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   OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2002 - 18 B 1136/02   

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https://dejure.org/2002,1826
OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2002 - 18 B 1136/02 (https://dejure.org/2002,1826)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.07.2002 - 18 B 1136/02 (https://dejure.org/2002,1826)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. Juli 2002 - 18 B 1136/02 (https://dejure.org/2002,1826)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschwerde mit einem Antrag, der in der ersten Instanz nicht gestellt wurde; Unzulässigkeit eines Antrags, der mit dem angefochtenen Beschluss nicht beschieden wurde; Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch marokkanischen Staatsangehörigen; Unerlaubte ...

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf - 24 L 2053/02
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2002 - 18 B 1136/02

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 72
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2001 - 18 B 242/01

    Anspruch eines jugoslawischen Staatsangehörigen auf eine Aufenthaltserlaubnis im

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2002 - 18 B 1136/02
    Da gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach § 8 AuslG - wie hier - vor der Ausreise des Ausländers Rechtsbehelfe nur darauf gestützt werden können, dass der - hier von den Antragstellern eingeräumte - Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht vorliegt, steht nach der Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2001 - 18 B 242/01 -, NWVBl. 2002, 183, in solchen Fällen auch bei offensichtlichem Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG einer gerichtlichen Anspruchsüberprüfung vor der Ausreise des Ausländers entgegen.
  • VGH Bayern, 02.08.2007 - 1 CS 07.801

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Änderung der Eilentscheidung des

    Der Senat lässt offen, ob dies schon daraus folgt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Beschwerdeinstanz eine Antragserweiterung, wie sie die Antragstellerin mit ihren Hilfsanträgen vorgenommen hat, im Hinblick auf die von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO bezweckte Konzentration des Rechtsstreits in der Beschwerdeinstanz auf den Prozessstoff der ersten Instanz generell (OVG NW vom 25.7.2002 NVwZ-RR 2003, 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand September 2004, § 146 RdNr. 13 c mit weiteren Nachweisen) oder jedenfalls dann unzulässig ist, wenn die Beschwerde - wie hier - hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht behandelten Begehrens (= Hauptantrag der Antragstellerin) keinen Erfolg hat bzw. nicht zu einer umfassenden eigenen Sachprüfung durch das Beschwerdegericht führt (HambOVG vom 22.08.2003 NVwZ-RR 2004, 621).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2007 - 18 B 2533/06

    Abschiebung Sperrwirkung Wiedereinreise Folgenbeseitigung Befristung

    etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25.7.2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 7, vom 4.4.2006 - 18 B 252/06 -, sowie vom 14.2.2007 - 18 B 166/07 - und zur vorliegenden Konstellation auch Beschluss vom 18.7.2006 - 18 B 1324/06 -, sowie Thür.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2006 - 1 M 476/05

    Vermittlung von Sportwetten

    Die Erweiterung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren stünde diesem Regelungszweck entgegen, so dass die Beschwerde unzulässig ist (OVG LSA, Beschluss vom 21.07.2004 - 3 M 436/03 -, OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 27.07.2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 72; vgl. auch Hamb. OVG, Beschluss vom 22.08.2003 - 4 Bs 278/03 -, NVwZ-RR 2004, 621).
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