation der die Betriebsmodi konfigurierenden Software in die Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Motors EA 189 resultieren (so bereits Senat, Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 83 ff.; Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 29 ff.; zuletzt: Urteile vom 10. November 2020 - 17 U 635/19 -, juris Rn. 36 ff., und vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 40 ff.; so auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 11 ff.).

    bb) Der Kläger hat gegen die Beklagte - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. nur zuletzt Urteile vom 10. November 2020 - 17 U 635/19 -, juris Rn. 76 ff. und vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 78 ff.) - einen Anspruch auf Erstattung des an die Verkäuferin gezahlten Kaufpreises (hier 21.800 EUR) abzüglich einer unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km ((2)) zu errechnenden Nutzungsentschädigung ((1)), so dass ihm in der Hauptsache ein Zahlungsanspruch in Höhe von 11.679,99 EUR ((3)) zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen ((4)) zusteht.

    Bei der hier vorzunehmenden Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw ist die für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung daher in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer geteilt wird, wobei grundsätzlich von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 196/14 -, juris Rn. 3; Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 99 ff.; Urteil vom 21. Januar 2020 - 17 U 2/19 -, juris Rn. 74 ff.; zuletzt: Urteil vom 10. November 2020 - 17 U 635/19 -, juris Rn. 78 f; Urteil vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 81 ff.; vgl. nun auch BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, juris Rn. 15).

  • OLG Karlsruhe, 19.01.2021 - 17 U 579/19
    aa) Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 analog BGB einen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Schäden, die aus der Installation der die Betriebsmodi konfigurierenden Software in die Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Motors EA 189 resultieren (so bereits Senat, Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 83 ff.; Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 29 ff.; zuletzt: Urteile vom 10. November 2020 - 17 U 635/19 -, juris Rn. 36 ff., und vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 40 ff.; so auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 11 ff.).

    bb) Der Kläger hat gegen die Beklagte - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. nur zuletzt Urteile vom 10. November 2020 - 17 U 635/19 -, juris Rn. 76 ff. und vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 78 ff.) - einen Anspruch auf Erstattung des an die Verkäuferin gezahlten Kaufpreises (hier 21.800 EUR) abzüglich einer unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km ((2)) zu errechnenden Nutzungsentschädigung ((1)), so dass ihm in der Hauptsache ein Zahlungsanspruch in Höhe von 11.679,99 EUR ((3)) zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen ((4)) zusteht.

    Bei der hier vorzunehmenden Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw ist die für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung daher in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer geteilt wird, wobei grundsätzlich von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 196/14 -, juris Rn. 3; Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 99 ff.; Urteil vom 21. Januar 2020 - 17 U 2/19 -, juris Rn. 74 ff.; zuletzt: Urteil vom 10. November 2020 - 17 U 635/19 -, juris Rn. 78 f; Urteil vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 81 ff.; vgl. nun auch BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, juris Rn. 15).

  • OLG Karlsruhe, 22.03.2022 - 17 U 811/19
    Soweit Rechtshängigkeitszinsen nicht nur aus dem zuzusprechenden Erstattungsbetrag zu zahlen sind, weil der nach § 291 BGB zu verzinsende Betrag bei Eintritt der Rechtshängigkeit höher als der zuzusprechende Erstattungsbetrag war und sich dann sukzessive auf diesen letztlich zuzuerkennenden Betrag ermäßigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 38; Senat, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 98), macht der Kläger, der gegen das landgerichtliche Urteil keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat, diese - ihm durch das Landgericht nicht zugesprochenen - höheren Zinsen zwischen Rechtshängigkeit und Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in der Berufungsinstanz nicht geltend, so dass sie dem Kläger für diesen Zeitraum nicht zuerkannt werden können (§ 308 Abs. 1 ZPO).

    Demnach lag der nach § 291 BGB zu verzinsende Betrag zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht höher als der zuzusprechende Erstattungsbetrag und hat sich dann sukzessive auf diesen letztlich zuerkannten Betrag ermäßigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 38; OLG Koblenz, Urteil vom 27. August 2020 - 6 U 2186/19 -, juris Rn. 42; Senat, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 98).

  • OLG Karlsruhe, 04.05.2021 - 17 U 31/20

    Schadensersatz für einen vom Diesel-Abgasskandal betroffenen und später

    a) Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 analog BGB einen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Schäden, die aus der Installation der die Betriebsmodi konfigurierenden Software in die Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Motors EA 189 resultieren (so bereits Senat, Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 83 ff.; Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 29 ff.; zuletzt: Urteil vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 40 ff.; Urteil vom 16. Februar 2021 - 17 U 579/19 -, juris Rn. 55; so auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 11 ff.;Urteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 8/20 -, juris Rn. 12; Urteil vom 2. März 2021 - VI ZR 147/20 -, juris Rn. 7).

    Demnach lag der nach § 291 BGB zu verzinsende Betrag bei Eintritt der Rechtshängigkeit höher als der zuzusprechende Erstattungsbetrag und hat sich dann sukzessive auf diesen letztlich zuzuerkennenden Betrag ermäßigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 38; Senat, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 98).

  • OLG Karlsruhe, 13.04.2021 - 17 U 31/20

    Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung; Schaden; Verkauf

    a) Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 analog BGB einen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Schäden, die aus der Installation der die Betriebsmodi konfigurierenden Software in die Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Motors EA 189 resultieren (so bereits Senat, Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 83 ff.; Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 29 ff.; zuletzt: Urteil vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 40 ff.; Urteil vom 16. Februar 2021 - 17 U 579/19 -, juris Rn. 55; so auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 11 ff.; Urteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 8/20 -, juris Rn. 12; Urteil vom 2. März 2021 - VI ZR 147/20 -, juris Rn. 7).

    Demnach lag der nach § 291 BGB zu verzinsende Betrag bei Eintritt der Rechtshängigkeit höher als der zuzusprechende Erstattungsbetrag und hat sich dann sukzessive auf diesen letztlich zuzuerkennenden Betrag ermäßigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 38; Senat, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 98).

  • OLG Karlsruhe, 08.06.2021 - 17 U 1162/19

    Schadensersatz für einen vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw, dessen Kauf

    aa) Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 analog BGB einen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Schäden, die aus der Installation der die Betriebsmodi konfigurierenden Software in die Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Motors EA 189 resultieren (so bereits Senat, Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 83 ff.; Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 29 ff.; zuletzt: Urteil vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 40 ff.; Urteil vom 16. Februar 2021 - 17 U 579/19 -, juris Rn. 55; so auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 11 ff.; Urteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 8/20 -, juris Rn. 12; Urteil vom 2. März 2021 - VI ZR 147/20 -, juris Rn. 7).
  • OLG Karlsruhe, 08.02.2022 - 17 U 811/19

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q5 quattro mit einem Motor der

    Soweit Rechtshängigkeitszinsen nicht nur aus dem zuzusprechenden Erstattungsbetrag zu zahlen sind, weil der nach § 291 BGB zu verzinsende Betrag bei Eintritt der Rechtshängigkeit höher als der zuzusprechende Erstattungsbetrag war und sich dann sukzessive auf diesen letztlich zuzuerkennenden Betrag ermäßigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 38; Senat, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 98), macht der Kläger, der gegen das landgerichtliche Urteil keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat, diese - ihm durch das Landgericht nicht zugesprochenen - höheren Zinsen zwischen Rechtshängigkeit und Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in der Berufungsinstanz nicht geltend, so dass sie dem Kläger für diesen Zeitraum nicht zuerkannt werden können (§ 308 Abs. 1 ZPO ).

    Demnach lag der nach § 291 BGB zu verzinsende Betrag zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht höher als der zuzusprechende Erstattungsbetrag und hat sich dann sukzessive auf diesen letztlich zuerkannten Betrag ermäßigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 38; OLG Koblenz, Urteil vom 27. August 2020 - 6 U 2186/19 -, juris Rn. 42; Senat, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, juris Rn. 98).

  • OLG Frankfurt, 17.02.2021 - 17 U 210/19

    VW-Dieselskandal: Nutzungsersatz nach Veräußerung des betroffenen Fahrzeugs

    Es kann offen bleiben, ob das erforderliche Interesse an der Feststellung, dass die in der Hauptsache geltend gemachte Klageforderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, aus dem Aufrechnungsverbot des § 393 BGB hergeleitet werden kann (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 17 U 815/19 -, Rn. 103, juris), wie dies der Kläger meint.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 03.11.2020 - 17 U 815/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,52312
OLG Karlsruhe, 03.11.2020 - 17 U 815/19 (https://dejure.org/2020,52312)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.11.2020 - 17 U 815/19 (https://dejure.org/2020,52312)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. November 2020 - 17 U 815/19 (https://dejure.org/2020,52312)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (41)

  • OLG Karlsruhe, 19.11.2019 - 17 U 146/19

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2020 - 17 U 815/19
    a) Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 analog BGB einen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Schäden, die aus der Installation der die Betriebsmodi konfigurierenden Software in die Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Motors EA 189 resultieren (so bereits Senat, Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 83 ff.; Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 29 ff.; Urteil vom 21. Januar 2020 - 17 U 2/19 -, juris Rn. 33 ff.; so jetzt auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 11 ff.).

    Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass dem Kläger ein gleichartiger Schadensersatzanspruch aus §§ 831 Abs. 1 Satz 1, 826 BGB zusteht (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 84; Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 29 mwN).

    Zum einen erscheint es lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der Abschaltsoftware verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre (so bereits Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 43 mwN), zum anderen trägt die Beklagte selbst keinen anderen Grund vor.

    (d) Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Gesamtumstände - Kostensenkung und Gewinnmaximierung als Beweggrund für die Entscheidung des Inverkehrbringens des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors; Erschleichen der EG-Typengenehmigung; drohende erhebliche Schäden für die Käufer eines solchen Fahrzeugs - ist die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, dass die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motorsteuerung auch in den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp eingebaut wird, als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu würdigen (so bereits Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 38 mwN).

    Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels ist gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, juris Rn. 22), was bereits einen Schaden darstellt (so bereits Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 42 mwN).

    Das später von der Beklagten entwickelte - und nach Freigabe durch das KBA im Jahr 2016 in das hier in Streit stehende Fahrzeug sodann aufgespielte - Softwareupdate ist insoweit nicht zu berücksichtigen (so bereits Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 43 mwN; jetzt auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 58).

    Zweck des Autokaufs ist nämlich grundsätzlich - abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderkonstellationen - der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (so bereits Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 45 mwN).

    Allerdings war vorliegend bereits die Entscheidung der Beklagten, die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 in den hier in Streit stehenden und zur Veräußerung an ahnungslose Kunden vorgesehenen Fahrzeugtyp einzubauen, sittenwidrig (so bereits Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 47 mwN).

    Im Hinblick auf den mit dem Bestreiten stets verbundenen einschränkenden Hinweis, dass dieser Vortrag auf den Erkenntnissen nach dem aktuellen Stand der internen Ermittlungen beruhe, handelt es sich der Sache nach um eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO (so bereits Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 60 mwN).

    aa) Der Kläger hat gegen die Beklagte - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. nur Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 99 ff.) - einen Anspruch auf Erstattung des an die Verkäuferin gezahlten Kaufpreises (hier 32.912,08 EUR) abzüglich einer unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km ((2)) zu errechnenden Nutzungsentschädigung ((1)), so dass ihm in der Hauptsache ein Zahlungsanspruch in Höhe von 27.210,78 EUR zusteht ((3)).

    Bei der hier vorzunehmenden Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw ist die für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung daher in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer geteilt wird, wobei grundsätzlich von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 196/14 -, juris Rn. 3; Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 99 ff.; Urteil vom 21. Januar 2020 - 17 U 2/19 -, juris Rn. 74 ff.; zuletzt: Urteile vom 14. Juli 2020 - 17 U 544/19 - und 17 U 554/19 -, sowie vom 10. November 2020 - 17 U 624/19 -, jeweils nv; vgl. nun auch BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, juris Rn. 15).

    Soweit der Senat diesbezüglich bisher eine andere Rechtsansicht vertreten hat (vgl. Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris; zuletzt: Urteile vom 14. Juli 2020 - 17 U 544/19 - und 17 U 554/19 -, jeweils nv), hält er hieran - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. November 2020 erörtert (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, dort S. 2 = II 258) - nicht weiter fest (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2020 - 17 U 635/19 -, juris Rn. 84).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2020 - 17 U 815/19
    a) Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 analog BGB einen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Schäden, die aus der Installation der die Betriebsmodi konfigurierenden Software in die Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Motors EA 189 resultieren (so bereits Senat, Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 83 ff.; Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 29 ff.; Urteil vom 21. Januar 2020 - 17 U 2/19 -, juris Rn. 33 ff.; so jetzt auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 11 ff.).

    aa) Die Entscheidung der Beklagten, dass der hier in Streit stehende und mit der o.g. Software ausgestattete Motor EA 189 in das von dem Kläger erworbene Fahrzeug eingebaut und dieses mit der erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird, stellt eine sittenwidrige Handlung dar (so auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 13 ff.).

    bb) Dem Kläger ist dadurch, dass er das hier in Streit stehende Fahrzeug gekauft hat, in das ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehener Motor EA 189 eingebaut ist, ein Schaden entstanden (so auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 44 ff.).

    Das später von der Beklagten entwickelte - und nach Freigabe durch das KBA im Jahr 2016 in das hier in Streit stehende Fahrzeug sodann aufgespielte - Softwareupdate ist insoweit nicht zu berücksichtigen (so bereits Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 43 mwN; jetzt auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 58).

    cc) Die oben genannte Entscheidung der Beklagten ist kausal für den dem Kläger entstandenen Schaden (so auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 44 ff.).

    Die Beklagte hatte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens für den späteren Eintritt des Schadens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände (so auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 60 ff.).

    (c) Da nach alldem der substantiierte und schlüssige klägerische Sachvortrag zur Erfüllung der subjektiven Seite des § 826 BGB durch die Beklagte bereits gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, kommt es weder auf die im Ergebnis allerdings zu bejahende Frage, ob die Beklagte einer sekundären Darlegungslast nachzukommen hat, noch auf die zu verneinende Frage an, ob sie dieser genügt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 - juris Rn. 70 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, juris Rn. 77 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 51 ff.; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 39 ff.).

    (1) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungsvorteile - während der gesamten Dauer des Besitzes - anrechnen lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 64 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, juris Rn. 11).

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2020 - 17 U 815/19
    (1) Sittenwidrig ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, juris Rn. 16 mwN).

    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, aaO mwN).

    Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, aaO mwN).

    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, aaO mwN).

    Dabei braucht der Täter nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, juris Rn. 25).

    (c) Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt außerdem voraus, dass ein "verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat, wobei der Begriff des "verfassungsmäßig berufenen Vertreters" über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus weit auszulegen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 541/15 -, juris Rn. 14 mwN; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, juris Rn. 13 mwN).

    Insbesondere lässt sich ein sittenwidriges Verhalten nicht durch mosaikartiges Zusammenrechnen der bei verschiedenen Mitarbeitern der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse konstruieren (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, juris Rn. 23).

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2020 - 17 U 815/19
    Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, juris Rn. 19).

    Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, juris Rn. 16 ff.).

    Damit steht ihm ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrages zu, das heißt, er kann Ausgleich der für diesen Vertrag getätigten Aufwendungen gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 -, juris Rn. 41; Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, juris Rn. 28).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2020 - 17 U 815/19
    (1) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungsvorteile - während der gesamten Dauer des Besitzes - anrechnen lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 64 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, juris Rn. 11).

    Bei der hier vorzunehmenden Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw ist die für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung daher in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer geteilt wird, wobei grundsätzlich von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 196/14 -, juris Rn. 3; Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 99 ff.; Urteil vom 21. Januar 2020 - 17 U 2/19 -, juris Rn. 74 ff.; zuletzt: Urteile vom 14. Juli 2020 - 17 U 544/19 - und 17 U 554/19 -, sowie vom 10. November 2020 - 17 U 624/19 -, jeweils nv; vgl. nun auch BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, juris Rn. 15).

    b) Einen Anspruch auf Deliktszinsen gemäß § 849 BGB hat der Kläger nicht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, juris Rn. 17 ff.), weshalb die klägerische Berufung insoweit unbegründet ist.

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2020 - 17 U 815/19
    a) Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 analog BGB einen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Schäden, die aus der Installation der die Betriebsmodi konfigurierenden Software in die Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Motors EA 189 resultieren (so bereits Senat, Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 83 ff.; Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 29 ff.; Urteil vom 21. Januar 2020 - 17 U 2/19 -, juris Rn. 33 ff.; so jetzt auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 11 ff.).

    Der Kläger knüpft die von ihm zu erbringenden Gegenleistungen indes nach wie vor an unberechtigte Bedingungen, was der Annahme von Annahmeverzug entgegensteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 30 mwN).

    Demnach lag der nach § 291 BGB zu verzinsende Betrag bei Eintritt der Rechtshängigkeit höher als der zuzusprechende Erstattungsbetrag und hat sich dann sukzessive auf diese letztlich zuzuerkennenden Beträge ermäßigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 38; OLG Koblenz, Urteil vom 27. August 2020 - 6 U 2186/19 -, juris Rn. 42).

  • BGH, 08.01.2019 - II ZR 139/17

    Haftung der Altgesellschafter einer Fondsgesellschaft beim Beitritt eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2020 - 17 U 815/19
    Die Partei trifft in diesem Zusammenhang aber die Pflicht, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17 -, juris Rn. 34 mwN; Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14 -, juris Rn. 20 mwN).

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei diesen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17 -, juris Rn. 34 mwN; Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, juris Rn. 20; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 -, juris Rn. 20 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 06.11.2019 - 13 U 37/19

    Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. VW-Diesel-Skandal

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2020 - 17 U 815/19
    Insoweit fehlt es bereits an hinreichenden Darlegungen, weshalb es ihr mit zumutbarem Aufwand nicht möglich sein sollte, sich zur Kenntnis von Vorstandsmitgliedern über die serienmäßige Verwendung der Abschalteinrichtung zu äußern (ähnlich OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 -, juris Rn. 78).

    (c) Da nach alldem der substantiierte und schlüssige klägerische Sachvortrag zur Erfüllung der subjektiven Seite des § 826 BGB durch die Beklagte bereits gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, kommt es weder auf die im Ergebnis allerdings zu bejahende Frage, ob die Beklagte einer sekundären Darlegungslast nachzukommen hat, noch auf die zu verneinende Frage an, ob sie dieser genügt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 - juris Rn. 70 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, juris Rn. 77 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 51 ff.; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 39 ff.).

  • BGH, 26.03.2019 - VI ZR 163/17

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Vorliegens von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2020 - 17 U 815/19
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs dann schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 163/17 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 52/14 -, juris Rn. 27).

    Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019, aaO, Rn. 11).

  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93

    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.11.2020 - 17 U 815/19
    Bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf ihre (derzeitigen) Organe an, nicht hingegen auf Kenntnisse früherer Organmitglieder (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 -, juris Rn. 22; Urteil vom 9. Juli 1987 - III ZR 229/85 -, juris Rn. 31).

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei diesen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17 -, juris Rn. 34 mwN; Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, juris Rn. 20; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 -, juris Rn. 20 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 10.11.2020 - 17 U 635/19

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers eines vom sog. Abgasskandal betroffenen

  • BGH, 22.04.2016 - V ZR 256/14

    Bestreiten des Inhalts eines von dem bevollmächtigten Untervermittler einer

  • OLG Karlsruhe, 21.01.2020 - 17 U 2/19

    Abgasskandal: Berechnung der anzurechnenden Nutzungsvorteile bei einem

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2019 - 17 U 160/18

    Inanspruchnahme von Vertragshändler und Kraftfahrzeughersteller wegen des Kaufs

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18

    VW-Abgasskandal, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rückzahlung des

  • BGH, 31.03.2006 - V ZR 51/05

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen

  • OLG Koblenz, 27.08.2020 - 6 U 2186/19

    Abgasskandal: Voraussetzungen eines Zinsanspruchs des betroffenen Fahrzeugkäufers

  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

    Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

  • BGH, 11.11.1985 - II ZR 109/84

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung einer

  • BGH, 26.09.2002 - IX ZB 180/02

    Beruhen des titulierten Anspruchs auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

  • BGH, 03.03.2016 - IX ZB 33/14

    Ausnahme von der Restschuldbefreiung: Verjährungseinwand des Schuldners gegenüber

  • OLG Köln, 08.07.2020 - 16 U 183/19
  • OLG Karlsruhe, 24.03.2020 - 17 U 122/19

    Abgasskandal: Feststellungsinteresse für einen bestimmten Antrag des Käufers

  • BGH, 26.10.2016 - IV ZR 52/14

    Klage der Wohngebäudeversicherung gegen eine Haftpflichtversicherung eines

  • OLG Hamm, 18.08.2020 - 34 U 150/19
  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 541/15

    Schadenersatzbegehren eines Kapitalanlegers wegen vorsätzlicher sittenwidriger

  • BGH, 15.08.2019 - III ZR 205/17

    Ordnungsgemäße Risikoaufklärung des Anlegers bei der Zeichnung von Beteiligungen

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 275/04

    Aufwendungsersatzanspruch beim Kauf eines mangelhaften Kraftfahrzeugs

  • BGH, 20.11.2012 - VI ZR 268/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Persönliche Haftung des Geschäftsführers

  • OLG Köln, 03.01.2019 - 18 U 70/18

    Abgasskandal - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Kunden

  • BGH, 09.07.1987 - III ZR 229/85

    Auszahlung eines Darlehens durch Auszahlung auf ein verpfändetes Festgeldkonto

  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02

    Begriff des Repräsentanten einer ausländischen Investmentgesellschaft; Haftung

  • OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17

    Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik

  • BGH, 15.11.1996 - V ZR 292/95

    Rechtsfolgen der Erfüllungsverweigerung bei einer Zug um Zug zu erbringenden

  • BGH, 09.12.2014 - VIII ZR 196/14

    Gebrauchtwagenkauf: Ermittlung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung des

  • BGH, 25.09.2018 - VI ZR 234/17

    Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen überspannter Anforderungen an die

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