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   OLG Köln, 30.04.2014 - 17 W 95/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,12142
OLG Köln, 30.04.2014 - 17 W 95/14 (https://dejure.org/2014,12142)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.04.2014 - 17 W 95/14 (https://dejure.org/2014,12142)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. April 2014 - 17 W 95/14 (https://dejure.org/2014,12142)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Anwaltszwangs im selbständigen Beweisverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beweisverfahren vor LG: Stellungnahme zum Gutachten unterliegt dem Anwaltszwang!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bau-blawg.de (Kurzinformation)

    Anwaltszwang im selbständigen Beweisverfahren - auch für Streitverkündete

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anwaltszwang im selbständigen Beweisverfahren - auch für Streitverkündete

Besprechungen u.ä. (2)

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Reichweite des Anwaltszwangs im selbständigen Beweisverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Selbständiges Beweisverfahren: Stellungnahme zum Gutachten unterliegt dem Anwaltszwang! (IBR 2014, 522)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2015, 302
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.07.2012 - VII ZB 9/12

    Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht: Anwaltszwang für die

    Auszug aus OLG Köln, 30.04.2014 - 17 W 95/14
    Darauf hat das Landgericht mit Schreiben vom 20.02.2013 (60 GA) "vorsorglich nochmals auf den auch im selbständigen Beweisverfahren - mit Ausnahme der Antragstellung - für die Parteien grundsätzlich bestehenden Anwaltszwang", das vorherige Schreiben vom 08.02.2013 und die Entscheidung des BGH vom 12.07.2012 (NJW 2012, 2810 ff.) hingewiesen.

    "Es wird darauf hingewiesen, dass eine aktive Beteiligung am selbständigen Beweisverfahren durch Eingaben oder Anträge vor dem Landgericht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - VII ZB 9/12, NJW 2012, 2810 ff., zitiert nach juris), mit Ausnahme der ersten Antragstellung des Antragstellers, der Streitverkündung sowie dem Beitritt als Streithelfer nur mittels eines Rechtsanwaltes möglich sein dürfte.".

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.07.2012, Az. VII ZB 9/12, veröffentlicht in BGHZ 194, 68, ausgeführt, dass sich die Parteien in einem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.

    Dagegen kann sie sich mit der sofortigen Beschwerde, die zudem durch einen eigens für diesen Umstand beauftragten Rechtsanwalt eingelegt worden ist, wenden (vgl. auch OLG Köln, MDR 2012, 934 f. = juris Rn 1; BGHZ 194, 68 ff. = juris Rn 2 und 3).

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob und inwieweit es sich bei persönlichen Stellungnahmen der Partei eventuell um einzelne Verfahrenshandlungen handelt, für die eine analoge Anwendung des § 486 Abs. 4 ZPO möglich ist (vgl. BGHZ 194, 68 ff. = juris Rn 20 aE), nicht ausdrücklich entschieden, wenn auch aus den vorangehenden Ausführungen (aaO Rn 19) der Schluss nahe liegt, dass gerade insoweit eine Befreiung vom Anwaltszwang nicht in Betracht kommen soll.

  • OLG Köln, 15.03.2012 - 3 W 16/12

    Anwaltszwang für den Beitritt des Streitverkündungsempfängers zum selbständigen

    Auszug aus OLG Köln, 30.04.2014 - 17 W 95/14
    Dagegen kann sie sich mit der sofortigen Beschwerde, die zudem durch einen eigens für diesen Umstand beauftragten Rechtsanwalt eingelegt worden ist, wenden (vgl. auch OLG Köln, MDR 2012, 934 f. = juris Rn 1; BGHZ 194, 68 ff. = juris Rn 2 und 3).

    Damit hat sich der BGH gegen die zuvor u.a. auch vom OLG Köln (Beschlüsse vom 1. März 2012 - 15 W 78/11 - in juris Rn 17 ff. und vom 15. März 2012 - 3 W 16/12 - MDR 2012, 934 f. = juris Rn 3) vertretene Ansicht ausgesprochen, dass die Regelung in § 486 Abs. 4 ZPO die Befreiung vom Anwaltszwang nicht lediglich auf die Verfahrenseinleitung beschränkt, sondern auf das gesamte sich anschließende Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung entsprechend anzuwenden ist, ausgesprochen (zustimmend Zöller/Herget, 30. Aufl., vor § 485 ZPO Rn 4; Musielak/Weth, 11. Aufl., § 78 ZPO Rn 24; Hüßtege in Thomas/Putzo, 34. Aufl., § 78 ZPO Rn 14).

  • OLG Köln, 01.03.2012 - 15 W 78/11

    Anwaltszwang für den Beitritt des Streitverkündungsempfängers zum selbständigen

    Auszug aus OLG Köln, 30.04.2014 - 17 W 95/14
    Damit hat sich der BGH gegen die zuvor u.a. auch vom OLG Köln (Beschlüsse vom 1. März 2012 - 15 W 78/11 - in juris Rn 17 ff. und vom 15. März 2012 - 3 W 16/12 - MDR 2012, 934 f. = juris Rn 3) vertretene Ansicht ausgesprochen, dass die Regelung in § 486 Abs. 4 ZPO die Befreiung vom Anwaltszwang nicht lediglich auf die Verfahrenseinleitung beschränkt, sondern auf das gesamte sich anschließende Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung entsprechend anzuwenden ist, ausgesprochen (zustimmend Zöller/Herget, 30. Aufl., vor § 485 ZPO Rn 4; Musielak/Weth, 11. Aufl., § 78 ZPO Rn 24; Hüßtege in Thomas/Putzo, 34. Aufl., § 78 ZPO Rn 14).
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