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   OLG Karlsruhe, 27.12.2002 - 17 U 91/02   

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https://dejure.org/2002,6168
OLG Karlsruhe, 27.12.2002 - 17 U 91/02 (https://dejure.org/2002,6168)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.12.2002 - 17 U 91/02 (https://dejure.org/2002,6168)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. Dezember 2002 - 17 U 91/02 (https://dejure.org/2002,6168)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kaufrechtliche Gewährleistung: Fehlen eines zugesagten Alleinnutzungsrechts an Stellplätzen als Rechtsmangel; Haftung aus c.i.c neben Rechtsmängelhaftung und Berechnung des negativen Interesses bei Festhalten am Vertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstufung einer unterbliebenen Einräumung eines Alleinbenutzungsrechts an Kfz-Stellplätzen als Sachmangel; Begründung einer Rechtsmängelhaftung durch das Fehlen der ausschließlichen Nutzungsberechtigung; Ausschluss des Anspruch aus culpa in contrahendo durch die ...

  • Judicialis

    BGB § 434; ; BGB § 437 a.F

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 434; BGB § 437 (a.F)
    Rechtsmängelhaftung wegen unterbliebener Einräumung eines Alleinbenutzungsrechts an Kfz-Stellplätzen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 394/99

    Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten; Umfang des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.12.2002 - 17 U 91/02
    Ein solcher Anspruch kommt neben einer Rechtsmängelhaftung gem. §§ 440 Abs. 1, 325, 326 BGB a. F. in Betracht (vgl. BGH, NJW 2001, 2875 ff.).

    Ein solcher Anspruch ist nicht durch die Vorschriften der §§ 440 Abs. 1, 325, 326 Abs. 1 BGB a. F. ausgeschlossen (vgl. BGH, NJW 2001, 2875ff. m. w. N.).

    Denn auch wenn das wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zu ersetzende Vertrauensinteresse in bestimmten Fällen wirtschaftlich dem Erfüllungsinteresse entsprechen kann, liegen der Haftung aus culpa in contrahendo und der Schadenersatzpflicht wegen Nichterfüllung nach §§ 440 Abs. 1, 325, 326 Abs. 1 BGB a. F. die Verletzung unterschiedlicher Rechtspflichten zugrunde (BGH, NJW 2001, 2875 f.; BGH, NJW 2001, 1065 f.).

    Während sich der Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss auf den Ausgleich der Nachteile richtet, die durch die Verletzung des bei der Vertragsanbahnung in den Vertragspartner gesetzten Vertrauens entstanden sind, knüpft der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach §§ 440 Abs. 1, 325 ff. BGB a. F. an die Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten an, die erst durch den Vertragsschluss festgelegt werden (BGH, NJW 2001, 2875 f.).

    Denn im Unterschied zu den Haftungsregelungen für Sachmängel in den §§ 459 ff. BGB a. F. handelt es sich bei den Bestimmungen über die Rechtsmängelgewährleistung im Kaufrecht nicht um abschließende Sonderregelungen (BGH, NJW 2001, 2875f.).

    Wenn der Geschädigte - wie hier die Klägerin - an einem Vertrag festhalten will, obwohl dieser infolge der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu ungünstigen Bedingungen zustande gekommen ist, ist er so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen (vgl. BGH NJW 2001, 2875 ff. m.w.N.).

  • BGH, 28.02.1997 - V ZR 27/96

    Sachmängelgewährleistung des Verkäufers einer Eigentumswohnung wegen Fehlens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.12.2002 - 17 U 91/02
    Vielmehr begründet das Fehlen einer ausschließlichen Nutzungsberechtigung an diesen Parkplätzen eine Rechtsmängelhaftung gem. §§ 434, 437 BGB a. F., falls die Beklagte sich durch entsprechende Erklärung vertraglich verpflichtet haben sollte, der Klägerin auch ein dingliches oder wenigstens schuldrechtliches Sondernutzungsrecht (vgl. § 15 Abs. 1 WEG) an 50 Pkw-Stellplätzen zu verschaffen (vgl. BGH, NJW 1997, 1778 f.).

    Wird - wie hier - nicht nur die Einschränkung einer tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit, sondern die unterbliebene Einräumung eines Nutzungsrechts gerügt, so wird damit nicht das Vorliegen eines Sachmangels, sondern eines Rechtsmangels geltend gemacht (vgl. BGH, NJW 1997, 1778 f.; vgl. ferner BGH, NJW 2000, 803 f.).

  • OLG Düsseldorf, 27.11.2000 - 9 U 100/99

    Schadensersatz wegen Nichtverschaffung eines dinglichen Sondernutzungsrechts an

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.12.2002 - 17 U 91/02
    Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Schaden, der der Klägerin entstanden ist, die angenommene Wertminderung übersteigt (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, WuM 2001, 248).
  • BGH, 21.01.2000 - V ZR 387/98

    Nichterfüllung bei Rechtsmängeln

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.12.2002 - 17 U 91/02
    Wenn - wie hier - ein Kläger seinen Schadensersatzanspruch noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwändigen Begutachtung beziffern kann, ist ein Feststellungsinteresse nicht wegen des Vorrangs einer Leistungsklage ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 2000, 1256, 1257; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 256 Rdn. 7a m.w.N.).
  • BGH, 31.01.1990 - VIII ZR 314/88

    Einwand des Mitverschuldens bei Rechtsmangelhaftung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.12.2002 - 17 U 91/02
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Verkäufer gegen einen Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines diesem unbekannt gebliebenen Rechtsmangels der verkauften Sache nicht einwenden, den Käufer treffe ein mitwirkendes Verschulden, weil ihm der Rechtsmangel schuldhaft ungeblieben sei (vgl. BGHZ 110, 196 ff.).
  • BGH, 19.11.1999 - V ZR 321/98

    Fernwärmeleitung als Rechtsmangel eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.12.2002 - 17 U 91/02
    Wird - wie hier - nicht nur die Einschränkung einer tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit, sondern die unterbliebene Einräumung eines Nutzungsrechts gerügt, so wird damit nicht das Vorliegen eines Sachmangels, sondern eines Rechtsmangels geltend gemacht (vgl. BGH, NJW 1997, 1778 f.; vgl. ferner BGH, NJW 2000, 803 f.).
  • BGH, 16.01.2001 - XI ZR 113/00

    Schmiergeldzahlungen an Verhandlungsvertreter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.12.2002 - 17 U 91/02
    Denn auch wenn das wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zu ersetzende Vertrauensinteresse in bestimmten Fällen wirtschaftlich dem Erfüllungsinteresse entsprechen kann, liegen der Haftung aus culpa in contrahendo und der Schadenersatzpflicht wegen Nichterfüllung nach §§ 440 Abs. 1, 325, 326 Abs. 1 BGB a. F. die Verletzung unterschiedlicher Rechtspflichten zugrunde (BGH, NJW 2001, 2875 f.; BGH, NJW 2001, 1065 f.).
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