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   KG, 27.03.2013 - 17 UF 42/13   

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https://dejure.org/2013,6862
KG, 27.03.2013 - 17 UF 42/13 (https://dejure.org/2013,6862)
KG, Entscheidung vom 27.03.2013 - 17 UF 42/13 (https://dejure.org/2013,6862)
KG, Entscheidung vom 27. März 2013 - 17 UF 42/13 (https://dejure.org/2013,6862)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1741 Abs 1 S 1 BGB, § 1767 Abs 1 Halbs 1 BGB, § 1767 Abs 1 Halbs 2 BGB, § 1767 Abs 2 S 1 BGB
    Kindesannahme: Maßgebliche Gesichtspunkte für die Voraussetzungen einer Volljährigenadoption; angemessener Altersunterschied als Indiz für eine entstehende Eltern/Kind Beziehung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG § 59 Abs. 2; FamFG § 63; FamFG § 64; FamFG § 65; BGB § 1767 Abs. 2; BGB § 1741 Abs. 1
    Durchführung einer Volljährigenadoption nur bei Eltern-Kind-Beziehung und sittlicher Rechtfertigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Durchführung einer Volljährigenadoption

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer Volljährigenadoption

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wenn Oma Opa adoptieren will

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer Volljährigenadoption

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Volljährigenadoption erfordert sittliche Rechtfertigung und Eltern-Kind-Beziehung

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Ist die Volljährigenadoption eines nur 12 Jahre jüngeren Kindes möglich?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 774
  • DNotZ 2013, 780
  • FamRZ 2014, 225
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • RG, 25.03.1935 - IV B 64/34

    Was ist unter Herstellung eines dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechenden

    Auszug aus KG, 27.03.2013 - 17 UF 42/13
    Bereits das Reichsgericht hat unter Hinweis auf die Motive zum BGB dargelegt (Beschluss vom 25. März 1935 - IV B 64/34 -, RGZ 147, 220 [223]), Wesen der Annahme an Kindes Statt sei es, dass "zwischen den beiden Vertragsteilen - seinerzeit galt für die Adoption noch das 'Vertragssystem' - auf künstlichem Wege ein Familienband hergestellt (wird), dass nach seinem ganzen Inhalt dem Bande ähnelt, das durch die natürliche Abstammung geschaffen wird".

    Richtig ist zwar, dass allein ein geringer Altersunterschied für sich genommen nicht ausreicht, um die Zurückweisung eines Adoptionsantrages zu rechtfertigen (vgl. RG, Beschluss vom 25. März 1935 - IV B 64/34 -, RGZ 147, 220 [226] sowie MünchKommBGB/Maurer [6. Aufl. 2012], § 1767 Rn. 12 [Fn. 52 und Text]).

  • BayObLG, 21.11.1996 - 1Z BR 199/96

    Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption; Anforderungen an das

    Auszug aus KG, 27.03.2013 - 17 UF 42/13
    Eine Volljährigenadoption kann danach nur ausgesprochen werden, wenn aufgrund aller erheblichen Umstände des Einzelfalles anzunehmen ist, dass sich die Freundschaft und die innere Verbundenheit im Sinne einer seelisch-geistigen Bindung zwischen Angehörigen verschiedener Generationen in einem Maße verdichtet hat, dass von einer Eltern/Kind ähnlichen Beziehung gesprochen werden kann, die es dann auch rechtfertigt, dass sie durch den Ausspruch der Annahme zu einer rechtlich bindenden Wahlverwandtschaft verfestigt wird (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 20 W 355/96 -, FamRZ 1997, 638 [bei juris Rz. 2] sowie MünchKommBGB/Maurer [6. Aufl. 2012], § 1767 Rn. 1, 2, 7, 14f.; Palandt/Götz, BGB [72. Aufl. 2013], § 1767 Rn. 5).

    Die Äußerungen in der Literatur, die Adoption diene der rechtlichen Verfestigung der Freundschaft zwischen Angehörigen verschiedener Generationen (vgl. MünchKommBGB/Maurer [6. Aufl. 2012], § 1767 Rn. 1) bzw. der Altersunterschied solle in etwa der natürlichen Generationenfolge entsprechen (vgl. Handbuch Fachanwalt Familienrecht/Schwarzer [9. Aufl. 2013], Rn. 3-387), belegen deutlich, dass dieser Gedanke unverändert Bestand hat; die Adoption ist sittlich berechtigt, wenn ein soziales Eltern-Kind-Verhältnis hergestellt werden soll, welches seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenem Band gleicht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1Z BR 30/04 -, FamRZ 2005, 546 [bei juris Rz. 14; BayObLG, Beschluss vom 21. November 1996 - 1Z BR 199/96 -, FamRZ 1997, 638 [bei juris Rz. 8]).

  • LG Mannheim, 18.10.1976 - 4 T 118/76
    Auszug aus KG, 27.03.2013 - 17 UF 42/13
    Oder wenn der Anzunehmender bereits seit etwa 20 Jahren mit dem Annehmenden zusammen gelebt und diesen gepflegt, sowie, aufgrund der Arbeitslosigkeit des Annehmenden, sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht um diesen gekümmert hat (vgl. LG Mannheim, Beschluss vom 18. Oktober 1976 - 4 T 118/76 -, FamRZ 1979, 80 [LS]: Altersunterschied nur 11 Jahre).
  • BayObLG, 14.10.1997 - 1Z BR 136/97

    Volljährigkeitsadoption bei geringem Altersunterschied

    Auszug aus KG, 27.03.2013 - 17 UF 42/13
    In der Rechtsprechung besteht denn auch Einigkeit, dass eine Volljährigenadoption nicht ausgesprochen werden darf, wenn zwischen Annehmenden und Anzunehmenden kein angemessener Altersabstand besteht (vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1Z BR 136/97 -, NJWE-FER 1998, 78 [bei juris Rz. 11]: ein zu geringer, nicht der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied von 11 Jahren stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme dar, dass die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 1990 - 11 W 119/90 -, FamRZ 1991, 226 [227]: ein Altersunterschied von nur 4½ Jahren steht einer positiven Annahmeentscheidung entgegen; OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 1982 - 16 Wx 122/81 -, FamRZ 1982, 844: ein Altersabstand von 7 Jahren lässt nicht erwarten, dass ein Vater-Sohn-Verhältnis entstehen wird; KG, Beschluss vom 22. September 1981 - 1 W 3258/81 -, FamRZ 1982, 641 [642]: ein Altersunterschied von nur 14 Jahren entspricht nicht einem natürlichen Altersunterschied zwischen Eltern und Kindern und hindert deshalb die Annahme, dass die Entstehung eines echten, dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis nachgebildeten Familienband zu erwarten sei).
  • BayObLG, 18.05.2004 - 1Z BR 30/04

    Ablehnung einer Erwachsenenadoption

    Auszug aus KG, 27.03.2013 - 17 UF 42/13
    Die Äußerungen in der Literatur, die Adoption diene der rechtlichen Verfestigung der Freundschaft zwischen Angehörigen verschiedener Generationen (vgl. MünchKommBGB/Maurer [6. Aufl. 2012], § 1767 Rn. 1) bzw. der Altersunterschied solle in etwa der natürlichen Generationenfolge entsprechen (vgl. Handbuch Fachanwalt Familienrecht/Schwarzer [9. Aufl. 2013], Rn. 3-387), belegen deutlich, dass dieser Gedanke unverändert Bestand hat; die Adoption ist sittlich berechtigt, wenn ein soziales Eltern-Kind-Verhältnis hergestellt werden soll, welches seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenem Band gleicht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1Z BR 30/04 -, FamRZ 2005, 546 [bei juris Rz. 14; BayObLG, Beschluss vom 21. November 1996 - 1Z BR 199/96 -, FamRZ 1997, 638 [bei juris Rz. 8]).
  • KG, 22.09.1981 - 1 W 3258/81

    Annahme eines volljährigen Ausländers durch eine Deutsche

    Auszug aus KG, 27.03.2013 - 17 UF 42/13
    In der Rechtsprechung besteht denn auch Einigkeit, dass eine Volljährigenadoption nicht ausgesprochen werden darf, wenn zwischen Annehmenden und Anzunehmenden kein angemessener Altersabstand besteht (vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1Z BR 136/97 -, NJWE-FER 1998, 78 [bei juris Rz. 11]: ein zu geringer, nicht der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied von 11 Jahren stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme dar, dass die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 1990 - 11 W 119/90 -, FamRZ 1991, 226 [227]: ein Altersunterschied von nur 4½ Jahren steht einer positiven Annahmeentscheidung entgegen; OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 1982 - 16 Wx 122/81 -, FamRZ 1982, 844: ein Altersabstand von 7 Jahren lässt nicht erwarten, dass ein Vater-Sohn-Verhältnis entstehen wird; KG, Beschluss vom 22. September 1981 - 1 W 3258/81 -, FamRZ 1982, 641 [642]: ein Altersunterschied von nur 14 Jahren entspricht nicht einem natürlichen Altersunterschied zwischen Eltern und Kindern und hindert deshalb die Annahme, dass die Entstehung eines echten, dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis nachgebildeten Familienband zu erwarten sei).
  • LG Frankenthal, 04.08.1997 - 1 T 294/97

    Adoption eines Volljährigen bei einem Altersunterschied von nur sechs Jahren

    Auszug aus KG, 27.03.2013 - 17 UF 42/13
    So etwa, wenn es sich bei dem Anzunehmenden um das volljährige Stiefkind des Annehmenden handelt, welches bereits seit vielen Jahren zusammen mit diesem und dessen Ehefrau - seiner Mutter - im gemeinsamen Haushalt lebt und sich trotz des geringen Altersunterschied von etwas mehr als sechs Jahren ein echtes Vater-Sohn-Verhältnis entwickelt hat, welches nur noch rechtlich institutionalisiert wird (LG Frankenthal, Beschluss vom 4. August 1997 - 1 T 294/97 -, FamRZ 1998, 505).
  • OLG Frankfurt, 24.10.1996 - 20 W 355/96

    Voraussetzungen der Erwachsenen-Adoption

    Auszug aus KG, 27.03.2013 - 17 UF 42/13
    Eine Volljährigenadoption kann danach nur ausgesprochen werden, wenn aufgrund aller erheblichen Umstände des Einzelfalles anzunehmen ist, dass sich die Freundschaft und die innere Verbundenheit im Sinne einer seelisch-geistigen Bindung zwischen Angehörigen verschiedener Generationen in einem Maße verdichtet hat, dass von einer Eltern/Kind ähnlichen Beziehung gesprochen werden kann, die es dann auch rechtfertigt, dass sie durch den Ausspruch der Annahme zu einer rechtlich bindenden Wahlverwandtschaft verfestigt wird (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 20 W 355/96 -, FamRZ 1997, 638 [bei juris Rz. 2] sowie MünchKommBGB/Maurer [6. Aufl. 2012], § 1767 Rn. 1, 2, 7, 14f.; Palandt/Götz, BGB [72. Aufl. 2013], § 1767 Rn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 22.08.1990 - 11 W 119/90

    Annahme eines volljährigen polnischen Staatangehörigen, dessen Antrag auf

    Auszug aus KG, 27.03.2013 - 17 UF 42/13
    In der Rechtsprechung besteht denn auch Einigkeit, dass eine Volljährigenadoption nicht ausgesprochen werden darf, wenn zwischen Annehmenden und Anzunehmenden kein angemessener Altersabstand besteht (vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1Z BR 136/97 -, NJWE-FER 1998, 78 [bei juris Rz. 11]: ein zu geringer, nicht der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied von 11 Jahren stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme dar, dass die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 1990 - 11 W 119/90 -, FamRZ 1991, 226 [227]: ein Altersunterschied von nur 4½ Jahren steht einer positiven Annahmeentscheidung entgegen; OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 1982 - 16 Wx 122/81 -, FamRZ 1982, 844: ein Altersabstand von 7 Jahren lässt nicht erwarten, dass ein Vater-Sohn-Verhältnis entstehen wird; KG, Beschluss vom 22. September 1981 - 1 W 3258/81 -, FamRZ 1982, 641 [642]: ein Altersunterschied von nur 14 Jahren entspricht nicht einem natürlichen Altersunterschied zwischen Eltern und Kindern und hindert deshalb die Annahme, dass die Entstehung eines echten, dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis nachgebildeten Familienband zu erwarten sei).
  • OLG Köln, 08.02.1982 - 16 Wx 122/81

    Annahme eines Volljährigen als eine Nachbildung des natürlichen Eltern-Kind

    Auszug aus KG, 27.03.2013 - 17 UF 42/13
    In der Rechtsprechung besteht denn auch Einigkeit, dass eine Volljährigenadoption nicht ausgesprochen werden darf, wenn zwischen Annehmenden und Anzunehmenden kein angemessener Altersabstand besteht (vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1Z BR 136/97 -, NJWE-FER 1998, 78 [bei juris Rz. 11]: ein zu geringer, nicht der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied von 11 Jahren stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme dar, dass die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 1990 - 11 W 119/90 -, FamRZ 1991, 226 [227]: ein Altersunterschied von nur 4½ Jahren steht einer positiven Annahmeentscheidung entgegen; OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 1982 - 16 Wx 122/81 -, FamRZ 1982, 844: ein Altersabstand von 7 Jahren lässt nicht erwarten, dass ein Vater-Sohn-Verhältnis entstehen wird; KG, Beschluss vom 22. September 1981 - 1 W 3258/81 -, FamRZ 1982, 641 [642]: ein Altersunterschied von nur 14 Jahren entspricht nicht einem natürlichen Altersunterschied zwischen Eltern und Kindern und hindert deshalb die Annahme, dass die Entstehung eines echten, dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis nachgebildeten Familienband zu erwarten sei).
  • BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18

    Feststehen der Identität des Anzunehmenden für den Ausspruch einer Annahme als

    Aus dem Grundsatz, dass das durch eine Adoption geschaffene "künstliche" Kindschaftsverhältnis dem natürlichen Kindschaftsverhältnis möglichst nachgebildet sein soll, lässt sich zunächst herleiten, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis regelmäßig einen Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden erfordert, der einer natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspricht (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 52), und zwar sowohl hinsichtlich eines mindestens erforderlichen Altersunterschieds (vgl. KG FamRZ 2014, 225, 227; BayObLGR 1998, 34, 35 [Adoption abgelehnt bei Altersunterschied von 14 Jahren bzw. 12 Jahren]) als auch bezüglich eines höchstens zulässigen Altersabstands (vgl. OLG Bremen FamRZ 2017, 722, 723; OLG Bamberg Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 2 UF 234/11 - juris Rn. 16 [Adoption abgelehnt bei Altersunterschied von 61 Jahren bzw. 60 Jahren]).

    In solchen Fällen wird es der Annahme eines bereits bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses regelmäßig entgegenstehen, wenn die sozialen Kontakte noch nicht über einen längeren Zeitraum bestanden haben (vgl. KG FamRZ 2014, 225, 226; AG Konstanz FamRZ 2016, 2021, 2022 [Adoption abgelehnt bei sozialer Beziehung von 1 1/2 Jahren bzw. 8 Monaten]; vgl. auch OLG Brandenburg FamRZ 2019, 1721).

  • OLG Braunschweig, 15.03.2017 - 1 UF 139/16

    Erwachsenenadoption, Begriff des Eltern-Kind-Verhältnisses i.S. von § 1767 Abs. 1

    Es muss sich um ein solches Maß an innerer Verbundenheit zwischen den Beteiligten handeln, dass sich die Beziehung klar von einer guten Bekanntschaft oder engen Freundschaft abhebt und in die Nähe einer echten, gelebten Beziehung zwischen einem Elternteil und dessen erwachsenem Kind rückt; Anhaltspunkte sind insoweit auch eine Integration in das familiäre Beziehungsgeflecht, ein gewachsenes, gegenseitiges Grundvertrauen, in dem sich die Beteiligten wechselseitig aussprechen oder in die Entscheidungsfindung in wichtigen Angelegenheiten in angemessener Weise einbeziehen (KG FamRZ 2014, 225 Rn. 7).

    Eine Erwachsenenadoption kann auch dann sittlich gerechtfertigt sein, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis zwar noch nicht besteht, seine Entstehung für die Zukunft aber zu erwarten ist; dann muss eine so starke innere Verbundenheit vorhanden sein, dass eine dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliche Beziehung vorliegt, die die Verfestigung zu einer rechtlichen Wahlverwandtschaft rechtfertigt (KG FamRZ 2014, 225; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 592; Palandt-Götz, BGB, 76. Aufl., § 1767 Rn. 4).

  • OLG Stuttgart, 14.01.2019 - 17 UF 87/18

    Volljährigenadoption: Ausschluss bei intaktem Verhältnis des Anzunehmenden zu den

    Anhaltspunkte sind insoweit auch eine Integration in das familiäre Beziehungsgeflecht, ein gewachsenes, gegenseitiges Grundvertrauen, in dem sich die Beteiligten wechselseitig aussprechen oder in die Entscheidungsfindung in wichtigen Angelegenheiten in angemessener Weise einbeziehen (OLG Braunschweig, FamRZ 2017, 1240; KG FamRZ 2014, 225; MüKoBGB/Maurer, 7. Aufl. 2017, BGB § 1767 Rn. 19).
  • OLG München, 13.01.2014 - 34 Wx 166/13

    Testamentsauslegung: Einsetzung der "Abkömmlinge" des Vorerben als Nacherben

    Das Entstehen eines solchen Verhältnisses muss mindestens für die Zukunft zu erwarten sein (KG NJW-RR 2013, 774; vgl. Palandt/Götz § 1767 Rn. 4).
  • KG, 10.01.2024 - 16 UF 98/23

    Zurückweisung eines Antrags der Annehmenden eine volljährige Ukrainerin als Kind

    Soweit dies nicht der Fall ist, muss bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen zwischen den Beteiligten und den diesbezüglichen Entwicklungsmöglichkeiten jedenfalls für die Zukunft das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung zu erwarten sein (§§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. KG, Beschluss vom 27. März 2013 - 17 UF 42/13, FamRZ 2014, 225 [Rz. 4] sowie Staudinger/Helms, BGB [2023], § 1767 Rn. 21, 22ff., 30f.).

    Anders als bei der Ehe bleibt die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht allein der Autonomie und der eigenverantwortlichen Entscheidung der Beteiligten überlassen, sondern das Gesetz verlangt ein objektivierbares, nachprüfbares Motiv und klare Indizien, aus denen sich ergibt, dass in der Tat eine dauerhafte, seelisch-geistige Bindung zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden entstanden ist (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 2013 - 17 UF 42/13, FamRZ 2014, 225 [Rz. 5]).

    Richtig ist zwar, dass die für eine Minderjährigenadoption maßgeblichen Gesichtspunkte, die wie beispielsweise eine Lebens- und Haushaltsgemeinschaft, die Mitarbeit in Betrieb oder Gewerbe des Annehmenden oder die Einflussnahme des Annehmenden auf wichtige, lebensprägende Entscheidungen des Anzunehmenden, anhand derer sich die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses regelmäßig unschwer feststellen ließe, für die Volljährigenadoption keine Rolle spielen, weil die Beteiligten bei dieser Adoptionsform von vornherein selbständig sind und das verbindende, familiäre Band zwischen einem erwachsenen Kind und seinen natürlichen Eltern naturgemäß anders geartet ist als zwischen einem minderjährigen Kind und dessen biologischen Eltern (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 2013, a.a.O. [Rz. 5] sowie Staudinger/Helms, BGB [2023], § 1767 Rn. 23).

  • OLG Brandenburg, 10.04.2019 - 9 UF 39/19

    Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption

    Anhaltspunkte sind insoweit auch eine Integration in das familiäre Beziehungsgeflecht, ein gewachsenes, gegenseitiges Grundvertrauen, in dem sich die Beteiligten wechselseitig aussprechen oder in die Entscheidungsfindung in wichtigen Angelegenheiten in angemessener Weise einbeziehen (OLG Braunschweig, FamRZ 2017, 1240; KG FamRZ 2014, 225; MüKoBGB/Maurer, 7. Aufl. 2017, BGB § 1767 Rn. 19).
  • OLG Hamburg, 18.04.2018 - 2 UF 144/17

    Volljährigenadoption: Nebeneinander von leiblicher und rechtlicher Familie

    Dies ist der Fall, wenn eine so starke innere Verbundenheit vorhanden ist, dass diese die Verfestigung zu einer rechtlichen Wahlverwandtschaft rechtfertigt (KG Berlin, Beschluss vom 27. März 2013 - 17 UF 42/13 - Rn. 6, zitiert nach juris; Götz in Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 1767 Rn. 4).
  • OLG Brandenburg, 27.04.2021 - 13 UF 186/20

    Voraussetzungen einer Volljährigenadoption

    Ein geringer Altersunterschied kann zwar gegen die Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses sprechen (vgl. KG, FamRZ 2014, 225; Pöcker a. a. O. Rn. 6).
  • OLG Hamm, 05.08.2013 - 8 UF 68/13

    Adoption eines Stiefkindes bei geringem Altersunterschied

    Auch wenn der Gesetzgeber einen Mindestaltersabstand zwischen Annehmendem und Kind, wie ihn § 1744 aF bis zum FamRÄndG v 1961 vorgeschrieben hatte (18 Jahre), offenbar bewusst nicht übernommen hat (vgl. Frank a.a.O., § 1743, Rdnr. 4) und insoweit grundsätzlich gerade bei der Stiefkindadoption Ausnahmen in Betracht kommen (vgl. Grziwotz FamFR 2013, 260; a.A. Maurer a.a.O., Rdnr. 29), stellt - wie bereits vom Amtsgericht und der Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt Essen festgestellt - der geringe Altersunterschied von nur 13 Jahren in der Regel ein Indiz gegen die Annahme dar.
  • AG Siegburg, 04.12.2018 - 350 F 51/18

    Sittliche Rechtfertigung der Adoption eines volljährigen Kindes durch den

    Ein einer natürliche Generationenfolge entsprechender Altersunterschied ist grundsätzlich Voraussetzung für die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses und damit auch für die Adoption eines Volljährigen (vgl. KG, Beschluss vom 27.11.2013, Az. 17 UF 42/13, FamRZ 2014, 225; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2014, Az. 9 UF 468/14, FamRZ 2015, 517).
  • AG Nürnberg, 10.08.2023 - 121 F 1017/23

    Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, Verfahrenswert, Elektronisches

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