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   OLG Köln, 19.04.2006 - 17 W 63/06   

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https://dejure.org/2006,10789
OLG Köln, 19.04.2006 - 17 W 63/06 (https://dejure.org/2006,10789)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.04.2006 - 17 W 63/06 (https://dejure.org/2006,10789)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. April 2006 - 17 W 63/06 (https://dejure.org/2006,10789)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 11.08.1992 - 17 W 29/91

    Kosten; Gerichtstermin; Erstattungsfähig; Anordnung; Persönliches Erscheinen;

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.2006 - 17 W 63/06
    Nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats (vgl. OLGR Köln 1992, 406 = JurBüro 1992, 813 = Versicherungsrecht 1993, 75) steht den Parteien in aller Regel auch unter Erstattungsgesichtspunkten das Recht zu, der Verhandlung ihres eigenen Rechtstreits beizuwohnen, die Tätigkeit des Gerichts und des eigenen Anwalts kritisch zu begleiten und - wie sich aus § 137 Abs. 4 ZPO ergibt, selbst das Wort zu ergreifen, so das die Kosten, die eine anwaltlich vertretene Partei für die Teilnahme an einem Gerichtstermin aufwendet, unabhängig davon zu erstatten sind, ob das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hatte oder nicht, sofern nur die Kosten nicht außer Verhältnis zu den mit der Klage oder der Rechtsverteidigung verfolgten wirtschaftlichen Interessen stehen und die Anwesenheit der Partei nicht ausnahmsweise wegen ganz besonderer Umstände von vornherein als greifbar überflüssig und nutzlos angesehen werden muss.
  • OLG München, 24.04.2012 - 11 W 627/12

    Kostenerstattung: Reisekostenersatz für einen Rechtsanwalt bei Vertretung in

    Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn von vorneherein erkennbar war, dass eine gütliche Einigung ausschied oder die Partei aus persönlicher Kenntnis nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen konnte (BGH NJW-RR 2008, 654; Senat NJW-RR 2003, 1584 = MDR 2004, 55 = JurBüro 2003, 645; OLG Köln JurBüro 2006, 599; OLG Brandenburg RVGreport 2009, 313; OLG Koblenz AGS 2010, 102; OLG Düsseldorf AnwBl. 2006, 288; Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage, § 91 Rn. 13, Stichwort "Reisekosten der Partei").
  • FG Düsseldorf, 09.03.2007 - 16 Ko 441/07

    Reisekosten; Kosten der Rechtsverfolgung; Teilnahme an Gerichtsverhandlung;

    Unter Hinweis auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Celle Beschluss vom 8.8.2003 8 W 271/03, Juristisches Büro (JurBüro) 2003, 594, des OLG Köln Beschluss vom 19.4.2006 17 W 63/06, JurBüro 2006, 599 , des Landgerichts (LG) Coburg Beschluss vom 20.7.2004 41 T 75/04, JurBüro 2005, 40 , des OLG Brandenburg Beschluss vom 25.5.2000 12 W 17/00, JurBüro 2000, 588 , und des OLG Stuttgart in NJW-RR 1996, 1342, vertreten sie den Standpunkt, dass Reisekosten eines Beteiligten auch dann erstattungsfähig seien, wenn er anwaltlich vertreten sei und das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet habe.

    Deshalb war wie in jedem Fall so auch hier das Vorliegen der an eine Kostenerstattung zu stellenden, eingangs genannten Erfordernisse einzelfallbezogen zu prüfen, wie insbesondere auch das OLG Köln in seinem Beschluss vom 19.4.2006 17 W 63/06, JurBüro 2006, 599 , zum Ausdruck gebracht hat (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Beschluss vom 3.7.2000 11 A 1/99, 11 KSt 2/99, JurBüro 2000, 651, zu § 162 der Verwaltungsgerichtsordnung ).

  • FG Düsseldorf, 20.03.2007 - 16 Ko 441/07

    Objektive Sachdienlichkeit von Aufwendungen zur Rechtsverfolgung aus Sicht eines

    Unter Hinweis auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Celle Beschluss vom 8.8.2003 8 W 271/03, Juristisches Büro (JurBüro) 2003, 594, des OLG Köln Beschluss vom 19.4.2006 17 W 63/06, JurBüro 2006, 599, des Landgerichts (LG) Coburg Beschluss vom 20.7.2004 41 T 75/04, JurBüro 2005, 40, des OLG Brandenburg Beschluss vom 25.5.2000 12 W 17/00, JurBüro 2000, 588, und des OLG Stuttgart in NJW-RR 1996, 1342, vertreten sie den Standpunkt, dass Reisekosten eines Beteiligten auch dann erstattungsfähig seien, wenn er anwaltlich vertreten sei und das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet habe.

    Deshalb war wie in jedem Fall so auch hier das Vorliegen der an eine Kostenerstattung zu stellenden, eingangs genannten Erfordernisse einzelfallbezogen zu prüfen, wie insbesondere auch das OLG Köln in seinem Beschluss vom 19.4.2006 17 W 63/06, JurBüro 2006, 599, zum Ausdruck gebracht hat (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- Beschluss vom 3.7.2000 11 A 1/99, 11 KSt 2/99, JurBüro 2000, 651, zu § 162 der Verwaltungsgerichtsordnung).

  • LG Baden-Baden, 17.06.2013 - 4 O 333/11
    Jeder Partei muss das Recht zugestanden werden - auch neben ihrem Prozessbevollmächtigten - persönlich der Verhandlung ihres eigenen Rechtsstreits beizuwohnen, sodass die Kosten, die eine anwaltlich vertretene Partei für die Teilnahme an einem Gerichtstermin aufwendet, unabhängig davon zu erstatten sind, ob das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hatte oder nicht (vgl. OLG Köln v. 19.04.2006, 17 W 63/06; OLG Karlsruhe v. 16.11.1978, 13 W 170/78).
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