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Rechtsprechung
   EGMR - 17/19   

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EGMR - 17/19 (https://dejure.org/9999,148746)
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Wird zitiert von ... (17)

  • OVG Niedersachsen, 16.04.2021 - 6 LD 4/19

    Beweisbarkeit mehrerer Ereignisse zur Begründung der Entfernung eine

    Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Vorwürfe 2, 3, 4, 6, 7, 10 (Fertigen des Fotos), 11 c, 13, 17/19, 20 und 21 der Disziplinarklageschrift.

    Das Verwaltungsgericht hat die mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe 2, 3, 4, 6, 7, 10 (Fertigen des Fotos), 11 c, 13, 17/19 und 21 zutreffend als erwiesen angesehen.

    In tatsächlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung betreffend die Vorwürfe 2, 6 und 17/19 der Disziplinarklageschrift die tatsächlichen Feststellungen der rechtskräftigen Urteile des Amtsgerichts A-Stadt vom ... 2016 (...) und vom ... 2017 (...) zugrunde gelegt und diese gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG für bindend erachtet.

    c) Des Weiteren legt der Senat betreffend der Vorwürfe 17/19 der Disziplinarklageschrift folgende Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt seiner Entscheidung zugrunde:.

    Der außerdienstliche Besitz von kinder- und jugendpornographischen Dateien (Vorwurf 17/19) ist ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen.

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Bei der Durchsicht ihres Gepäcks durch den deutschen Zoll bei ihrer Wiedereinreise aus der Türkei am 13. Dezember 2013 wurden unter anderem ein Zettel mit der Bemerkung "3x9x40 rifflescope", die Visitenkarte eines Softairwaffenshops (A...) sowie eine Bedienungsanleitung für ein Modifikationsmodul der Pistole Glock 17/19 aufgefunden; zudem befanden sich zwei leere Rucksäcke und eine Laptoptasche ohne Laptop in ihrer Reisetasche, was einem Erkenntnisvermerk des ZS Lau vom 13. Dezember 2013 zu entnehmen ist.
  • VG Magdeburg, 19.05.2020 - 8 A 138/19

    Beurteilungszeitpunkt für Ausweisung und zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote;

    Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die den Beteiligten übersandte Liste mit den dort verzeichneten Erkenntnisquellen zu der Republik Serbien, auf die beigezogenen Akten des Gerichts der Verfahren 8 AR 17/19 MD, 4 B 240/18 MD, 8 B 190/19 MD und 8 B 256/19 MD einschließlich der Beiakten und der Akten des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt der Verfahren 2 M 31/19 und 2 M 53/19 MD sowie auf die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft B-Stadt des Verfahrens 373 Js 1320/16 sowie auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
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Rechtsprechung
   KAGH, 15.05.2020 - M 17/2019   

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https://dejure.org/2020,23306
KAGH, 15.05.2020 - M 17/2019 (https://dejure.org/2020,23306)
KAGH, Entscheidung vom 15.05.2020 - M 17/2019 (https://dejure.org/2020,23306)
KAGH, Entscheidung vom 15. Mai 2020 - M 17/2019 (https://dejure.org/2020,23306)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • zmv-online.de PDF

    Mitbestimmung bei Umsetzung unter Übertragung neuer Tätigkeitsbereiche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 21.03.1995 - 1 ABR 46/94

    Mitbestimmung des Personalrats - Neueingruppierung bei Übertragung anderer

    Auszug aus KAGH, 15.05.2020 - M 17/19
    Sie dient der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen (vgl. BAG vom 21.03.1995 - 1 ABR 46/94 Rdnr. 17 mit weiteren Nachweisen).

    Eine solche Änderung der Tätigkeit erfordert eine neue Eingruppierungsbeurteilung (vgl. BAG vom 21.03.1995 - 1 ABR 46/94 Rdnr. 19).

    Denn dieser anders definierte Versetzungsbegriff ist für sich gesehen eingruppierungsneutral (vgl. BAG vom 21.03.1995 - 1 ABR 46/94 für den personalvertretungsrechtlichen Versetzungsbegriff).

  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 19.10.2020 - AS 23/20
    Ist eine zustimmungspflichtige Maßnahme ohne Beteiligung der MAV vorgenommen worden, so hat die MAV jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Maßnahme tatsächlich und rechtlich abänderbar ist, einen Anspruch auf Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens (vgl. KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2019, BeckRS 2020, 13055, Rn. 16 m.w.N.).

    Auf diese Weise dient die Mitbestimmung bei der Eingruppierung der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Entgeltordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der Lohngerechtigkeit und Transparenz der Entgeltpraxis in der Einrichtung (vgl. KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2019, BeckRS 2020, 13055, Rn. 18 unter Bezug auf die vom BAG für die Eingruppierung nach dem BetrVG entwickelten Grundsätze, die "entsprechend für das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach der MAVO" gelten).

    (1.) Mit der Übertragung einer neuen Tätigkeit ist eine - erneute - Eingruppierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO dann - wieder - gegeben, wenn dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin eine neue Tätigkeit - erstmals - zugewiesen wird, die sich nach ihrem Gesamtbild von der bisherigen so deutlich ("erheblich") unterscheidet, dass sie als eine andere Tätigkeit angesehen werden muss (KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2019, BeckRS 2020, 13055, Rn. 17, 18 u. 20).

    Mit der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit muss nicht zwangsläufig auch ein Wechsel der Vergütungsgruppe verbunden sein, denn der Mitbestimmungstatbestand steht im Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg (KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2029, BeckRS 2020, 13055, Rn. 21; Urteil vom 15.12.2017 - M 02/2017, BeckRS 2017, 138712, Rn. 17; a.A. wohl Schmitz, in: Eichstätter Kommentar, a.a.O., § 35 MAVO, Rn. 48).

    Eine höherwertige Tätigkeit kann auch nach der Organisation des Dienstgebers anzunehmen sein, wenn umfangreichere Aufgaben übertragen werden, ohne dass sich im Ergebnis die Eingruppierung ändert (KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2029, BeckRS 2020, 13055, Rn. 21; Urteil vom 15.12.2017 - M 02/2017, BeckRS 2017, 138712, Rn. 17; Thiel / Fuhrmann / Jüngst, a.a.O., § 35 MAVO, Rn. 53).

    Die Höherwertigkeit muss in nicht unerheblichem Umfang gegeben sein (KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2029, BeckRS 2020, 13055, Rn. 22).

    Ein Indiz dafür ist - unabhängig von der Frage, ob die Zulagengewährung ihrerseits als "übertariflicher" Vergütungsbestandteil mitbestimmungsfrei ist - die gewährte Zulage (KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2019, BeckRS 2020, 13055, Rn. 22).

    Dementsprechend geht auch das KAGH in seinem Urteil vom 15.05.2020 (M 17/2019, BeckRS 2020, 13055) in einem obiter dictum ganz selbstverständlich davon aus, dass in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis die Gewährung einer 21.

    Es handelt sich um eine Entscheidung eines konkreten Einzelfalls unter Beachtung der - in entsprechender Anwendung der für die die Eingruppierung nach dem BetrVG vom BAG und für die Eingruppierung nach dem Personalvertretungsrecht vom BVerwG entwickelten Grundsätze - von der kirchenarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für das Mitbestimmungsrecht der MAV nach § 35 Abs. 1 MAVO (z.B. KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2019, BeckRS 2020, 13055, Rn. 19).

    Dementsprechend geht das KAGH in seinem Urteil vom 15.05.2020 (M 17/2019, BeckRS 2020, 13055) in einem obiter dictum ganz selbstverständlich davon aus, dass in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis die Gewährung einer "übertariflichen" Zulage zulässig ist (vgl. KAGH, a.a.O., Rn. 22; ebenso Jüngst, in: Thiel / Fuhrmann / Jüngst, a.a.O., § 35, Rn. 25 a.E.; Sroka, in Freiburger Kommentar MAVO, § 35, Rn. 17).

  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 20.07.2020 - AS 13/20
    Das Beteiligungsverfahren nach § 35 Abs. 1 MAVO ist daher nicht nachzuholen (näher zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens siehe z. B. KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2019, BeckRS 2020, 13055 Rn. 16 m. w. N.).

    in der Einrichtung (vgl. KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2019, BeckRS 2020, 13055 Rn. 18 unter Bezug auf die vom BAG für die Eingruppierung nach dem BetrVG entwickelten Grundsätze, die "entsprechend für das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach der MAVO" gelten).

    (1.) Mit der Übertragung einer neuen Tätigkeit ist eine - erneute - Eingruppierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO dann - wieder - gegeben, wenn dem Mitarbeiter / der Mitarbeiterin eine neue Tätigkeit - erstmals - zugewiesen wird, die sich nach ihrem Gesamtbild von der bisherigen so deutlich ("erheblich") unterscheidet, dass sie als eine andere Tätigkeit angesehen werden muss (KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2019, BeckRS 2020, 13055 Rn. 17, 18 u. 20).

    Mit der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit muss nicht zwangsläufig auch ein Wechsel der Vergütungsgruppe verbunden sein, denn der Mitbestimmungstatbestand steht im Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg (KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2029, BeckRS 2020, 13055 Rn. 21; Urteil vom 15.12.2017 - M 02/2017, BeckRS 2017, 138712 Rn. 17; a. A. wohl 16.

    Eine höherwertige Tätigkeit kann auch nach der Organisation des Dienstgebers anzunehmen sein, wenn umfangreichere Aufgaben übertragen werden, ohne dass sich im Ergebnis die Eingruppierung ändert (KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2029, BeckRS 2020, 13055 Rn. 21; Urteil vom 15.12.2017 - M 02/2017, BeckRS 2017, 138712 Rn. 17; Jüngst, in: Thiel / Fuhrmann / Jüngst, a. a. O., § 35 MAVO, Rn. 53).

    Die Höherwertigkeit muss in nicht unerheblichem Umfang gegeben sein (KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2029, BeckRS 2020, 13055 Rn. 22).

    Dementsprechend geht auch das KAGH in seinem Urteil vom 15.05.2020 (M 17/2019, BeckRS 2020, 13055) in einem obiter dictum ganz selbstverständlich davon aus, dass in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis die Gewährung einer "übertariflichen" Zulage zulässig ist (vgl. KAGH, a. a. O., Rn. 22; ebenso Jüngst, in: Thiel / Fuhrmann / Jüngst, a. a. O., § 35, Rn. 25 a. E.; Sroka, in: Freiburger Kommentar, MAVO, § 35, Rn. 17).

    Es handelt sich um eine Entscheidung eines konkreten Einzelfalls unter Beachtung der - in entsprechender Anwendung der für die Eingruppierung nach dem BetrVG vom BAG und für die Eingruppierung nach dem Personalvertretungsrecht vom BVerwG entwickelten Grundsätze - von der kirchenarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für das Mitbestimmungsrecht der MAV nach § 35 Abs. 1 MAVO (z.B. KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2019, BeckRS 2020, 13055 Rn. 19).

    Dementsprechend geht das KAGH in seinem Urteil vom 15.05.2020 (M 17/2019, BeckRS 2020, 13055) in einem obiter dictum ganz selbstverständlich davon aus, dass in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis die Gewährung einer "übertariflichen" Zulage zulässig ist (vgl. KAGH, a. a. O., Rn. 22; ebenso Jüngst, in: Thiel / Fuhrmann / Jüngst, a. a. O., § 35, Rn. 25 a. E.; Sroka, in Freiburger Kommentar, MAVO, § 35, Rn. 17).

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Rechtsprechung
   RG, 25.06.1919 - Rep. I. 17/19   

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https://dejure.org/1919,4
RG, 25.06.1919 - Rep. I. 17/19 (https://dejure.org/1919,4)
RG, Entscheidung vom 25.06.1919 - Rep. I. 17/19 (https://dejure.org/1919,4)
RG, Entscheidung vom 25. Juni 1919 - Rep. I. 17/19 (https://dejure.org/1919,4)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wann und unter welchen Bedingungen kann die Zentrale einer Bank für die Abwickelung von Geschäften in Anspruch genommen werden, die ein Kunde mit einer Filiale der Bank eingegangen ist?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Großbanken. Geschäftsverkehr.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 96, 161
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Karlsruhe, 30.05.2012 - 1 U 193/11

    Vorfahrtsrechtverletzung: Kreuzung beim Zusammentreffen eines kombinierten Geh-

    Nachdem der Beklagten ausweislich der Anlage K 4 (I 17/19) eine Frist zur Begleichung der Hauptforderung des Klägers bis zum 21. Mai 2010 gesetzt worden war, befindet sie sich seit dem 22. Mai 2010 in Verzug und hat diese Forderung in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen.
  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2004 - 9 K 338/99

    Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG eines inländischen Kreditinstituts wegen des bei

    Diese nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. hierzu: Urteile des Reichsgerichts - RG - vom 25. Juni 1919 I 17/19, RGZ 96, 161; vom 2. Juni 1923 V 755/22, RGZ 107, 44; Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24. November 1951 II ZR 26/51, BGHZ 4, 62, 65; vom 5. Mai 1960 VII ZR 92/58, BGHZ 32, 256, 259) und im Schrifttum (vgl. Wiesner in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, 1988, § 7 Rdnrn. 10 und § 10 Rdnrn. 1-21; Kaligin, DB 1985, 1449 zu B; Mühlhausen, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht - WM - 1986, 957 zu I.) entwickelten Rechtsgrundsätze, nach der die Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt (vgl. hierzu: Sonnenschein in: Heymann, HGB, Kommentar, Bd. I, 1989, § 13 Rdnr. 12), sondern die Hauptniederlassung Träger der Rechten und Pflichten ist, sieht der Senat entscheidend dafür an, dass sich der Umfang der in § 33 Abs. 1 ErbStG normierten Anzeigepflicht auch auf die nichtselbstständigen ausländischen Zweigniederlassungen der Klägerin bezieht.
  • OLG Brandenburg, 26.07.2019 - 53 Ss 83/19

    Verwerfung der Berufung des Angeklagten trotz Anwesenheit eines bevollmächtigten

    Das Berufungsgericht muss nach § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO bei Beginn der Hauptverhandlung, zu der der Angeklagte nicht erschienen ist, prüfen, ob seine Anwesenheit erforderlich ist (siehe auch Senatsbeschluss vom 4. April 2019, (1) 53 Ss 14/19 (17/19), zit. nach juris, dort Rn. 9 ff.).

    Dabei ging der Gesetzgeber aufgrund der vorgenannten Entscheidung des EGMR, wonach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK verletzt sei, wenn trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, davon aus, dass es sich konventionsrechtlich noch "in den zulässigen Grenzen" halte, wenn die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache erst verworfen wird, nachdem die Hauptverhandlung unterbrochen und der Angeklagte mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung neu geladen wird, sich aber der Verhandlung weiterhin vollständig durch Abwesenheit entzieht, obwohl seine Anwesenheit erforderlich bleibt (vgl. ausf. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2018, 2 Rev 96/17 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 4. April 2019, (1) 53 Ss 14/19 (17/19), jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Brandenburg, 26.07.2019 - 1 Ss 50/19
    Das Berufungsgericht muss nach § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO bei Beginn der Hauptverhandlung, zu der der Angeklagte nicht erschienen ist, prüfen, ob seine Anwesenheit erforderlich ist (siehe auch Senatsbeschluss vom 4. April 2019, (1) 53 Ss 14/19 (17/19), zit. nach juris, dort Rn. 9 ff.).

    Dabei ging der Gesetzgeber aufgrund der vorgenannten Entscheidung des EGMR, wonach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK verletzt sei, wenn trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, davon aus, dass es sich konventionsrechtlich noch "in den zulässigen Grenzen" halte, wenn die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache erst verworfen wird, nachdem die Hauptverhandlung unterbrochen und der Angeklagte mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung neu geladen wird, sich aber der Verhandlung weiterhin vollständig durch Abwesenheit entzieht, obwohl seine Anwesenheit erforderlich bleibt (vgl. ausf. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2018, 2 Rev 96/17 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 4. April 2019, (1) 53 Ss 14/19 (17/19), jeweils zitiert nach juris).

  • BDH, 06.04.1963 - II D 67/62

    Rechtsmittel

    Nach den polizeilichen Führungszeugnissen (P I 17/19) hat sich der Beschuldigte vom 11. Dezember 1927 bis 13. Mai 1928 in T. bzw. H. aufgehalten, kann also schwerlich von Juni 1927 bis April 1928 an den Lehrgängen in K. teilgenommen haben (U II 242, 259, 262, 265).
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