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   OLG Köln, 15.09.1997 - 17 W 243/97   

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https://dejure.org/1997,4124
OLG Köln, 15.09.1997 - 17 W 243/97 (https://dejure.org/1997,4124)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.09.1997 - 17 W 243/97 (https://dejure.org/1997,4124)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. September 1997 - 17 W 243/97 (https://dejure.org/1997,4124)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91; BRAGO § 13; BRAGO § 31; BRAGO § 32
    Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren bei fristwahrend eingelegter Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BRAGO §§ 13, 31, 32; ZPO § 91
    Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren bei nur fristwahrend eingelegter Berufung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1148
  • FamRZ 1998, 841
  • VersR 1998, 522
  • BB 1997, 2452
  • Rpfleger 1998, 82
  • Rpfleger 1998, 83
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 28.12.1979 - 17 W 190/79
    Auszug aus OLG Köln, 15.09.1997 - 17 W 243/97
    Die Anwaltskosten des Berufungsbeklagten, der unmittelbar nach Einlegung der Berufung einen Berufungsanwalt beauftragt, der sich zu den Gerichtsakten bestellt, sind für den Fall, daß die Berufung vor deren Begründung zurückgenommen wird, grundsätzlich erstattungsfähig, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Berufung ausdrücklich nur fristwahrend eingelegt worden ist oder nicht (Aufgabe der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 28.12.1979 - 17 W 190/79, MDR 1980, 940 = AnwBl 1980, 360 = JurBüro 1981, 139).
  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03

    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

    Soweit durch einen solchen vorzeitigen Sachantrag (auf Zurückweisung der Berufung) die volle 13/10-Gebühr entstanden ist, kann der Berufungsbeklagte daher nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Erstattung hinsichtlich der zweiten Hälfte der Gebühr verlangen (ebenso z.B. OLG Braunschweig, MDR 1997, 981; OLG Hamburg, JurBüro 1997, 141 und 142; OLG Jena, MDR 2001, 896; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 512; OLG Koblenz, MDR 1995, 968; OLG Köln, FamRZ 1998, 841; OLG München, JurBüro 1994, 93; OLG Naumburg, JurBüro 1997, 484; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rnrn.
  • BAG, 16.07.2003 - 2 AZB 50/02

    Kostenerstattungsanspruch des Rechtsmittelbeklagten bei Rücknahme des

    Auch diese Verbindung der Berufungseinlegung mit einem Sachantrag führt entgegen einer vereinzelt in Rechtsprechung (OLG Köln 15. September 1997 - 17 W 243/97 - BB 1997, 2452) und Literatur (MünchKommZPO-Belz 2. Aufl. Bd. 1 § 91 Rn. 39) vertretenen Auffassung nicht dazu, daß die Ankündigung des Antrags auf Zurückweisung der Berufung als notwendig angesehen werden könnte.
  • OLG Köln, 24.11.1997 - 17 W 345/97

    Kostenerstattung; Revisionsbeklagter; Prozeßgebühr; Revisionsrücknahme; Revision

    Die in der Grundsatzentscheidung des Senates vom 15.09.1997 - 17 W 243/97, OLGR 1997, 323, aufgestellten Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsanwaltes des Berufungsbeklagten gelten sinngemäß für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Revisionsanwaltes des Revisionsbeklagten in dem Fall, daß das Rechtsmittel vor dessen Begründung zurückgenommen worden ist.

    In Fällen dieser Art hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten (vgl. z. B. die in JurBüro 1980, 733 und in OLGR Köln 1997, 323 veröffentlichten Entscheidungen), daß es im allgemeinen nicht als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden könne, wenn der Revisionsbeklagte - wie die Klägerin des vorangegangenen Rechtsstreits im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof - durch seinen Prozeßanwalt schriftsätzlich den Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ankündigen läßt.

    Den für den Fall einer lediglich fristwahrend eingelegten Berufung im Beschluß vom 28. Dezember 1979 - 17 W 190/97 -, MDR 1980, 940 = Anwaltsblatt 1980, 360 = JurBüro 1981, 139 entwickelten und in der Folge bestätigten (vgl. nur OLGR Köln 1992, 366 = JurBüro 1992, 801 = Anwaltsblatt 1993, 294) erstattungsrechtlichen Grundsatz, auf den sich die Beschwerde stützt, daß der Gegner bei einer nur vorsorglich eingelegten Berufung in aller Regel gehalten sei, von der Beauftragung eines Anwalts für das Berufungsverfahren zunächst Abstand zu nehmen und die Entschließung des Berufungsklägers abzuwarten, ob das Rechtsmittel durchgeführt werde, hat der Senat indessen mit dem in OLGR Köln 1997, 323 veröffentlichten Beschluß vom 15. September 1997 - 17 W 243/97 - aufgegeben und sich der wohl herrschenden Meinung angeschlossen (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung und aus dem Schrifttum a.a.O.), wonach es grundsätzlich als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO anzuerkennen sei, wenn der Berufungsbeklagte sogleich nach Berufungseinlegung einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner zweitinstanzlichen Prozeßvertretung beauftragt, und zwar unabhängig davon, ob der Berufungskläger das Rechtsmittel nur zur Fristwahrung eingelegt hatte oder nicht.

  • OLG Karlsruhe, 14.10.2002 - 16 WF 107/02

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähige Gebühren des vor der Berufungsbegründung

    Die zu § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO entwickelten Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall der Bestellung eines Berufungsanwalts durch den berufungsbeklagten Antragsteller unmittelbar nach Einlegung der Berufung durch die Antragsgegnerin als Berufungsklägerin (vgl. insoweit grundlegend - teilweise wörtlich - OLG Köln - Beschluss vom 15. September 1997 - 17 W 243/97 - FamRZ 1998, 841, 842 mit vielen weiteren Nachweisen, auch auf OLG Karlsruhe - JurBüro 1995, 88; ebenso OLG Karlsruhe - 2. ZS.

    Wird alsdann die Berufung zurückgenommen, erwachsen ihm gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO eine halbe (13/20) Prozessgebühr aus dem Streitwert der Hauptsache und zusätzlich für die Stellung des Antrags nach § 515 Abs. 3 ZPO eine volle (13/10) Prozessgebühr zum Kostenwert, der Höhe nach gemäß § 13 Abs. 3 BRAGO, insgesamt beschränkt auf eine volle 13/10 Gebühr nach dem Hauptsachewert (OLG Köln, FamRZ 1998, 841 m.N.).

  • OLG Köln, 03.04.2003 - 26 WF 66/03

    Anwaltsgebühren: Anwaltsbestellung bei fristwahrender Berufung

    Das Amtsgericht hat die antragsgemäße Festsetzung mit der Rechtsprechung des hiesigen Kostensenates ( Beschluss vom 15.09.1997 - 17 W 243/97 OLG Köln -, veröffentlicht in FamRZ 1998, 841 und Rechtspfleger 1998, 93) begründet.
  • OLG Jena, 20.02.2001 - 3 W 667/00

    Rechtsanwaltsvergütung: Prozessgebühr der Berufungsbeklagten

    Die Klägerin weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass nach mittlerweile wohl überwiegender Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die dem Berufungsbeklagten entstandenen Kosten nur in Höhe einer halben (13/20) Prozessgebühr aus dem Streitwert des Berufungsverfahrens erstattungsfähig sind, wenn die Berufung zunächst nur fristwahrend - ohne bestimmte Sachanträge - eingelegt worden und vor ihrer Begründung wieder zurückgenommen worden ist (vgl. OLG Köln v. 15.09.1997 - 17 W 243/97 - FamRZ 1998, 841 [845] = OLGR Köln 1997, 323; OLG Hamburg JurBüro 1997, 141; OLG Naumburg JurBüro 1997, 484f.; Zöller/Herget, ZPO , 22. Aufl., § 91 Rdn. 13 Stichwort: Berufung; und Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 91 Rdn. 39 jew. m.w.N.).
  • LAG Hessen, 07.06.2004 - 13 Ta 197/04
    Auch diese Verbindung der Berufungseinlegung mit einem Sachantrag führt entgegen einer vereinzelt in Rechtsprechung (OLG Köln vom 15.09.1997 - 17 W 243/97- , BB 1997, 2452) und Literatur (MünchKommZPO-Belz, 2. Aufl. Bd 1 § 91 Rdn. 39) vertretenen Ansicht nicht dazu, daß die Ankündigung des Antrags auf Zurückweisung der Berufung als notwendig angesehen werden könnte.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 16.06.2000 - 10 Ta 112/00

    Umfang der Kostenerstattung bei Rücknahme einer zur Fristwahrung eingelegten

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