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   VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - Vf. 17-IX-98   

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Wird zitiert von ... (4)  

  • VerfGH Sachsen, 11.12.2008 - 151-IX-07  

    Abgeordnetenanklage als unzulässig verworfen

    cc) Das so verstandene Unterrichtungserfordernis bezieht sich sowohl auf das tatbestandsmäßige Verhalten im Sinne des Art. 118 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SächsVerf ­ hier Art und Ausmaß der Tätigkeit des Angeklagten für das frühere MfS ­ als auch auf diejenigen Sachverhaltselemente, welche die Untragbarkeit der fortdauernden Innehabung des Mandats begründen können (vgl. dazu auch SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 ­ Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47 [61]; Vf. 17-IX-98 und Vf. 18- IX-98).

    aa) Bereits in seinen Beschlüssen vom 6. November 1998 (Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [59 ff.]; Vf. 17-IX-98 und Vf. 18-IX-98) hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass der Anklagegegenstand durch den Beschluss des Landtages nach Art. 118 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf bestimmt wird (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 2. November 2006 ­ Vf. 55-IX-06, JbSächsOVG 14, 23 [36 f.]).

    Gleiches gilt für das Begründungserfordernis im Hinblick auf die Untragbarkeit fortdauernder Mandatsinnehabung (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 ­ Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [61]; Vf. 17-IX-98 und Vf. 18-IX-98).

    die zu prüfenden Sachverhalte selbst auszuwählen (vgl. SächsVerfGH, Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [59]; Vf. 17-IX-98 und Vf. 18-IX-98).

  • VerfGH Sachsen, 02.11.2006 - 55-IX-06  

    Abgeordnetenanklage gegen Prof. Dr. Porsch verfristet

    Da der Verfassungsgerichtshof einstimmig zu dieser Entscheidung gelangt ist, kann er die Anklage ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG verwerfen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 ­ Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [59]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98; Beschluss vom 13. Januar 2000 ­ Vf. 41-IX-99).

    Im Landtagsbeschluss über die Anklageerhebung nach Art. 118 Abs. 2 SächsVerf nicht klar abgegrenzte und bezeichnete oder sogar überhaupt nicht bezeichnete Sachverhaltselemente können mithin nicht Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 43 Abs. 1 SächsVerfGHG sein (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 ­ Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [60 f.]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98).

    Sowohl der Schutz der Unabhängigkeit des Mandats als auch das verfassungsrechtlich geschützte Interesse an der Wahrung der Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Parlaments gebieten die unverzügliche Einleitung eines für nötig erachteten Überprüfungsverfahrens nach Art. 118 SächsVerf. Nur dadurch kann ein freiheitliches Erscheinungsbild des Landtages gesichert und dauerhaftes Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit des Staates gestärkt werden, ganz besonders auch derjenigen Bürger, die Opfer politischer Willkür waren oder aus anderen Gründen in den Machtapparat des früheren MfS verstrickte Abgeordnete als besondere Belastung empfinden müssen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 ­ Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [61 f.]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinen Beschlüssen vom 6. November 1998 entschieden, dass Plenarprotokolle aus zurückliegenden Legislaturperioden eine geeignete Erkenntnisquelle darstellen (Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [62]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98).

  • VerfGH Sachsen, 12.12.2008 - 151-IX-07  
    cc) Das so verstandene Unterrichtungserfordernis bezieht sich sowohl auf das tatbestandsmäßige Verhalten im Sinne des Art. 118 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SächsVerf ­ hier Art und Ausmaß der Tätigkeit des Angeklagten für das frühere MfS ­ als auch auf diejenigen Sachverhaltselemente, welche die Untragbarkeit der fortdauernden Innehabung des Mandats begründen können (vgl. dazu auch SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 ­ Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47 [61]; Vf. 17-IX-98 und Vf. 18- IX-98).

    aa) Bereits in seinen Beschlüssen vom 6. November 1998 (Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [59 ff.]; Vf. 17-IX-98 und Vf. 18-IX-98) hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass der Anklagegegenstand durch den Beschluss des Landtages nach Art. 118 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf bestimmt wird (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 2. November 2006 ­ Vf. 55-IX-06, JbSächsOVG 14, 23 [36 f.]).

    Gleiches gilt für das Begründungserfordernis im Hinblick auf die Untragbarkeit fortdauernder Mandatsinnehabung (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 ­ Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [61]; Vf. 17-IX-98 und Vf. 18-IX-98).

    die zu prüfenden Sachverhalte selbst auszuwählen (vgl. SächsVerfGH, Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [59]; Vf. 17-IX-98 und Vf. 18-IX-98).

  • VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 102-I-11  
    Denn jedes Abgeordnetenmandat ist von demjenigen einer vorangegangenen Wahlperiode auch dann rechtlich unabhängig, wenn es sich ­ wie hier beim Antragsteller zu 2) ­ kraft der Regelung des Art. 44 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf zeitlich unmittelbar an dieses angeschlossen hat (vgl. zu Verfahren der Abgeordnetenanklage nach Art. 118 SächsVerf und der hierbei vom Landtag zu wahrenden Jahresfrist des § 38 Abs. 1 SächsVerfGHG SächsVerfGH, Beschluss vom 2. November 2006 ­ Vf. 55-IX-06 und Beschlüsse vom 6. November 1998 ­ Vf. 16-IX-98, Vf. 17-IX-98 und Vf. 18-IX-98).
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