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   OLG Stuttgart, 19.04.2006 - 17 UF 78/06   

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https://dejure.org/2006,6504
OLG Stuttgart, 19.04.2006 - 17 UF 78/06 (https://dejure.org/2006,6504)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.04.2006 - 17 UF 78/06 (https://dejure.org/2006,6504)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. April 2006 - 17 UF 78/06 (https://dejure.org/2006,6504)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Trennungsunterhalt: Erwerbsobliegenheit eines Arbeitslosen; fiktive Einkünfte; Beschränkung des Unterhaltsanspruchs bei Erbringung von Sozialleistungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners bei der Bemessung des Trennungsunterhalts; Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit; Ausschluss des Übergangs eines nach bürgerlichem Recht bestehenden Unterhaltsanspruchs auf den Träger der ...

  • Judicialis

    BGB § 1361; ; BGB § 1603; ; BGB § 242

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361; BGB § 1603; BGB § 242
    Voraussetzungen und Grenzen der Anrechnung fiktiven Einkommens des Unterhaltsschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1757
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.09.2000 - XII ZR 174/98

    Umfang des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2006 - 17 UF 78/06
    Dies ist auch zunächst beim vorgetragenen Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.300 und einem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt von EUR 770 für den Nichterwerbstätigen bei lediglich gezahltem Kindesunterhalt in Höhe von EUR 300 nicht zu besorgen (BGH, FamRZ 2001, 619).
  • BGH, 11.03.1998 - XII ZR 190/96

    Übergang eines Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2006 - 17 UF 78/06
    Der Übergang eines nach bürgerlichem Recht bestehenden Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe ist nach § 91 Abs. 2, S. 1 BSHG (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung) ausgeschlossen, soweit der Anspruch darauf beruht, dass der Unterhaltspflichtige sich fiktive Einkünfte zurechnen lassen muss, die er durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (BGH, FamRZ 1998, 818, 819).
  • BGH, 31.05.2000 - XII ZR 119/98

    Verhältnis Kindesunterhalt und Sozialhilfe; Zurechnung fiktiven Einkommens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2006 - 17 UF 78/06
    Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kommt im vorliegenden Fall eine Anwendung des § 242 BGB jedoch nicht in Betracht, denn der Beklagte legt konkret nicht dar, dass es ihm im Falle einer Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse auf Dauer unmöglich wäre, den Rückstand neben dem laufenden Unterhalt zu tilgen (BGH, FamRZ 2000, 1358, 1359).
  • BGH, 25.11.1992 - XII ZR 164/91

    Anrechnung von Pflegegeld auf Mehrbedarf - Unterhaltsbestimmung bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2006 - 17 UF 78/06
    Der Bundesgerichtshof hat zwar erwogen, dass einem nach Gewährung von Sozialhilfe, aber ohne Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger erhobenen Unterhaltsbegehren der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen könne (BGH, FamRZ 1993, 417, 419).
  • BGH, 17.03.1999 - XII ZR 139/97

    Unterhaltsrechtliche Behandlung der Sozialhilfe bei Anrechnung fiktiver Einkünfte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2006 - 17 UF 78/06
    Wie der BGH zum Bundessozialhilfegesetz entschieden hat, gilt der Grundsatz, dass Sozialhilfe gegenüber dem Unterhalt nachrangig ist (§ 2 Abs. 2, S. 1 BSHG), auch dann, wenn der nach § 91 Abs. 1, S. 1 BSHG vorgesehene Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger ausnahmsweise gemäß § 91 Abs. 2, S. 1 BSHG ausgeschlossen ist (BGH, FamRZ 1999, 843, 845 ff.).
  • BFH, 15.04.2015 - VI R 5/14

    Außergewöhnliche Belastung durch Unterhaltszahlungen: Erwerbsobliegenheit bei im

    Für die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich die Zeit aufzubieten, die ein Erwerbstätiger für seinen Beruf aufwendet (vgl. z.B. Oberlandesgericht --OLG-- Stuttgart, Beschluss vom 19. April 2006  17 UF 78/06, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2006, 1757; grundlegend Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1603 Rz 43).
  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - 8 K 3609/13

    Unterhaltszahlungen an in Italien lebende Angehörige

    Der Umfang solcher Bemühungen orientiert sich grundsätzlich an der Zeit, die ein Erwerbstätiger für einen Beruf aufwendet (BFH-Urteil vom 15. April 2015 VI R 5/14 mit Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. April 2006 17 UF 78/06, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 2006, 1757, der einen inländischen Unterhaltsschuldner betrifft).
  • OLG München, 13.02.2008 - 30 WF 30/08

    Abänderungsklage des zum Kindesunterhalt Verpflichteten wegen

    7Für die Arbeitssuche ist - ohne dass es auf eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen ankommt - bei einem Arbeitslosen jedenfalls die Zeit aufzuwenden, die der Arbeitszeit eines vollschichtigen Erwerbstätigen entspricht (OLG Köln, a. a. O.; FamRZ 1997, 1004, OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 1757).
  • AG Gera, 09.03.2011 - 8 IK 564/10

    Ernsthaftes, ausdauerndes und rückhaltloses Bemühen um eine Erwerbstätigkeit als

    Ein erwerbsloser Schuldner hat daher alle nur denkbaren Anstrengungen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu unternehmen und dabei die Zeit aufzuwenden, die ein Erwerbstätiger für seine Arbeit aufwendet (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 1757 ).
  • OLG Oldenburg, 23.08.2011 - 13 UF 16/11

    Ablehnung einer Verwirkung bei Verzicht auf Vollstreckungsversuche wegen zuvor

    Auch wenn Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen können (vgl. BGH FamRZ 2004 a.a.O. sowie OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1757 ), wäre es der Antragstellerin andererseits möglich gewesen, eine Abänderung herbeizuführen, wie sie dies nach Einleitung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in dem Verfahren 21 F 2134/09 AG Lingen = 13 UF 25/10 - schließlich auch getan hat.
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