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   OLG Celle, 13.09.2018 - 17 UF 28/18   

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OLG Celle, 13.09.2018 - 17 UF 28/18 (https://dejure.org/2018,29155)
OLG Celle, Entscheidung vom 13.09.2018 - 17 UF 28/18 (https://dejure.org/2018,29155)
OLG Celle, Entscheidung vom 13. September 2018 - 17 UF 28/18 (https://dejure.org/2018,29155)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 ; BGB § 139 ; BGB § 1408 ; BGB § 1585c
    Wirksamkeit der ehevertraglichen Beschränkung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auf das Existenzminimum

  • rechtsportal.de

    BGB § 138 ; BGB § 139 ; BGB § 1408 ; BGB § 1585c
    Inhaltskontrolle eines Ehevertrages, der den Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt auf das Existenzminimum beschränkt und darüber hinaus lediglich nachteilige Regelungen für einen Ehegatten enthält

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Inhaltskontrolle eines Ehevertrages mit Anspruchsbegrenzung des nachehelichen Betreuungsunterhalts auf das Existenzminimum

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ehevertragliche Beschränkung des Anspruches auf Betreuungsunterhalt kann unwirksam sein

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages wegen unangemessenem Kindesbetreuungsunterhalts

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sittenwidrige Begrenzung des nachehelichen Betreuungsunterhalts bei klassischer Rollenverteilung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Ehevertrag: Sittenwidrigkeit bei Beschränkung des Kinderbetreuungsunterhalts auf Existenzminimum

Besprechungen u.ä.

  • ftcam-ra.de PDF, S. 7 (Entscheidungsbesprechung)

    Begrenzung des Betreuungsunterhalts auf das Existenzminimum im Ehevertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3462
  • FamRZ 2019, 356
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Auszug aus OLG Celle, 13.09.2018 - 17 UF 28/18
    Ein in der Gesamtschau für einen Ehegatten allein nachteiliger Ehevertrag ist nur dann insgesamt unwirksam, wenn er Ergebnis einer ungleichen Verhandlungsposition ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 195 ff., FamRZ 2017, 884 ff.).

    Sind einzelne Regelungen des Ehevertrages für sich genommen wirksam, so kann sich die Sittenwidrigkeit auch aus einer Gesamtwürdigung des Vertrages ergeben, wenn die einzelnen Bestimmungen in ihrem Zusammenwirken allein auf eine unangemessene Benachteiligung eines der Ehegatten zielen und der andere Ehegatte insofern die unterlegene Verhandlungsposition dieses Ehegatten ausgenutzt hat (vgl. BGH FamRZ 2013, 195 ff.).

    Diese Freiheit zur eigenen Gestaltung der Scheidungsfolgen darf aber nicht dazu führen, dass der Schutz, den die gesetzlichen Vorschriften für einen der Ehegatten bietet, beliebig unterlaufen wird - ihre Grenze findet die Vertragsfreiheit vielmehr dort, wo die Vereinbarung zu einer einseitigen und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten Lastenverteilung führt, die für einen Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH FamRZ 2013, 195 ff.; FamRZ 2018, 577 ff.).

    Eine Modifikation oder Ausschluss dieses Anspruches hindert allerdings dann nicht die Wirksamkeit des Vertrages, wenn bei Vertragsschluss ein Kinderwunsch noch nicht bestand (vgl. BGH FamRZ 2008, 582 ff.; FamRZ 2013, 195 ff.) oder aufgrund der beiderseitigen Berufstätigkeit beider Ehegatten noch nicht absehbar war, dass einer der Ehegatten seine Berufstätigkeit aufgeben würde (vgl. BGH FamRZ 2013, 195 ff.).

    Die spätere Geburt der Kinder stellte sich daher als ein bei Heirat bereits zu erwartender Umstand dar, der im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle, nicht aber der Ausübungskontrolle aufgrund veränderter Umstände gemäß § 242 BGB oder § 313 BGB (vgl. dazu BGH FamRZ 2004, 601 ff.; FamRZ 2013, 195 ff., Tz. 35 m. w. N.), Berücksichtigung zu finden hat.

    Diese bereits bestehende "Tendenz zur Alleinverdienerehe" (vgl. dazu etwa BGH FamRZ 2018, 577 ff., Tz. 15; FamRZ 2013, 195 ff., Tz. 19) führt dazu, dass die Modifikation des Betreuungsunterhaltes in den Kernbereich der Scheidungsfolgen eingreift und einer besonderen Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen ist.

    Insofern unterscheiden sich die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit einer einzelnen Bestimmung aus dem Kernbereich der Scheidungsfolgen von den Anforderungen, die an die Sittenwidrigkeit aufgrund eines insgesamt unausgewogenen Vertrages gestellt werden und bei denen außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände erforderlich sind, die für eine bewusst ausgenutzte unterlegene Verhandlungsposition sprechen (vgl. dazu noch unten 2.; vgl. BGH FamRZ 2013, 195 ff.; FamRZ 2017, 884 ff., jew. m. w. N.).

    In diesem Falle hätte aber die (dann von den Erwartungen der Beteiligten bei Vertragsschluss abweichende) Geburt von Kindern die Grundlage der Klausel entfallen lassen, so dass der Ehemann die aus der Klausel fließenden Rechte nach Treu und Glauben möglicherweise nicht hätte ausüben dürfen (vgl. dazu BGH FamRZ 2013, 195 ff., Tz. 19).

    Es bedarf daher - da es sich verbietet, aufgrund der einseitigen Belastung ungleiche Verhandlungspositionen zu vermuten - neben einseitig belastender Regelungen im Vertrag selbst noch der Feststellung weiterer Umstände, die die Überlegenheit eines Ehegatten bei Vertragsschluss belegen können (vgl. BGH FamRZ 2013, 195 ff.).

  • BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags: Objektive und subjektive Voraussetzungen;

    Auszug aus OLG Celle, 13.09.2018 - 17 UF 28/18
    Ein in der Gesamtschau für einen Ehegatten allein nachteiliger Ehevertrag ist nur dann insgesamt unwirksam, wenn er Ergebnis einer ungleichen Verhandlungsposition ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 195 ff., FamRZ 2017, 884 ff.).

    Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen zählt (neben Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt) insbesondere der Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung minderjähriger Kinder (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH FamRZ 2017, 884 ff. m. w. N.;. grundlegend BGH FamRZ 2004, 601 ff.).

    Dieser ist am Kindesinteresse ausgerichtet und daher der Dispositionsfreiheit der Ehegatten weitgehend entzogen (vgl. BGH FamRZ 2017, 884 ff., Rz. 31).

    Einer Modifikation ist der Betreuungsunterhalt insbesondere dann zugänglich, wenn er die persönliche Betreuung der Kinder durch den damit befassten Ehegatten nicht in Frage stellt (vgl. BGH FamRZ 2017, 884 ff.) und der geschuldete Unterhalt zumindest die ehebedingten Nachteile ausgleicht (vgl. BGH FamRZ 2005, 1444 ff.).

    Insofern unterscheiden sich die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit einer einzelnen Bestimmung aus dem Kernbereich der Scheidungsfolgen von den Anforderungen, die an die Sittenwidrigkeit aufgrund eines insgesamt unausgewogenen Vertrages gestellt werden und bei denen außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände erforderlich sind, die für eine bewusst ausgenutzte unterlegene Verhandlungsposition sprechen (vgl. dazu noch unten 2.; vgl. BGH FamRZ 2013, 195 ff.; FamRZ 2017, 884 ff., jew. m. w. N.).

    Die Umstände unterschieden sich hier auch auf Grundlage der Darstellung der Ehefrau deutlich von den Umständen, die dem vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 15. März 2017 entschiedenen Fall (vgl. BGH FamRZ 2017, 884 ff.), bei dem die Ehefrau die Beurkundung mit einem Säugling bewältigen musste und zudem der geschäftserfahrene Ehemann gleichzeitig gesellschaftsrechtliche Vorgänge, an denen die (nicht geschäftserfahrene) Ehefrau nicht beteiligt war, beurkunden ließ.

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Auszug aus OLG Celle, 13.09.2018 - 17 UF 28/18
    Regelungen, aufgrund derer ein Ehegatte evident einseitig und unzumutbar belastet wird, ist daher nach § 138 BGB von vorneherein die Anerkennung zu versagen, wobei die Belastungen des benachteiligten Ehegatten umso schwerer wiegen, je unmittelbarer die Regelung in den Kernbereich der gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen eingreift (vgl. etwa BGH FamRZ 2014, 629 ff.; FamRZ 2013, 269 ff.; grundlegend FamRZ 2004, 601 ff.; jew. m. w. N.).

    Dahinstehen mag insofern, ob dieser Ausschluss des Betreuungsunterhalts nach § 139 BGB die gesamte Klausel mit der Folge ergreift, dass sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt insgesamt nach der gesetzlichen Regelung richtet, oder ob die im Vertrag enthaltene und auch bei Sittenwidrigkeit einzelner Klauseln nicht von deren Unwirksamkeit erfasste (vgl. BGH FamRZ 2005, 1444 ff., Tz. 30; FamRZ 2013, 269 ff., Tz. 31) salvatorische Klausel eine geltungserhaltende Reduktion der entsprechenden Klausel des Ehevertrages zulässt.

    Der Zugewinnausgleich zählt auch nicht zum Kernbereich der Scheidungsfolgen, so dass sein auch kompensationsloser Ausschluss grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. ausdrücklich BGH FamRZ 2013, 269 ff.).

    Empfinden die Eheleute diese gleichmäßige Teilhabe - etwa aufgrund fehlender Aufteilung der Familien- und Erwerbsarbeit - als unbillig und schließen den Zugewinnausgleich deshalb aus, so ist dies (auch soweit damit das zur Altersvorsorge dienende Vermögen einem Ausgleich entzogen wird) generell nicht zu beanstanden (vgl. BGH FamRZ 2013, 269 ff.).

    Dies folgt aus der salvatorischen Klausel, die nur dann unbeachtlich ist, wenn der Vertrag insgesamt aufgrund der Ausnutzung einer unterlegenen Verhandlungsposition sittenwidrig erscheint (vgl. etwa BGH FamRZ 2018, 577 ff., FamRZ 2013, 269 ff., Tz. 31 m. w. N.).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Celle, 13.09.2018 - 17 UF 28/18
    Regelungen, aufgrund derer ein Ehegatte evident einseitig und unzumutbar belastet wird, ist daher nach § 138 BGB von vorneherein die Anerkennung zu versagen, wobei die Belastungen des benachteiligten Ehegatten umso schwerer wiegen, je unmittelbarer die Regelung in den Kernbereich der gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen eingreift (vgl. etwa BGH FamRZ 2014, 629 ff.; FamRZ 2013, 269 ff.; grundlegend FamRZ 2004, 601 ff.; jew. m. w. N.).

    Die mit einer Regelung verbundenen Lasten wiegen dabei umso schwerer, je mehr die vertragliche Vereinbarung in den Kernbereich der Scheidungsfolgen eingreift (vgl. etwa BGH FamRZ 2004, 601 ff.).

    Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen zählt (neben Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt) insbesondere der Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung minderjähriger Kinder (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH FamRZ 2017, 884 ff. m. w. N.;. grundlegend BGH FamRZ 2004, 601 ff.).

    Die spätere Geburt der Kinder stellte sich daher als ein bei Heirat bereits zu erwartender Umstand dar, der im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle, nicht aber der Ausübungskontrolle aufgrund veränderter Umstände gemäß § 242 BGB oder § 313 BGB (vgl. dazu BGH FamRZ 2004, 601 ff.; FamRZ 2013, 195 ff., Tz. 35 m. w. N.), Berücksichtigung zu finden hat.

    Auch Gründe, aufgrund derer hier aufgrund nach Vertragsschluss eingetretener Umstände die Berufung auf die Klausel sich als treuwidrig darstellen könnte und die im Rahmen der Ausübungskontrolle nach den §§ 242, 313 BGB Berücksichtigung finden könnten (vgl. dazu BGH FamRZ 2004, 601 ff.) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 20/17

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten

    Auszug aus OLG Celle, 13.09.2018 - 17 UF 28/18
    Diese Freiheit zur eigenen Gestaltung der Scheidungsfolgen darf aber nicht dazu führen, dass der Schutz, den die gesetzlichen Vorschriften für einen der Ehegatten bietet, beliebig unterlaufen wird - ihre Grenze findet die Vertragsfreiheit vielmehr dort, wo die Vereinbarung zu einer einseitigen und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten Lastenverteilung führt, die für einen Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH FamRZ 2013, 195 ff.; FamRZ 2018, 577 ff.).

    Diese bereits bestehende "Tendenz zur Alleinverdienerehe" (vgl. dazu etwa BGH FamRZ 2018, 577 ff., Tz. 15; FamRZ 2013, 195 ff., Tz. 19) führt dazu, dass die Modifikation des Betreuungsunterhaltes in den Kernbereich der Scheidungsfolgen eingreift und einer besonderen Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen ist.

    In die Beurteilung einzubeziehen sind aber die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke und ihre Beweggründe, die zur Vereinbarung der Klausel geführt haben (vgl. etwa BGH FamRZ 2018, 577 ff.; FamRZ 2005, 1444 ff.).

    Dies folgt aus der salvatorischen Klausel, die nur dann unbeachtlich ist, wenn der Vertrag insgesamt aufgrund der Ausnutzung einer unterlegenen Verhandlungsposition sittenwidrig erscheint (vgl. etwa BGH FamRZ 2018, 577 ff., FamRZ 2013, 269 ff., Tz. 31 m. w. N.).

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

    Auszug aus OLG Celle, 13.09.2018 - 17 UF 28/18
    Einer Modifikation ist der Betreuungsunterhalt insbesondere dann zugänglich, wenn er die persönliche Betreuung der Kinder durch den damit befassten Ehegatten nicht in Frage stellt (vgl. BGH FamRZ 2017, 884 ff.) und der geschuldete Unterhalt zumindest die ehebedingten Nachteile ausgleicht (vgl. BGH FamRZ 2005, 1444 ff.).

    In die Beurteilung einzubeziehen sind aber die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke und ihre Beweggründe, die zur Vereinbarung der Klausel geführt haben (vgl. etwa BGH FamRZ 2018, 577 ff.; FamRZ 2005, 1444 ff.).

    Dahinstehen mag insofern, ob dieser Ausschluss des Betreuungsunterhalts nach § 139 BGB die gesamte Klausel mit der Folge ergreift, dass sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt insgesamt nach der gesetzlichen Regelung richtet, oder ob die im Vertrag enthaltene und auch bei Sittenwidrigkeit einzelner Klauseln nicht von deren Unwirksamkeit erfasste (vgl. BGH FamRZ 2005, 1444 ff., Tz. 30; FamRZ 2013, 269 ff., Tz. 31) salvatorische Klausel eine geltungserhaltende Reduktion der entsprechenden Klausel des Ehevertrages zulässt.

  • BGH, 16.11.2016 - XII ZB 551/15

    Anspruch auf Auskunftserteilung über das Vermögen durch Vorlage eines

    Auszug aus OLG Celle, 13.09.2018 - 17 UF 28/18
    Dieser ist in Höhe eines zu schätzenden Teilwertes des in Rede stehenden Zahlungsanspruch zu bemessen (vgl. etwa BGH v. 16. November 2016, XII ZB 551/15, juris).
  • BGH, 28.11.2007 - XII ZR 132/05

    Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses von nachehelichem Unterhalt und

    Auszug aus OLG Celle, 13.09.2018 - 17 UF 28/18
    Eine Modifikation oder Ausschluss dieses Anspruches hindert allerdings dann nicht die Wirksamkeit des Vertrages, wenn bei Vertragsschluss ein Kinderwunsch noch nicht bestand (vgl. BGH FamRZ 2008, 582 ff.; FamRZ 2013, 195 ff.) oder aufgrund der beiderseitigen Berufstätigkeit beider Ehegatten noch nicht absehbar war, dass einer der Ehegatten seine Berufstätigkeit aufgeben würde (vgl. BGH FamRZ 2013, 195 ff.).
  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Auszug aus OLG Celle, 13.09.2018 - 17 UF 28/18
    Regelungen, aufgrund derer ein Ehegatte evident einseitig und unzumutbar belastet wird, ist daher nach § 138 BGB von vorneherein die Anerkennung zu versagen, wobei die Belastungen des benachteiligten Ehegatten umso schwerer wiegen, je unmittelbarer die Regelung in den Kernbereich der gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen eingreift (vgl. etwa BGH FamRZ 2014, 629 ff.; FamRZ 2013, 269 ff.; grundlegend FamRZ 2004, 601 ff.; jew. m. w. N.).
  • OLG Celle, 09.03.2021 - 17 UF 172/20

    Sittenwidrigkeit Ehevertrag bei Alleinverdienerehe bei Ausschluss

    Abgesehen davon, dass bei kinderlosen Ehegatten im gebärfähigen Alter (vorliegend war die Antragsgegnerin bei Vertragsschluss und Eheschließung 29 und der Antragsteller 34 Jahre alt) die Annahme der Absicht, eine Familie zu gründen, bereits angesichts allgemeiner Lebenserfahrung naheliegt (OLG Celle, Beschluss vom 13. September 2018 - 17 UF 28/18, NJW 2018, 3462 Rn. 56), zeigt auch die im Rahmen der Vereinbarung zum Unterhalt erfolgte Differenzierung danach, ob aus der Ehe "Kinder" hervorgegangen sind, dass die Beteiligten einen konkreten und zeitnah umzusetzenden Kinderwunsch gehegt haben.

    Insofern unterscheiden sich die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit einer einzelnen Bestimmung aus dem Kernbereich der Scheidungsfolgen von den Anforderungen, die an die Sittenwidrigkeit aufgrund eines insgesamt unausgewogenen Vertrags gestellt werden und bei denen außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände erforderlich sind, die für eine bewusst ausgenutzte unterlegene Verhandlungsposition sprechen (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 13. September 2018 - 17 UF 28/18, aaO Rn. 25; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 31. August 2020, 15 UF 100/19, n.v.).

    Zum anderen überstieg die Höhe des Unterhalts von 2.500 DM/Monat zwar die Grenze des Existenzminimums, war jedoch ersichtlich nicht geeignet, die ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin auszugleichen (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04, NJW 2006, 3142 Rn. 29 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 13. September 2018 - 17 UF 28/18, aaO Rn. 23).

    Diese notwendige und beabsichtigte Folge der getroffenen Vereinbarung führt aber schon deshalb nicht zur Sittenwidrigkeit der entsprechenden Vereinbarung, weil ein Anspruch, notwendig am Vermögenszuwachs seines Ehegatten zu partizipieren, nicht besteht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13. September 2018 - 17 UF 28/18, aaO Rn. 29 ff.).

    aa) Der (mutmaßlich beiderseitige) Wunsch der Ehegatten, die Ehe zu schließen, vermag ohne besondere Umstände, wie etwa einer Schwangerschaft oder der Betreuung bereits vorehelich innerhalb der Beziehung geborener Kinder, jedenfalls keine ungleiche Verhandlungsposition zu begründen (OLG Celle, Beschluss vom 13. September 2018 - 17 UF 28/18, aaO Rn. 36).

    Dies folgt aus der vorliegend von den Beteiligten vereinbarten salvatorischen Klausel, die nur dann unbeachtlich ist, wenn der Vertrag insgesamt aufgrund der Ausnutzung einer unterlegenen Verhandlungsposition sittenwidrig erscheint (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11, NJW 2013, 457 Rn. 31 mwN; OLG Celle, Beschluss vom 13. September 2018 - 17 UF 28/18, aaO Rn. 38).

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