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   OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06   

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OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06 (https://dejure.org/2006,7181)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.06.2006 - 17 W 87/06 (https://dejure.org/2006,7181)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - 17 W 87/06 (https://dejure.org/2006,7181)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 21.01.1998 - 11 W 182/97
    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - Az.: 17 W 79/06) in Übereinstimmung mit der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht, dass dann, wenn die Parteien anlässlich eines gerichtlichen Vergleichs zwar eine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreites nicht aber wegen der Vergleichskosten treffen, letztere von dieser Regelung erfasst werden (ebenso: OLG Frankfurt JB 1978, 1023; AnwBL. 1983, 186; OLG Hamm OLGR 2002, 163; OLG München MDR 1997, 787; LAG Köln, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 11 (7) Ta 39/96 - juris; grundsätzlich auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 1998 - 11 W 182/97 - juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auflage, § 98 Rn. 24 f, 40; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Auflage, § 98 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 98 Rn. 12).
  • OLG Köln, 10.05.2006 - 17 W 79/06

    Gerichtlicher Vergleich ohne Kostenregelung

    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - Az.: 17 W 79/06) in Übereinstimmung mit der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht, dass dann, wenn die Parteien anlässlich eines gerichtlichen Vergleichs zwar eine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreites nicht aber wegen der Vergleichskosten treffen, letztere von dieser Regelung erfasst werden (ebenso: OLG Frankfurt JB 1978, 1023; AnwBL. 1983, 186; OLG Hamm OLGR 2002, 163; OLG München MDR 1997, 787; LAG Köln, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 11 (7) Ta 39/96 - juris; grundsätzlich auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 1998 - 11 W 182/97 - juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auflage, § 98 Rn. 24 f, 40; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Auflage, § 98 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 98 Rn. 12).
  • LAG Köln, 21.05.1996 - 11 (7) Ta 39/96

    Prozessvergleich: Kostenvereinbarung - Auslegung

    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - Az.: 17 W 79/06) in Übereinstimmung mit der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht, dass dann, wenn die Parteien anlässlich eines gerichtlichen Vergleichs zwar eine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreites nicht aber wegen der Vergleichskosten treffen, letztere von dieser Regelung erfasst werden (ebenso: OLG Frankfurt JB 1978, 1023; AnwBL. 1983, 186; OLG Hamm OLGR 2002, 163; OLG München MDR 1997, 787; LAG Köln, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 11 (7) Ta 39/96 - juris; grundsätzlich auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 1998 - 11 W 182/97 - juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auflage, § 98 Rn. 24 f, 40; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Auflage, § 98 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 98 Rn. 12).
  • OLG München, 29.04.1997 - 11 W 3474/96

    Fehlende Eignung eines für vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleichs zur

    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - Az.: 17 W 79/06) in Übereinstimmung mit der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht, dass dann, wenn die Parteien anlässlich eines gerichtlichen Vergleichs zwar eine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreites nicht aber wegen der Vergleichskosten treffen, letztere von dieser Regelung erfasst werden (ebenso: OLG Frankfurt JB 1978, 1023; AnwBL. 1983, 186; OLG Hamm OLGR 2002, 163; OLG München MDR 1997, 787; LAG Köln, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 11 (7) Ta 39/96 - juris; grundsätzlich auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 1998 - 11 W 182/97 - juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auflage, § 98 Rn. 24 f, 40; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Auflage, § 98 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 98 Rn. 12).
  • BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08

    Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    In einer abweichenden Kostenregelung müssen die Vergleichskosten auch nicht notwendig besonders angesprochen werden (OLG Köln, OLG-Report 2007, 31).
  • OLG Hamburg, 24.07.2014 - 4 W 83/14

    Kostenfestsetzungsverfahren: Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr bei

    Mithin sind, wenn eine Partei in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits übernimmt, damit regelmäßig auch die Kosten des Prozessvergleichs erfasst (Senat, Beschluss vom 19.08.2010, 4 W 208/10; Beschluss vom 19.01.2011, 4 W 293/10; OLG Köln JurBüro 2006, 599; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., VV 1000 Rn. 322; Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn. 21 "Prozessvergleich" lit. e).
  • OLG Hamburg, 24.07.2014 - 4 W 83/13

    Auslegung der Kostenregelung eines Vergleichs

    Mithin sind, wenn eine Partei in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits übernimmt, damit regelmäßig auch die Kosten des Prozessvergleichs erfasst (Senat, Beschluss vom 19.08.2010, 4 W 208/10; Beschluss vom 19.01.2011, 4 W 293/10; OLG Köln JurBüro 2006, 599 ; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG , 21. Aufl., VV 1000 Rn. 322; Zöller-Herget, ZPO , 30. Aufl., § 104 Rn. 21 "Prozessvergleich" lit. e).
  • OLG Brandenburg, 19.01.2009 - 9 WF 9/09

    Kostenentscheidung: Vereinbarung in einem Prozessvergleich, das Gericht möge über

    Vereinbaren sich die Parteien innerhalb des Vergleichs zu den Kosten des Rechtsstreits, so ist daher im Zweifel auch für die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlich geschlossenen Vergleichs die Anwendung des § 98 Satz 2 ZPO ausgeschlossen (OLG Köln, OLGR 2007, 31).
  • OLG Hamm, 14.12.2006 - 23 W 198/06

    Keine Festsetzung von Einigungsgebühren für einen außergerichtlichen Vergleich

    Die Wendung "Kosten des Rechtsstreits" schließt Vergleichskosten nach allgemeiner Meinung (vgl. zuletzt OLG Köln JurBüro 2006, 599 m. w. N.) nur ein, wenn es sich um einen Prozessvergleich handelt.
  • OLG Hamm, 13.06.2023 - 25 W 89/23

    Vergleichskosten sind keine Kosten des Rechtsstreits!

    Wie im o.g. Hinweis ausgeführt, ist nach Auffassung des Senats allein die Tatsache, dass die Parteien einen Prozessvergleich schließen, noch dazu im vorliegenden Fall einen solchen nach § 278 VI ZPO, dessen Inhalt sie außergerichtlich vereinbart haben, kein ausreichender Grund für die Annahme, dass die Parteien mit der Regelung bzgl. der Kosten des Rechtsstreits (konkludent) auch die Kosten des Vergleichs mitumfassen wollten (anders wohl BGH NJW 2009, 519 Rn 15 und der Senat in früherer Rechtsprechung; anders auch OLG Koblenz, Beschluss vom 05.08.2016, 14 W 411/16 juris-Rn 2; Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24.07.2014, 4 W 83/14 juris-Rn 4; OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2006, 17 W 87/06 juris-Rn 3 ).
  • OLG Brandenburg, 26.06.2007 - 6 W 56/07

    Gerichtlicher Vergleich: Erfassung der Vergleichskosten von der Regelung der

    Sind nun in einem Vergleich die "Kosten des Rechtsstreits" unter den Parteien verteilt, dann sind in der Regel die Vergleichskosten einbezogen, so dass der vereinbarte Verteilungsmodus gilt (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 98 Rn 12; Senat, Beschluss vom 12.1.2006, 6 W 204/05, RVGReport 2006, 434; OLGKöln, JurBüro 2006, 599; OLG Rostock, Beschluss vom 8.12.2004, 8 W 145/03, zitiert nach Juris; OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2003, 256; OLG Düsseldorf, MDR 1999, 119; OLG Frankfurt/Main, Anwaltsblatt 1983, 186; OLG München MDR 1997, 787; LAG Düsseldorf, MDR 2001, 655; OLG Hamburg, OLGR 1996, 45).
  • OLG München, 27.03.2015 - 34 Sch 5/15

    Auslegung eines Kostenregelung im Schiedsverfahren über Kostentragung

    Zwar mag in Verfahren vor dem staatlichen Gericht die Kostenregelung nach § 92 ZPO die von der Antragsgegnerin dargelegten Auswirkungen haben (siehe zu Vergleichskosten nach § 98 ZPO auch OLG Köln vom 13.6.2006, 17 W 87/06, bei juris).
  • OLG Brandenburg, 14.05.2013 - 3 WF 10/13

    Unterhaltssache: Auslegung einer vergleichsweisen Kostenregelung

    Von den Kosten des Rechtsstreits ausgenommen sind nur diejenigen Kosten, über die schon rechtskräftig befunden worden ist bzw. die - wie die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs - nicht unmittelbar zu den Kosten des Rechtsstreits gehören (vgl. BGH, NJW 2009, 519; NJW 2011, 1680; OLG Köln, Beschluss vom 13.6.2006 - 17 W 87/06, BeckRS 2006, 09809; OLG Düsseldorf, NJOZ 2002, 91; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.1.1976 - 14 W 751/75, BeckRS 1976, 31142513; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.8- 1989 - 8 W 383/89, BeckRS 1989, 02486).
  • SG Berlin, 14.01.2011 - S 165 SF 1919/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anerkenntnis - Kostenvergleich -

    Daher besteht auch nach Sinn und Zweck der Regelung bzw. dem Willen des Gesetzgebers (Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 204) kein Grund zur Annahme, weshalb die Vergabe einer Einigungsgebühr für einen Kostenvergleich zur gerichtsentlastenden Vermeidung einer streitigen Entscheidung über die Kostentragung versagt werden sollte (so im Ergebnis auch OLG Köln vom 13. Juni 2006 - 17 W 87/06 -, in juris , wonach die Einigungsgebühr auch für den, in dem dort umfassend geschlossenen Vergleich enthaltenen Kostenvergleich vergeben wurde: "Demgemäß war die in Ziff.4 des gerichtlichen Vergleichs enthaltene Kostenregelung dahingehend auszulegen, dass von den "Kosten des zweiten Rechtszuges einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens", die der Beklagte zu 75% und der Kläger zu 1. zu 25% tragen, auch die durch den Abschluss des Vergleichs entstehende Einigungsgebühr erfasst wird " sowie OLG Köln vom 15. August 2005 - 4 WF 110/05 -, in juris , welches die Möglichkeit einer Einigungsgebühr für einen Kostenvergleich jedenfalls grundsätzlich für gegeben erachtet: "Auch wenn die Parteien damit einverstanden waren, dass die durch das Gericht nach § 91a ZPO von Amts wegen vorzunehmende Kostenentscheidung dahin getroffen werden sollte, dass die Kosten gegeneinander aufzuheben waren, stellt dies keine die Einigungsgebühr auslösende vertragliche Einigung dar.
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