Rechtsprechung
   LG Kleve, 28.04.2015 - 171 Ns 6/14, 171 Ns - 102 Js 229/13 - 6/14   

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https://dejure.org/2015,9415
LG Kleve, 28.04.2015 - 171 Ns 6/14, 171 Ns - 102 Js 229/13 - 6/14 (https://dejure.org/2015,9415)
LG Kleve, Entscheidung vom 28.04.2015 - 171 Ns 6/14, 171 Ns - 102 Js 229/13 - 6/14 (https://dejure.org/2015,9415)
LG Kleve, Entscheidung vom 28. April 2015 - 171 Ns 6/14, 171 Ns - 102 Js 229/13 - 6/14 (https://dejure.org/2015,9415)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung einer Aktenversendungspauschale bei einem durch einen privaten Kurierdienst erfolgenden Aktentransport zwischen zwei Gerichten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Aktenversendungspauschale bei Lieferung durch externen Postdienstleister

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Koblenz, 20.03.2014 - 2 Ws 134/14

    Akteneinsicht für den Verteidiger im Strafverfahren: Berechnung einer

    Auszug aus LG Kleve, 28.04.2015 - 171 Ns 6/14
    Mit Schreiben vom 28.01.2015 wendet sich die Rechtsanwältin gegen die Rechnung und trägt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2014 - 2 Ws 601/14, und des OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2014 - 2 Ws 134/14, vor, dass seit der Neufassung der Nr. 9003 L2 GKG durch das 2. KostRModG die Aktenversendungspauschale nicht mehr erhoben werden kann, wenn die Gewährung von Akteneinsicht über ein Gerichtsfach erfolgt.
  • OLG Düsseldorf, 04.11.2009 - 1 Ws 447/09

    Unanhängig voneinander anfallende Aktenversendungspauschale bei räumlicher

    Auszug aus LG Kleve, 28.04.2015 - 171 Ns 6/14
    Die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2009 - III 1 Ws 447/09, sei auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.
  • OLG Köln, 16.10.2014 - 2 Ws 601/14

    Keine Erhebung der Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über

    Auszug aus LG Kleve, 28.04.2015 - 171 Ns 6/14
    Mit Schreiben vom 28.01.2015 wendet sich die Rechtsanwältin gegen die Rechnung und trägt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2014 - 2 Ws 601/14, und des OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2014 - 2 Ws 134/14, vor, dass seit der Neufassung der Nr. 9003 L2 GKG durch das 2. KostRModG die Aktenversendungspauschale nicht mehr erhoben werden kann, wenn die Gewährung von Akteneinsicht über ein Gerichtsfach erfolgt.
  • OLG Düsseldorf, 27.08.2015 - 4 Ws 117/15

    Aktenversendungspauschale bei Transport durch privaten Kurierdienst zum

    Die Beschwerde der Verteidigerin Rechtsanwältin K. K., ............., ............... vom 9. Juni 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve (171 Ns 6/14) vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen.

    Die Beschwerde der Verteidigerin Rechtsanwältin K. K., ............., ............... vom 9. Juni 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve (171 Ns 6/14) vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen.

  • OLG Nürnberg, 23.11.2015 - 2 AuslA R 16/15

    Keine Aktenversendungspauschale bei Aktentransport per Justizdienstwagen

    Die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Nürnberg beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18.11.2015 unter Berufung auf den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 28.04.2015, 171 Ns 6/14, die Erinnerung zurückzuweisen.

    Der von der Bezirksrevisorin zitierte Beschluss des Landgerichts Kleve (LG Kleve, Beschluss vom 28. April 2015 - 171 Ns 6/14, 171 Ns - 102 Js 229/13-6/14 -, juris), das die Versendungspauschale auch dann für angefallen hält, wenn der Aktentransport mit einem Dienstfahrzeug durchgeführt wird, kann nicht zur Begründung einer anderen Auffassung herangezogen werden.

  • OLG Saarbrücken, 14.10.2015 - 1 Ws 164/15

    Aktenversendungspauschale: Anfall der Gebühr bei Aktentransport durch einen

    Ob dem beizutreten wäre (a. A. etwa: LG Kleve, Beschluss vom 28.04.2015 - 171 Ns 6/14 - juris; NK-GK/Volpert, KV GKG Nr. 9003, Rdnr. 13, jeweils insbesondere unter Hinweis auf die anfallenden Kosten für Kraftstoff) kann im vorliegenden Fall dahinstehen, da der Aktentransport durch einen externen Dienstleister erfolgt ist.
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