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   KG, 24.03.2011 - 17 WF 68/11   

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https://dejure.org/2011,17345
KG, 24.03.2011 - 17 WF 68/11 (https://dejure.org/2011,17345)
KG, Entscheidung vom 24.03.2011 - 17 WF 68/11 (https://dejure.org/2011,17345)
KG, Entscheidung vom 24. März 2011 - 17 WF 68/11 (https://dejure.org/2011,17345)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 114 ZPO
    Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung von Bausparguthaben im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung zuteilungsreifer Bausparguthaben i.R.d. Verfahrenskostenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 115 Abs. 3
    Berücksichtigung zuteilungsreifer Bausparguthaben im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Verfahrenskostenhilfe- auch nicht zuteilungsreifer Bausparvertrag ist Vermögen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1240
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 15.07.2009 - 8 WF 105/09

    Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung: Einsatz einer der Altersvorsorge

    Auszug aus KG, 24.03.2011 - 17 WF 68/11
    Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bausparvertrag zuteilungsreif ist (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311 ) oder nicht; selbst dann, wenn er noch nicht zuteilungsreif sein sollte, geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Guthaben zum Vermögen zählt und vorrangig zur Begleichung der Verfahrenskosten heranzuziehen ist (vgl. BAG, FamRZ 2006, 1445 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO [69. Aufl. 2011], § 115 Rn. 60; Zimmermann, Prozesskostenhilfe [3. Aufl. 2007], Rn. 139).

    Die Rechtsprechung legt insoweit zu Recht einen strengen Maßstab an um zu verhindern, dass eine Vermögensbildung auf Kosten der Allgemeinheit erfolgt (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311).

    Ein derartiger, von der ursprünglichen Planung abweichender Einsatz des Bausparguthabens erscheint unter Abwägung aller Gesichtspunkte letztlich auch nicht unzumutbar: Denn die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe würde in einem derartigen Fall darauf hinauslaufen, dass der Erwerb des Eigenheims der Beteiligten zu Lasten der Allgemeinheit erfolgt, was jedoch abzulehnen ist (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311).

  • OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 9 WF 129/10

    Pflicht zum Einsatz eines Bausparguthabens und einer Lebensversicherung zur

    Auszug aus KG, 24.03.2011 - 17 WF 68/11
    Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bausparvertrag zuteilungsreif ist (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311 ) oder nicht; selbst dann, wenn er noch nicht zuteilungsreif sein sollte, geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Guthaben zum Vermögen zählt und vorrangig zur Begleichung der Verfahrenskosten heranzuziehen ist (vgl. BAG, FamRZ 2006, 1445 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO [69. Aufl. 2011], § 115 Rn. 60; Zimmermann, Prozesskostenhilfe [3. Aufl. 2007], Rn. 139).

    Vom Beteiligten kann erwartet werden, dass er ein zuteilungsreifes Guthaben für die Begleichung der Verfahrenskosten nutzt oder er den Bausparvertrag - soweit er das Guthaben mangels Zuteilungsreife noch nicht erhalten bzw. er es aufgrund der Bindung an wohnungswirtschaftliche Zwecke nicht frei nutzen kann - im Rahmen eines Policendarlehens beleiht, hilfsweise, dass er den Vertrag selbst unter Inkaufnahme von finanziellen Nachteilen vorzeitig auflöst (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 82).

    Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn vom bedürftigen Beteiligten nachgewiesen wird, dass das Bausparguthaben in einer bestimmten, bereits verbindlichen Weise endgültig in eine bestehende Baufinanzierung eingebunden ist und auch tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 82); also beispielsweise, wenn das Guthaben aktuell bereits zur Ablösung einer Zwischenfinanzierung dient (vgl. LAG Hamm, MDR 2005, 299) oder wenn das Guthaben ein nicht mehr rückgängig zu machender, durch vertragliche Abreden fest eingebundener Baustein eines Finanzierungsgesamtkonzepts ist.

  • OLG Koblenz, 07.11.1985 - 15 WF 1295/85
    Auszug aus KG, 24.03.2011 - 17 WF 68/11
    Vom Beteiligten kann erwartet werden, dass er ein zuteilungsreifes Guthaben für die Begleichung der Verfahrenskosten nutzt oder er den Bausparvertrag - soweit er das Guthaben mangels Zuteilungsreife noch nicht erhalten bzw. er es aufgrund der Bindung an wohnungswirtschaftliche Zwecke nicht frei nutzen kann - im Rahmen eines Policendarlehens beleiht, hilfsweise, dass er den Vertrag selbst unter Inkaufnahme von finanziellen Nachteilen vorzeitig auflöst (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 82).

    Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn vom bedürftigen Beteiligten nachgewiesen wird, dass das Bausparguthaben in einer bestimmten, bereits verbindlichen Weise endgültig in eine bestehende Baufinanzierung eingebunden ist und auch tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 82); also beispielsweise, wenn das Guthaben aktuell bereits zur Ablösung einer Zwischenfinanzierung dient (vgl. LAG Hamm, MDR 2005, 299) oder wenn das Guthaben ein nicht mehr rückgängig zu machender, durch vertragliche Abreden fest eingebundener Baustein eines Finanzierungsgesamtkonzepts ist.

  • LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03

    Voraussetzung für den Einsatz eines Bausparguthabens als einzusetzendes Vermögen

    Auszug aus KG, 24.03.2011 - 17 WF 68/11
    Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn vom bedürftigen Beteiligten nachgewiesen wird, dass das Bausparguthaben in einer bestimmten, bereits verbindlichen Weise endgültig in eine bestehende Baufinanzierung eingebunden ist und auch tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 82); also beispielsweise, wenn das Guthaben aktuell bereits zur Ablösung einer Zwischenfinanzierung dient (vgl. LAG Hamm, MDR 2005, 299) oder wenn das Guthaben ein nicht mehr rückgängig zu machender, durch vertragliche Abreden fest eingebundener Baustein eines Finanzierungsgesamtkonzepts ist.
  • BAG, 26.04.2006 - 3 AZB 54/04

    Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Bausparvertrag

    Auszug aus KG, 24.03.2011 - 17 WF 68/11
    Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bausparvertrag zuteilungsreif ist (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311 ) oder nicht; selbst dann, wenn er noch nicht zuteilungsreif sein sollte, geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Guthaben zum Vermögen zählt und vorrangig zur Begleichung der Verfahrenskosten heranzuziehen ist (vgl. BAG, FamRZ 2006, 1445 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO [69. Aufl. 2011], § 115 Rn. 60; Zimmermann, Prozesskostenhilfe [3. Aufl. 2007], Rn. 139).
  • OLG Karlsruhe, 09.05.2023 - 7 W 25/23

    Anrechenbarkeit von Bausparvermögen im PKH-Verfahren

    Die wohl überwiegende Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, sieht jedoch Bausparguthaben auch vor der Zuteilungsreife grundsätzlich als für die Prozesskostenhilfe einzusetzendes Vermögen an (BAG, Beschluss vom 26. April 2006 - 3 AZB 54/04 -, BAGE 118, 57-59, Rn. 7, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3.5.2010 - 9 WF 129/10 -, Rn. 2, juris; KG Berlin, Beschluss vom 24.3.2011 - 17 WF 68/11 -, Rn. 2, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.1.2012 - 9 WF 151/11 -, Rn. 5, juris; Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 115 Rn. 91; BeckOK ZPO/Reichling, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 115 Rn. 83.3).
  • KG, 09.11.2021 - 16 WF 154/21

    Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung von Geldern aus

    Denn die vom Beteiligten getroffene Entscheidung kann jederzeit abgeändert und der Geldbetrag anderweitig eingesetzt werden (vgl. KG, Beschluss vom 24. März 2011 - 17 WF 68/11, JurBüro 2011, 376 [bei juris Rz. 2f.: für ein zur Baufinanzierung fest verplantes Bausparguthaben] sowie Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe [6. Aufl. 2021], Rn. 149).
  • OLG Karlsruhe, 20.09.2022 - 7 W 25/23

    Anrechenbarkeit von Bausparvermögen im PKH-Verfahren

    Die wohl überwiegende Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, sieht jedoch Bausparguthaben auch vor der Zuteilungsreife grundsätzlich als für die Prozesskostenhilfe einzusetzendes Vermögen an (BAG, Beschluss vom 26. April 2006 - 3 AZB 54/04 -, BAGE 118, 57-59, Rn. 7, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3.5.2010 - 9 WF 129/10 -, Rn. 2, juris; KG Berlin, Beschluss vom 24.3.2011 - 17 WF 68/11 -, Rn. 2, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.1.2012 - 9 WF 151/11 -, Rn. 5, juris; Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 115 Rn. 91; BeckOK ZPO/Reichling, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 115 Rn. 83.3).
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