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   OLG Köln, 09.09.1998 - 17 W 286 - 288/98, 17 W 286/98, 17 W 287/98, 17 W 288/98   

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OLG Köln, 09.09.1998 - 17 W 286 - 288/98, 17 W 286/98, 17 W 287/98, 17 W 288/98 (https://dejure.org/1998,9995)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.09.1998 - 17 W 286 - 288/98, 17 W 286/98, 17 W 287/98, 17 W 288/98 (https://dejure.org/1998,9995)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. September 1998 - 17 W 286 - 288/98, 17 W 286/98, 17 W 287/98, 17 W 288/98 (https://dejure.org/1998,9995)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht von Streitgenossen zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bei fehlendem internen Interessenwiderstreit und fehlender Erkennbarkeit eines sachlichen Bedürfnis für den eigenen Anwalt; Zumutbarkeit der Bestellung eines gemeinsamen ...

  • rewis.io
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Bestellung eines gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten - Widerstreitende Interessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 16.07.1992 - 17 W 13/91

    Streitgenossen; Interessenwiderstreit; Prozeßbevollmächtigter; Bedenken;

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.1998 - 17 W 286/98
    So können Streitgenossen unter Erstattungsgesichtspunkten gehalten sein, einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen Streitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen oder tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung eines eigenen Anwalts erkennbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. JurBüro 1993, 352).
  • OLG Nürnberg, 02.08.2011 - 14 W 1371/11

    Klage eines Anlegers gegen Komplementär-GmbH als Fondsinitiatorin sowie den

    Die hierauf beruhenden Vorgaben des Bundesgerichtshofs werden in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung teilweise dahin präzisiert, dass Streitgenossen unter Kostengesichtspunkten verpflichtet sein können, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen Streitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung eines eigenen Anwalts erkennbar ist (so OLG Celle, Beschl. v. 8.1.1987 - 8 W 520/86, JurBüro 1987, 601; OLG Hamm, Beschl. v. 4.4.1978 - 23 W 163/78, MDR 1978, 849; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.8.1999 - 3 W 82/99, OLGReport 1999, 418, Rn. 7 nach juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 5.8.2010 - 14 W 420/10, MDR 2010, 1158, Rn. 3 nach juris; OLG Köln, Beschlüsse v. 16.7.1992 - 17 W 13-14/91, FamRZ 1993, 587; v. 9.9.1998 - 17 W 286-288/98, JurBüro 1998, 418; und v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 8 nach juris; s.a. OLG München, Beschlüsse v. 30.11.1994 - 11 W 2545/94, MDR 1995, 263, Rn. 5 nach juris, und v. 6.6.1997 - 11 W 1605/97, MDR 1997, 830, Rn. 3 f. nach juris; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 13.11.1979 - 8 W 123/79, 8 W 124/79, Die Justiz 1980, 20, und v. 31.3.1980 - 8 W 558-559/79, Rpfleger 1980, 194; ähnlich OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.9.2010 - 6 W 82/10, Rn. 12 f. nach juris).

    Zum Teil wird zusätzlich gefordert, dass den Streitgenossen die Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zugemutet werden kann (so OLG Köln, Beschlüsse v. 9.9.1998 - 17 W 286-288/98, JurBüro 1998, 418; v. 17.6.2008 - 17 W 130/08, Rn. 7 nach juris, und v. 2.6.2010 - 17 W 107-108/10, MDR 2010, 1428, Rn. 8 nach juris).

  • OLG Naumburg, 27.01.2005 - 12 W 120/04

    Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren bei jeweils getrennter Hinzuziehung eines

    Der Senat vermag der vom OLG Köln vertretenen Auffassung nicht uneingeschränkt beizutreten, dass unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten eine Ausnahme dann gerechtfertigt sei, wenn Rechtsanwälte als Streitgenossen in Anspruch genommen werden, die keiner einheitlichen Sozietät angehören (JurBüro 1999, 418).
  • OLG Köln, 16.10.2013 - 17 W 124/13

    Anforderungen an das Abhilfeverfahren bei Einlegung der sofortigen Beschwerde

    Aus dem veröffentlichen Leitsatz der vorgenannten Entscheidung des Senats (OLGR 1999, 148 = JurBüro 1999, 418 f.) ergibt sich bereits, dass die Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten nicht zumutbar sein kann, wenn die als Streitgenossen verklagten Rechtsanwälte nicht ein und derselben Sozietät angehören.
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