Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 23.04.2009 - 17 W 45/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung: Festhalten am Verkündungstermin trotz außergerichtlicher Einigung der Parteien
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Pflichten des Gerichts bei übereinstimmendem Antrag der Parteien auf Aufhebung oder Verlegung des Verkündungstermins wegen außergerichtlicher Einigung
- Judicialis
GKG § 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 1
Pflichten des Gerichts bei übereinstimmendem Antrag der Parteien auf Aufhebung oder Verlegung des Verkündungstermins wegen außergerichtlicher Einigung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 10.12.2007 - 10 O 469/07
- LG Karlsruhe, 17.04.2008 - 10 O 469/07
- OLG Karlsruhe, 23.04.2009 - 17 W 45/08
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Koblenz, 26.08.2008 - 14 W 518/08
Entscheidung des Berufungsgerichts bei Abschluss eines Vergleichs unmittelbar vor …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2009 - 17 W 45/08
Bei dieser Sachlage stellt es einen eindeutigen und offen zu Tage tretenden Gesetzesverstoß dar, wenn das Gericht die Parteien um ihr Recht bringt, das gerichtliche Verfahren ohne Urteil durch einen Vergleich zu beenden (vgl. auch: OLG Koblenz MDR 2008, 1306). - OLG Karlsruhe, 10.12.2007 - 17 U 85/07
Nichterhebung von Verfahrenskosten: Leichter Verfahrensverstoß als unrichtige …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2009 - 17 W 45/08
Ein leichter Verfahrensverstoß genügt für die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung nicht (Senat OLGR 2008, 242 f.).
- BGH, 13.12.2019 - V ZR 152/18
Verlegung des Verkündungstermins wegen angekündigter Vergleichsgespräche; …
aa) Anerkannt ist, dass das Gericht eine vorbereitete Entscheidung nicht (mehr) verkünden darf, wenn die Parteien unmittelbar vor dem Termin eine außergerichtliche Einigung bekannt geben (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 2009, 528 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2009, 358 f.).Gesetzgeberisches Motiv war vielmehr auch die Erkenntnis, dass eine gütliche Einigung zwischen den Parteien dem Rechtsfrieden nachhaltiger dienen kann als eine streitige Entscheidung (BT-Drucks. 14/4722 S. 62; vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR 2009, 528 f.).
Soweit es noch andere Beweggründe für eine gütliche Einigung gibt, hindert die Verkündung der Endentscheidung die Parteien nicht an einem anschließenden Vergleichsschluss; dann könnten die mit dem Urteil einhergehenden Mehrkosten ggf. gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG niedergeschlagen werden, weil sie (nur) in diesem Fall auf dem Verfahrensfehler beruhen können (vgl. dazu OLG Karlsruhe, OLGR 2009, 528 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2009, 358 f.).
- LG Leipzig, 04.08.2009 - 5 Qs 48/09 Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG ist dabei dann gegeben, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und dieser Verstoß offen zu Tage tritt oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt, etwa eine eindeutige Verkennung des materiellen Rechts: Ein leichter Verfahrensverstoß genügt für die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.04.2009, Az.: 17 W 45/08 ).