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   OLG Stuttgart, 23.12.2003 - 17 UF 265/03   

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https://dejure.org/2003,5840
OLG Stuttgart, 23.12.2003 - 17 UF 265/03 (https://dejure.org/2003,5840)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.12.2003 - 17 UF 265/03 (https://dejure.org/2003,5840)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Dezember 2003 - 17 UF 265/03 (https://dejure.org/2003,5840)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ehegattenunterhalt; Vereinbarkeit der unterhaltsrechtlichen Vorschriften des gemeinschaftlichen italienischen Heimatrechts mit ordre public; Trennungsunterhaltsanspruch des für die Trennung verantwortlichen Ehegatten als Notunterhalt "alimenti"; Zur Bestimmung des ...

  • Judicialis

    CC Art. 146; ; CC Art. 156; ; CC Art. 433; ; CC Art. 438; ; BErzGG § 9

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Trennungsunterhaltsanspruch nach italienischem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1496
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.03.1991 - XII ZR 113/90

    Maßgebliches Recht für den Unterhaltsanspruch einer in der Bundesrepublik

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.12.2003 - 17 UF 265/03
    Dies rechtfertigt allerdings keine Anwendung des deutschen ordre public auf die italienischen Sachnormen, denn auch das deutsche materielle Unterhaltsrecht kennt vergleichbare Fälle der Herabsetzung oder Versagung eines Unterhaltsanspruchs (BGH FamRZ 1991, 925, 927; Johannsen/Henrich, Eherecht 4. Aufl., Art. 18 EGBGB, Rn. 35 m.w.N.).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH in FamRZ 1991, 925) für Fälle, in denen das anzuwendende ausländische Recht jeglichen Unterhaltsanspruch - auch für besondere Härtefälle - versagt, ist daher nicht einschlägig.

  • OLG Stuttgart, 17.11.2009 - 17 UF 112/09

    Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts nach italienischem Recht

    Ausgehend davon, dass für den Unterhalt auf Seiten der berechtigten Partei deren Bedürftigkeit maßgeblich ist, bemisst der Senat den Unterhalt nicht abstrakt, sondern konkret (Senat, FamRZ 2004, 1496 = FamRBint 2005, 5 [Finger]; a.A. wohl OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 387, 388).

    Wie der Senat in seiner die Parteien betreffenden Entscheidung zum Trennungsunterhalt zum Ausdruck gebracht hat, setzt sich der Unterhalt aus einem Bar- und einem Wohnbedarf zusammen (Senat, Beschluss vom 23. Dezember 2003 - 17 UF 265/03 -).

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