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   KG, 04.03.2010 - 17 UF 5/10   

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KG, 04.03.2010 - 17 UF 5/10 (https://dejure.org/2010,1857)
KG, Entscheidung vom 04.03.2010 - 17 UF 5/10 (https://dejure.org/2010,1857)
KG, Entscheidung vom 04. März 2010 - 17 UF 5/10 (https://dejure.org/2010,1857)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Notare Bayern PDF, S. 58

    BGB § 1909 Abs. 1 Satz 1
    Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers bei der Genehmigung einer Erbausschlagung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1791b BGB
    Familiengerichtliches Verfahren: Ergänzungspflegerbestellung für ein minderjähriges Kind in einem Erbausschlagungsverfahren

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1821 f., 1909; FamFG §§ 9 Abs. 2, 41 Abs. 3, 158 Abs. 4 S. 6
    Zur Vertretung eines Minderjährigen im FamFG-Verfahren (insbesondere Zustellung einer gerichtlichen Genehmigungsentscheidung) bedarf es der Bestellung eines (weiteren) Ergänzungspflegers, nicht eines Verfahrensbeistands

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren der Ausschlagung einer Erbschaft durch ein minderjähriges Kind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1791b
    Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren der Ausschlagung einer Erbschaft durch ein minderjähriges Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 14 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Vertretung des minderjährigen Kindes bei der Bekanntgabe des Genehmigungsbeschlusses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1087
  • MDR 2010, 815
  • FamRZ 2010, 1171
  • Rpfleger 2010, 422
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Oldenburg, 26.11.2009 - 14 UF 149/09

    Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Beteiligung der Eltern an einem die

    Auszug aus KG, 04.03.2010 - 17 UF 5/10
    Der Zweck des Gesetzes, dem vertretenen Kind die Möglichkeit einzuräumen, bei einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, ist vielmehr nur gewährleistet, wenn dem betroffenen Kind ein Ergänzungspfleger bestellt wird (im Ergebnis ebenso OLG Oldenburg, u.a. JAmt 2010, 34, 36 sowie Schürmann, FamFR 2009, 153ff.; Rechtsgutachten des Deutschen Notarinstituts e.V., Würzburg, DNotI-Report 2009, 145, 148).

    Da Zustellungen für nicht verfahrensfähige Personen an deren gesetzlichen Vertreter zu bewirken sind (§§ 41 Abs. 3, 15 Abs. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 2 FamFG, § 170 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG [16. Aufl. 2009], § 158 Rn. 39), kann der Verfahrensbeistand insoweit den Ergänzungspfleger nicht ersetzen (im Ergebnis ebenso OLG Oldenburg, JAmt 2010, 34, 35 sowie Keidel/Engelhardt, FamFG [16. Aufl. 2009], § 158 Rn. 6; Zöller/Philippi, ZPO [28. Aufl. 2010], § 158 FamFG Rn. 1; Sonnenfeld, NotBZ 2009, 295, 299; Schürmann, FamFR 2009, 153ff.; Zorn, RPfleger 2009, 421, 426 und das Rechtsgutachten des Deutschen Notarinstituts e.V., Würzburg, DNotI-Report 2009, 145, 148).

    Eine dies korrigierende Auslegung übersteigt die Befugnisse der Rechtsprechung (ebenso OLG Oldenburg, JAmt 2010, 34, 36).

    Die Entscheidung des Oberlandesgericht Oldenburg vom 26. November 2009 (JAmt 2010, 34), wonach das minderjährige Kind in vermögensrechtlichen Angelegenheiten jedenfalls schriftlich anzuhören ist, unterscheidet sich vom vorliegenden Fall dadurch, dass das verfahrensbetroffene Kind in jenem Fall bereits 17 Jahre alt war, so dass schon deshalb eine andere Beurteilung angezeigt erscheint.

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage und die vorliegende, in die gleiche Richtung weisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. November 2009 (JAmt 2010, 34) weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus KG, 04.03.2010 - 17 UF 5/10
    Denn das rechtliche Gehör kann nicht durch denjenigen vermittelt werden, dessen Handeln im Genehmigungsverfahren überprüft werden soll; vielmehr ist der Vertretene einzubeziehen (vgl. BVerfGE 101, 397 = u.a. RPfleger 2000, 205).

    Die Entscheidung BVerfGE 101, 397 stünde nicht entgegen, weil diese sich lediglich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des FamFG beziehe und der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 40 Abs. 2 FamFG, der sogenannten "Rechtskraftlösung", der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts bereits Rechnung getragen habe.

  • OLG Stuttgart, 26.10.2009 - 18 WF 229/09

    Teilsorgerechtsentzug: Erforderlichkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers

    Auszug aus KG, 04.03.2010 - 17 UF 5/10
    Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2009 (u.a. ZKJ 2010, 36) ergibt sich nichts anderes; diese Entscheidung verhält sich allein zur Frage der (im konkreten Fall abgelehnten) Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers im Sorgerechtsverfahren und damit in einer die Person, nicht das Vermögen des Kindes betreffenden Angelegenheit.
  • OLG Zweibrücken, 17.08.2001 - 3 W 171/01

    Unterhaltsbetragsverfahren - Ergänzungspflegschaft - Bestellung des bisher

    Auszug aus KG, 04.03.2010 - 17 UF 5/10
    Das Inkrafttreten des FamFG hat insoweit zu keiner Änderung der Rechtslage geführt: Bislang war anerkannt, dass das Jugendamt berechtigt ist, Rechtsmittel gegen die Übertragung einer Pflegschaft einzulegen (vgl. OLG Zweibrücken, RPfleger 2002, 25; BayObLG, FamRZ 1989, 1340); insbesondere wurde es für berechtigt angesehen, (sofortige) Beschwerde gegen die gerichtliche Verfügung zu führen, mit der die Weigerung, die Pflegschaft zu übernehmen, zurückgewiesen wurde (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 2 FGG sowie MünchKomm/Wagenitz, BGB [5. Aufl. 2008], § 1791b Rn. 13).
  • BayObLG, 17.04.1989 - BReg. 1a Z 8/89

    Personensorge ; Vermögen ; Mündel; Entlassung; Vormund; Anhörungsvorschriften;

    Auszug aus KG, 04.03.2010 - 17 UF 5/10
    Das Inkrafttreten des FamFG hat insoweit zu keiner Änderung der Rechtslage geführt: Bislang war anerkannt, dass das Jugendamt berechtigt ist, Rechtsmittel gegen die Übertragung einer Pflegschaft einzulegen (vgl. OLG Zweibrücken, RPfleger 2002, 25; BayObLG, FamRZ 1989, 1340); insbesondere wurde es für berechtigt angesehen, (sofortige) Beschwerde gegen die gerichtliche Verfügung zu führen, mit der die Weigerung, die Pflegschaft zu übernehmen, zurückgewiesen wurde (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 2 FGG sowie MünchKomm/Wagenitz, BGB [5. Aufl. 2008], § 1791b Rn. 13).
  • OLG Schleswig, 03.06.2009 - 2 W 26/09

    Voraussetzungen der Adoption eines Volljährigen

    Auszug aus KG, 04.03.2010 - 17 UF 5/10
    17 c) Entgegen der Anregung des Jugendamtes im Schreiben vom 9. Dezember 2009 und entgegen einer in der Literatur, insbesondere in Teilen des notarrechtlichen Schrifttums (vgl. Heinemann, FamFG für Notare [2009], Rn. 158; Litzenburger, RNotZ 2009, 380, 381; Kölmel, NotBZ 2010, 2, 5f. sowie MünchKommZPO/Ulrici [3. Aufl. 2010], § 41 FamFG Rn. 14; Bork/Jacoby/Schwab-Elzer, FamFG [2009], § 41 Rn. 17; Weber, RpflStud 2009, 129, 132; Stößer, FamRB 2010, 39) verbreiteten Ansicht kann die nach den vorstehenden Ausführungen erforderliche Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nicht durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind (§ 158 FamFG) ersetzt werden: Das ergibt sich einmal aus dem Wortlaut des Gesetzes und der Funktion des Verfahrensbeistandes.
  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12

    Ergänzungspflegerbestellung im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung

    a) Zum einen wird vertreten, dass dem Minderjährigen in solchen Fällen grundsätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist (KG FamRZ 2010, 1171; OLG Köln DNotZ 2012, 219; Musielak/Borth FamFG 4. Aufl. § 41 Rn. 11; Zorn Rpfleger 2009, 421, 431; differenzierend: Büte FuR 2011, 361, 362 [etwa bei Genehmigung eines vom gesetzlichen Vertreters zuvor abgeschlossenen Kaufvertrags]; Kölmel MittBayNot 2012, 108, 109 f. [kein Vertretungsausschluss über § 1796 BGB, sondern über Verfahrensrecht]; Perlwitz/Weber FamRZ 2011, 1350, 1354 f. [Bestellung eines Verfahrensbeistands]).

    cc) Im Übrigen wird das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis auch den Belangen der Praxis nicht gerecht, wie das Kammergericht zu Recht im Einzelnen ausgeführt hat (KG FamRZ 2010, 1171, 1173).

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 12/11

    Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge: Gesetzliche Vertretung des

    Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG FamRZ 2010, 1171; ebenso OLG Celle Rpfleger 2011, 436) hatte mit der Erbausschlagung und der Zustellung der gerichtlichen Genehmigung ausschließlich eine Vermögensangelegenheit zum Gegenstand (zutreffend KG FamRZ 2010, 1171, 1172), ebenso eine Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2011, 231 [LS]).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2018 - 20 W 197/18

    Grundbuch: Anhörungserfordernis der Nacherben

    Insofern hat der Gesetzgeber bei Formulierung des FamFG in Kenntnis der Thematik die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nach § 158 Abs. 1 FamFG nur bei die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen vorgesehen (KG JAmt 2010, 257 mwN, zitiert nach beck-online; MüKo- Schumann , aaO, § 158 Rz. 5; Keidel- Engelhardt , aaO, § 158 Rz. 3, 6).
  • OLG Köln, 04.07.2011 - 21 UF 105/11

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein minderjähriges Kind im

    In der Rechtsprechung wird unter Berufung auf eine Entscheidung des BVerfG (BVerfG Beschluss v. 18.01.2000 - 1 BvR 321/96 - in NJW 2000 S. 1709 - 1711) teilweise die Ansicht vertreten, ein allein sorgeberechtigter Elternteil könne das minderjährige Kind grundsätzlich in einem Erbausschlagungsverfahren nicht vertreten, weil wegen des erheblichen Gegensatzes zwischen den Kindesinteressen und den Interessen der Mutter die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig sei (KG Berlin, Beschluss v. 04.03.2010 - 17 UF 5/10 - in FamRZ 2010 S.1171- 1173).

    Soweit danach dem vertretenen Kind die Entscheidung nur bei Vollendung des 14. Lebensjahres und dem Vorliegen weiterer einschränkender Voraussetzungen bekannt zu geben ist (vgl. §§ 164 Satz 1, 60 FamFG), müsste in der Mehrzahl der Konstellationen die Bekanntgabe im Wege der Zustellung gem. §§ 41 Abs. 3 FamFG i.V.m. §§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 2 FamFG, 170 Abs. 1 ZPO an den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen, noch keine 14 Jahre alten Kindes - wie dies bei den Kindern E., B. und S. L. der Fall ist - erfolgen (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 04.03.2010, Az. 17 UF 5/10 in juris Rn.14).

    Im Gegensatz zum Ergänzungspfleger, der das Kind gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB vertritt, ist der Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, sondern handelt vielmehr im eigenen Namen und hat nicht die Funktion, rechtliche Willenserklärungen für das Kind abzugeben oder entgegenzunehmen, so dass Zustellungen für das Kind an ihn nicht bewirkt werden können (KG Berlin, Beschluss v. 04.03.2010, Az. 17 UF 5/10 in juris Rn.17 m.w.N.; OLG Celle Beschluss v. 04.05.2011 - 10 UF 78/11 in juris Rn. 17 m.w.N.; OLG Köln Beschluss v. 10.08.2010 - 4 UF 127/10 in FamRZ 2011 S.231).

    Das Kammergericht (KG Berlin, FamRZ 2010 S. 1171 ff) und das Oberlandesgericht Celle (Beschluss v. 04.05.2011 - 10 UF 78/11 - in juris) gehen angesichts der zitierten Entscheidungen grundsätzlich von der Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers aus, anders als das Brandenburgische Oberlandesgericht, dass eine Einzelfallentscheidung fordert (Brandenburg. OLG Beschluss v. 06.12.2010 - 9 UF 61/10 - in juris).

  • BGH, 23.11.2011 - XII ZB 293/11

    Familiengerichtliches Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung durch ein

    Das ist bei einem Verfahren über die Genehmigung der Ausschlagung der Fall (KG Berlin FamRZ 2010, 1171, 1172).

    Durch die Anordnung der Ergänzungspflegschaft wird das Jugendamt ebenso wie durch deren Ablehnung (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2007, 2095) nicht in eigenen Rechten betroffen (aA KG Berlin FamRZ 2010, 1171).

  • OLG Hamm, 07.09.2010 - 15 W 111/10

    Bestellung eines Verfahrenspflegers für die unbekannten Erben im Verfahren der

    Der Nachlasspfleger kann im Genehmigungsverfahren die Interessen der unbekannten Erben nicht wahrnehmen; die Regelung des § 41 Abs. 3 FamFG beruht gerade darauf, dass der um Genehmigung nachsuchende Vertreter das rechtliche Gehör für den Vertretenen nicht vermitteln kann, weil es um die Überprüfung seines eigenen Handelns geht und deshalb die erforderliche Objektivität nicht gewährleistet ist (BT-Drucksache 16/6308, S. 197 unter Hinweis auf BVerfGE 101, 397, 406; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 41, Rz. 4; Palandt/Edenhofer a.a.O.; vgl. auch KG, NJW-RR 2010, 1087 ff. = FamRZ 2010, 1171 ff.).
  • OLG Brandenburg, 23.01.2012 - 10 UF 243/11

    Ergänzungspflegschaft: Aufgabenkreis im Zusammenhang mit der Genehmigung der

    Der Gesetzgeber wollte gewährleisten, dass der Rechtsinhaber selbst von der Entscheidung frühzeitig Kenntnis erlangt, so dass er selbst fristgerecht Rechtsmittel einlegen sowie einen etwaigen Rechtsmittelverzicht zügig widerrufen kann (vgl. hierzu OLG Köln, FamRZ 2012, 42; ZEV 2011, 595; OLG Celle, FamRZ 2011, 1304; KG, FamRZ 2010, 1171 und 1998).

    Insoweit ist der gesetzliche Vertreter des Kindes verhindert, für dieses zu handeln (vgl. hierzu OLG Köln, FamRZ 2012, 42; ZEV 2011, 595; OLG Celle, FamRZ 2011, 1304; KG, FamRZ 2010, 1171 und 1998).

    Danach kann auch das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist (vgl. OLG Köln, ZEV 2011, 595.; KG, FamRZ 2010, 1171 und 1998).

  • OLG Oldenburg, 28.10.2010 - 14 UF 114/10

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für minderjährige Kinder im

    Diese Rechtsprechung des Senats hat einerseits in Teilbereichen Zustimmung erfahren (KG, Beschluss vom 4. März 2010, 17 UF 5/10, FamRZ 2010, 1171 ff. [Genehmigung einer Erbausschlagung]; OLG Dresden, Beschluss vom 12. März 2010, 24 UF 157/10, ZKJ 2010, 285 [Geltendmachung von Kindesunterhalt]; OLG Köln Beschluss vom 16. August 2010, 4 UF 127/10 = BeckRS 2010, 23548), ist aber auch auf Kritik gestoßen (OLG Koblenz, Beschluss vom 3. August 2010, 7 UF 513/10, zitiert nach juris im Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2009, 18 WF 229/09, = FamRZ 2010, 1166, 1167; Keuter in NJW 2010, 1851 ff.) Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken.
  • OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 78/11

    Grundsätzliche Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind für die

    Teilweise wird die Ansicht vertreten, ein allein sorgeberechtigter Elternteil könne das Kind grundsätzlich nicht in einem Erbausschlagungsverfahren vertreten, weil das Interesse des Kindes zu demjenigen der Mutter in erheblichem Gegensatz stehe, so dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig sei (vgl. KG Berlin - Beschluss vom 4. März 2010 - 17 UF 5/10 - FamRZ 2010, 1171-1173).
  • OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 9 UF 61/10

    Ergänzungspflegerbestellung für ein Kind: Interessengegensatz im Zusammenhang mit

    In der Rechtsprechung wird dazu teilweise vertreten, im Genehmigungsverfahren betreffend einer Erbausschlagung bestünde grundsätzlich ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Elternteil und Kind, sodass immer die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Wahrnehmung der Verfahrensrechte des Kindes geboten sei (KG, FamRZ 2010, 1171).
  • OLG Celle, 11.09.2012 - 10 UF 56/12

    Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Entgegennahme der gerichtlichen

  • KG, 15.06.2010 - 17 UF 65/10

    Ergänzungspflegschaft für Minderjährige: Bestellung des Jugendamts zum Pfleger in

  • OLG Zweibrücken, 14.06.2012 - 6 UF 148/11

    Sorgerechtsverfahren: Bestellung eines Ergänzungspflegers

  • OLG Köln, 10.08.2010 - 4 UF 127/10

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Ausschlagung einer Erbschaft durch

  • KG, 13.08.2015 - 13 WF 119/15

    Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger: Beschwerdeberechtigung des

  • LG Braunschweig, 17.11.2010 - 8 T 816/10

    Bei Vorliegen eines Interessenkonflikts zwischen Betreuer und Betreutem wegen

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