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   KG, 21.09.1999 - 17 UF 4806/99   

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KG, 21.09.1999 - 17 UF 4806/99 (https://dejure.org/1999,3227)
KG, Entscheidung vom 21.09.1999 - 17 UF 4806/99 (https://dejure.org/1999,3227)
KG, Entscheidung vom 21. September 1999 - 17 UF 4806/99 (https://dejure.org/1999,3227)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 162
  • FamRZ 2000, 502
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Dresden, 22.03.1999 - 20 UF 36/99

    Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) im Rahmen eines

    Auszug aus KG, 21.09.1999 - 17 UF 4806/99
    Ist damit davon auszugehen, dass die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht schon grundsätzlich dem Wohl des Kindes dient, so ist auch nach neuem Recht für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge trotz des Getrenntlebens der Eltern deren objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft Grundvoraussetzung (vgl. Johannsen/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1671 Rz. 36; OLG Dresden, Beschl. v. 22.3.1999 - 20 UF 36/99, FamRZ 1999.1156; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.4.1999 - 6 UF 244/98, OLGR Düsseldorf 1999, 340 = FamRZ 1999, 1157).
  • OLG Düsseldorf, 22.04.1999 - 6 UF 244/98

    Voraussetzungen für die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts

    Auszug aus KG, 21.09.1999 - 17 UF 4806/99
    Ist damit davon auszugehen, dass die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht schon grundsätzlich dem Wohl des Kindes dient, so ist auch nach neuem Recht für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge trotz des Getrenntlebens der Eltern deren objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft Grundvoraussetzung (vgl. Johannsen/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1671 Rz. 36; OLG Dresden, Beschl. v. 22.3.1999 - 20 UF 36/99, FamRZ 1999.1156; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.4.1999 - 6 UF 244/98, OLGR Düsseldorf 1999, 340 = FamRZ 1999, 1157).
  • OLG Brandenburg, 23.12.2016 - 10 UF 23/16

    Elterliche Sorge: Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts; Ausdehnung einer

    Mit der Neuregelung der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. 1997, Teil I, Seite 2942 ff.) hat der Gesetzgeber kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn geschaffen, dass ein Vorrang zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio, als letzte Möglichkeit, in Betracht kommt (BGH, FamRZ 2008, 592; FamRZ 2005, 1167; FamRZ 1999, 1646, 1647; KG [17. ZS], FamRZ 2000, 502 f.; KG [16. ZS], FamRZ 2000, 504; siehe auch BVerfG, FamRZ 2004, 354).
  • OLG Karlsruhe, 23.04.2002 - 5 UF 29/02

    Streit um das Sorgerecht für das gemeinsame Kind; Antrag auf Übertragung der

    Die weitergehende Auffassung insbesondere des Kammergerichts (FamRZ 1999, 808, 809; 2000, 502, 503; 504; 504, 505; ähnlich OLG Dresden FamRZ 1999, 324, 325; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1157, 1158; Johannsen/Jaeger, § 1671 BGB Rdnr. 36), derzufolge die fehlende Bereitschaft eines Elternteils, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben, ausreichend sei, die elterliche Sorge auf einen Elternteil zu übertragen, wird vom Senat nicht geteilt.

    Da auch keine ernsthaften Konflikte über Grundfragen der elterlichen Sorge vorgetragen sind - schon von daher unterscheidet sich der Fall grundlegend von den Sachverhalten, die den vom Vertreter der Antragstellerin angeführten Entscheidungen des KG (FamRZ 2000, 502, 504; 504) zugrunde lagen - und der Antragstellerin gemäß § 1687 Abs. 1 BGB in Angelegenheiten des täglichen Lebens ohnehin die alleinige Entscheidungskompetenz zukommt, ist derzeit nicht festzustellen, dass durch die unzureichende Kommunikation zwischen den Parteien und der fehlenden Teilhabe des Antragsgegners an der Erziehung des Kindes die kindlichen Belange berührt werden.

  • OLG Brandenburg, 27.03.2003 - 10 UF 253/02

    Aufenthaltsbestimmungsrecht und elterliche Sorge in Abhängigkeit der

    Mit der Neuregelung der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. 1997, Teil I, Seite 2942 ff.) hat der Gesetzgeber zwar kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn geschaffen, dass ein Vorrang zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio, als letzte Möglichkeit, in Betracht kommt (BGH, FamRZ 1999, 1646, 1647; KG [17. ZS], FamRZ 2000, 502 f.; KG [16. ZS], FamRZ 2000, 504).

    Er ist aber davon ausgegangen, dass es für das Wohl der Kinder am besten ist, wenn sich die Eltern auch nach Trennung und/oder Scheidung einvernehmlich um sie kümmern (vgl. BT-Drucksache 13/4899, Seite 63) und sie in dem Gefühl aufwachsen, weiter zwei verlässliche Eltern zu haben, die nicht um sie konkurrieren und sie nicht in Loyalitätskonflikte bringen (KG, FamRZ 2000, 502, 503).

  • OLG Brandenburg, 29.03.2022 - 10 UF 43/21

    Antrag auf Aufhebung einer gemeinsamen elterlichen Sorge; Fehlende Grundlage für

    Mit der Neuregelung der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. 1997, Teil I, Seite 2942 ff.) hat der Gesetzgeber kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn geschaffen, dass ein Vorrang zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio, als letzte Möglichkeit, in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 12.12.2007 - XII ZB 158/05, FamRZ 2008, 592; Beschluss vom 11.05.2005 - XII ZB 33/04,FamRZ 2005, 1167; Beschluss vom 29.09.1999 - XII ZB 3/99, FamRZ 1999, 1646, 1647; KG, Beschluss vom 21.09.1999 - 17 UF 4806/99, FamRZ 2000, 502 f.; KG, Beschluss vom 08.11.1999 - 16 UF 4579/99, FamRZ 2000, 504; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03, FamRZ 2004, 354).
  • OLG Brandenburg, 13.10.2009 - 10 UF 43/09

    Elterliche Sorge: Sorgerechtsübertragung auf einen Kindesvater unter besonderer

    Mit der Neuregelung der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. 1997, Teil I, Seite 2942 ff.) hat der Gesetzgeber zwar kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn geschaffen, dass ein Vorrang zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio, als letzte Möglichkeit, in Betracht kommt (BGH, FamRZ 1999, 1646, 1647; FamRZ 2008, 592; KG [17. ZS], FamRZ 2000, 502 f.; KG [16. ZS], FamRZ 2000, 504).

    Er ist aber davon ausgegangen, dass es für das Wohl der Kinder am besten ist, wenn sich die Eltern auch nach Trennung und/oder Scheidung einvernehmlich um sie kümmern (vgl. BT-Drucksache 13/4899, S. 63) und sie in dem Gefühl aufwachsen, weiter zwei verlässliche Eltern zu haben, die nicht um sie konkurrieren und sie nicht in Loyalitätskonflikte bringen (KG, FamRZ 2000, 502, 503).

  • OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 10 UF 173/08

    Elterliche Sorge: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung der

    Er ist aber davon ausgegangen, dass es für das Wohl der Kinder am besten ist, wenn sich die Eltern auch nach Trennung und/oder Scheidung einvernehmlich um sie kümmern (vgl. BT- Drucksache 13/4899, Seite 63) und sie in dem Gefühl aufwachsen, weiter zwei verlässliche Eltern zu haben, die nicht um sie konkurrieren und sie nicht in Realitätskonflikte bringen (KG, FamRZ 2000, 502, 503).
  • OLG Brandenburg, 16.07.2015 - 10 UF 209/14

    Elterliche Sorge: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei

    Mit der Neuregelung der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. 1997, Teil I, Seite 2942 ff.) hat der Gesetzgeber kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn geschaffen, dass ein Vorrang zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio, als letzte Möglichkeit, in Betracht kommt (BGH, FamRZ 2008, 592; FamRZ 2005, 1167; FamRZ 1999, 1646, 1647; KG [17. ZS], FamRZ 2000, 502 f.; KG [16. ZS], FamRZ 2000, 504; siehe auch BVerfG, FamRZ 2004, 354).
  • KG, 01.07.2005 - 13 UF 199/04

    Elterliche Sorge: Keine gemeinsame elterliche Sorge für ein 11jähriges Kind bei

  • OLG Köln, 28.06.2012 - 4 UF 91/12

    Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter allein

  • OLG Koblenz, 28.09.2004 - 11 UF 29/04

    Elterliche Sorge: Alleinsorge des betreuenden Elternteils bei offensichtlichem

  • OLG Brandenburg, 08.03.2022 - 10 UF 25/21

    Beschwerde gegen die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen

  • OLG Brandenburg, 04.04.2008 - 10 UF 235/07

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

  • OLG Saarbrücken, 03.12.2001 - 6 WF 97/01

    Regelung der elterlichen Sorgepflicht, hierfür Prozesskostenhilfe

  • OLG Frankfurt, 15.12.2000 - 1 UF 343/99

    Zu den Voraussetzungen einer Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB

  • OLG Köln, 21.01.2000 - 25 UF 223/99

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

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