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   OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2003 - 18 A 1589/02   

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https://dejure.org/2003,21632
OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2003 - 18 A 1589/02 (https://dejure.org/2003,21632)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.08.2003 - 18 A 1589/02 (https://dejure.org/2003,21632)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. August 2003 - 18 A 1589/02 (https://dejure.org/2003,21632)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.12.1995 - 1 C 16.95

    Kostenentscheidung nach billigem Ermessen des Gerichts im Falle der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2003 - 18 A 1589/02
    vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1995 - 1 C 16.95 - Senatsbeschluss vom 1. August 2003 - 18 B 613/03 -.
  • VG Darmstadt, 10.01.2001 - 8 G 1714/99

    Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage; Antrag

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2003 - 18 A 1589/02
    14/2368; in diesem Sinne auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2001 - 10 ZS 01.68 -, BayVBl. 2002, 51 und VG Darmstadt, Beschluss vom 10. Januar 2001 - 8 G 1714/99 (2) -, NVwZ 2001, Beil.
  • VGH Bayern, 24.01.2001 - 10 ZS 01.68
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2003 - 18 A 1589/02
    14/2368; in diesem Sinne auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2001 - 10 ZS 01.68 -, BayVBl. 2002, 51 und VG Darmstadt, Beschluss vom 10. Januar 2001 - 8 G 1714/99 (2) -, NVwZ 2001, Beil.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2005 - 18 B 1592/05

    Aufenthaltserlaubnis Vater-Kind-Beziehung deutsches Kind Kindeswohl Jugendamt

    Dabei wäre neben den Belangen des Kindeswohls (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 AufenthG) - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.8.2003 - 18 A 1589/02 - zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zusammen mit seinen als Spätaussiedler anerkannten Familienangehörigen (Ehefrau und Tochter) als miteinreisender ausländischer Ehegatte nach Deutschland gekommen ist und sich deshalb seine Situation nach der Trennung von seiner Ehefrau im Vergleich zu anderen Ausländern, die Deutschland infolge einer derartigen Trennung nach kurzer Zeit wieder verlassen müssen, als atypisch erweisen dürfte.
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