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   OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 18 B 2599/04   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 18 B 2599/04 (https://dejure.org/2004,3211)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.12.2004 - 18 B 2599/04 (https://dejure.org/2004,3211)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. Dezember 2004 - 18 B 2599/04 (https://dejure.org/2004,3211)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag eines türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Persönlicher Anwendungsbereich des Art. 7 S. 1 Assoziierungsabkommen der EU mit der Türkei (ARB 1/80) nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EUGH); ...

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf - 24 L 3462/04
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 18 B 2599/04

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 572
  • DVBl 2005, 323
  • DÖV 2005, 431
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 18 B 2599/04
    7 Satz 1 ARB 1/80 verleiht auch unter Würdigung des Urteils des EuGH vom 11.11.2004 - Rs. C-467/02 - (Cetinkaya) ein Aufenthaltsrecht nur zum Zwecke der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung oder zum ernsthaften Betreiben des Zugangs zum Arbeitsmarkt, nicht aber ein Aufenthaltsrecht, ohne arbeiten zu wollen.

    Am 24.11.2004 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner erneut die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, wobei sie einen aufgrund des Urteils des EuGH vom 13.1.2004 - Rs. C-453/00 - bestehenden Anspruch auf Überprüfung der bestandskräftigen antragsablehnenden Bescheide geltend machten, weil sich nach ihrer Meinung aus dem Urteil des EuGH vom 11.11.2004 - Rs. C-467/02 - ergebe, dass die rechtskräftigen Urteile auf einer unrichtigen Anwendung von Gemeinschaftsrecht beruhten.

    Derartiges ist entgegen der Ansicht der Antragsteller insbesondere nicht dem Urteil des EuGH vom 11.11.2004 - Rs. C-467/02 - (Cetinkaya) zu entnehmen.

    Diese entscheidungstragende Auslegung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 11.11.2004, a.a.O., entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht unrichtig.

    Weiter wird unter Rdn. 31 des Urteils vom 11.11.2004, a.a.O., klargestellt, dass die praktische Wirksamkeit des Rechts aus Art. 7 ARB 1/80 "hinsichtlich der Beschäftigung" zwangsläufig ein "entsprechendes" Aufenthaltsrecht voraussetzt, und wird unter Rdn. 36 das Recht aus Art. 7 ARB 1/80 als "Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung" definiert.

    dazu EuGH, Urteil vom 11.11.2004, a.a.O., Rdn. 30.

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 18 B 2599/04
    Vielmehr hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 10.3.1999, a.a.O., ein Aufenthaltsrecht der Antragsteller aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 17.4.1997 - Rs. C-351/95 (Kadiman) -, InfAuslR 1997, 281 f. deswegen verneint, weil die Antragstellerin zu 1. - von der die übrigen Antragsteller ihr Recht ableiten wollten - keine durch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 privilegierte Person war, da sie keine Erwerbstätigkeit ausübte oder ernsthaft anstrebte, und Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 17.4.1997, a.a.O., und nach der Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.9.1998 - 18 A 4766/95 - vgl. auch Beschluss vom 3.4.2001 - 18 B 204/00 -, NVwZ-RR 2001, 793, nur ein Aufenthaltsrecht zu dem Zweck verleiht, eine Beschäftigung aufzunehmen oder zumindest ernsthaft anzustreben.

    Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung der Rdn. 30 nicht isoliert zu betrachten, sondern eingebettet in die Aussage in Rdn. 24, in der die Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 als "Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und auf Aufenthalt" beschrieben werden, und in die in Rdn. 25 enthaltene Definition des Zwecks von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, die Stellung der Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers nach einer gewissen Zeit des Zusammenlebens mit diesem durch die Verleihung des Rechts zu stärken, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen; dabei wird ausdrücklich das den Senatsbeschlüssen vom 10.3.1999, a.a.O., zugrunde gelegte Urteil des EuGH vom 17.4.1997, a.a.O., (Kadiman) in Bezug genommen.

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 18 B 2599/04
    Am 24.11.2004 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner erneut die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, wobei sie einen aufgrund des Urteils des EuGH vom 13.1.2004 - Rs. C-453/00 - bestehenden Anspruch auf Überprüfung der bestandskräftigen antragsablehnenden Bescheide geltend machten, weil sich nach ihrer Meinung aus dem Urteil des EuGH vom 11.11.2004 - Rs. C-467/02 - ergebe, dass die rechtskräftigen Urteile auf einer unrichtigen Anwendung von Gemeinschaftsrecht beruhten.

    Veränderte Umstände, die zu einer Verpflichtung des Antragsgegners führen würden, den Antragstellern auf ihren unter dem 24.11.2004 beim Antragsgegner gestellten Antrag hin trotz der Bindungswirkung der rechtskräftigen, ihre Klage auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abweisenden Urteile vom 10.12.1998 in Anwendung der vom EuGH Urteil vom 13.1.2004 - Rs. C-453/00 - (Kühne & Heitz NV) -, InfAuslR 2004, 139, zur erneuten Überprüfung bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen aufgestellten Voraussetzungen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen oder das Begehren der Antragsteller erneut zu bescheiden, liegen nicht vor.

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 18 B 2599/04
    Zudem verweist der EuGH in der von den Antragstellern für ihre Ansicht zitierte Rdn. 30 auf seine Rechtsprechung in seinem Urteil vom 16.3.2000 - Rs. C-329/97 (Ergat) -, DVBl. 2000, 691 = InfAuslR 2000, 217 = NVwZ 2000, 1277.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1998 - 18 A 4766/95

    Aufenthaltsrecht; Bleiberecht; Aufrechterhaltung der familiären

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 18 B 2599/04
    Vielmehr hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 10.3.1999, a.a.O., ein Aufenthaltsrecht der Antragsteller aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 17.4.1997 - Rs. C-351/95 (Kadiman) -, InfAuslR 1997, 281 f. deswegen verneint, weil die Antragstellerin zu 1. - von der die übrigen Antragsteller ihr Recht ableiten wollten - keine durch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 privilegierte Person war, da sie keine Erwerbstätigkeit ausübte oder ernsthaft anstrebte, und Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 17.4.1997, a.a.O., und nach der Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.9.1998 - 18 A 4766/95 - vgl. auch Beschluss vom 3.4.2001 - 18 B 204/00 -, NVwZ-RR 2001, 793, nur ein Aufenthaltsrecht zu dem Zweck verleiht, eine Beschäftigung aufzunehmen oder zumindest ernsthaft anzustreben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2001 - 18 B 204/00

    Nachzug der Kinder türkischer Arbeitnehmer in den Aufnahmestaat; Voraussetzungen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 18 B 2599/04
    Vielmehr hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 10.3.1999, a.a.O., ein Aufenthaltsrecht der Antragsteller aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 17.4.1997 - Rs. C-351/95 (Kadiman) -, InfAuslR 1997, 281 f. deswegen verneint, weil die Antragstellerin zu 1. - von der die übrigen Antragsteller ihr Recht ableiten wollten - keine durch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 privilegierte Person war, da sie keine Erwerbstätigkeit ausübte oder ernsthaft anstrebte, und Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 17.4.1997, a.a.O., und nach der Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.9.1998 - 18 A 4766/95 - vgl. auch Beschluss vom 3.4.2001 - 18 B 204/00 -, NVwZ-RR 2001, 793, nur ein Aufenthaltsrecht zu dem Zweck verleiht, eine Beschäftigung aufzunehmen oder zumindest ernsthaft anzustreben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2003 - 18 B 2414/02
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 18 B 2599/04
    hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 9.1.2003 - 18 B 2414/02 -, vom 24.2.2003 - 18 B 1182/02 -, vom 13.1.2004 - 18 B 2626/03 -, vom 11.5.2004 - 18 B 945/04 - und vom 4.8.2004 - 18 B 1574/04 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2004 - 18 B 2626/03

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen im Wege

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 18 B 2599/04
    hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 9.1.2003 - 18 B 2414/02 -, vom 24.2.2003 - 18 B 1182/02 -, vom 13.1.2004 - 18 B 2626/03 -, vom 11.5.2004 - 18 B 945/04 - und vom 4.8.2004 - 18 B 1574/04 -.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 13 S 881/05

    Ausschluss der Abänderung nach § 80 Abs 7 VwGO durch Anhörungsrüge nach § 152a

    Die Antragsgegnerin ist diesen Einwendungen des Antragstellers mit dem Verweis auf die von ihm angegriffene gerichtliche Entscheidung und mit dem Vortrag entgegen getreten, auch nach der Entscheidung des EuGH vom 11.11.2004 im Fall Cetincaya setze ein Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 die Absicht der Arbeitsaufnahme voraus (Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom10.12.2004 - 18 B 2599/04 -, InfAuslR 2005, 93), und der Antragsteller habe erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Bescheinigung der "Lernen-Fördern-Trägergesellschaft-gGmbH" vorgelegt, während für die Zeit vorher entsprechender Vortrag fehle.

    Sie wird allerdings von verschiedenen Obergerichten - darunter auch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - bejaht (s. dazu OVG Münster, Beschluss vom 10.12.2004 - 18 B 2599/04 -, InfAuslR 2005, 390 m. abl. Anm. Gutmann; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 11 S 1303/04 - juris und Beschluss vom 18.03.2002 - 13 S 442/02 -, NVwZ-RR 2002, 779 sowie Urteil vom 17.08.2000 - 13 S 950/00 -, InfAuslR 2000, 476); bisher wird danach in der Rechtsprechung verlangt, dass sich der Familienangehörige zum Zweck der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung oder (mindestens) zum ernsthaften Betreiben des Zugangs zum Arbeitsmarkt im Bundesgebiet aufhält (OVG Münster a.a.O.) bzw. dass er von den beschäftigungsbezogenen Rechten "überhaupt Gebrauch machen will" (VGH Baden-Württemberg a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2006 - 11 LC 324/05

    Voraussetzungen der Ausweisung eines in Deutschland geborenen Türken gemäß § 53

    Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ermögliche ein Aufenthaltsrecht aber nur zum Zweck der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung oder zum ernsthaften Betreiben des Zugangs zum Arbeitsmarkt, er vermittle dagegen nicht ein Aufenthaltsrecht, ohne arbeiten zu wollen (vgl. ebenso OVG Münster, Beschl. v. 10.12.2004 - 18 B 2599/04 -, NVwZ-RR 2005, 572).

    Allerdings hatte der Senat noch im Beschluss vom 25. Juli 2005 in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und dem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 10.12.2004 - 18 B 2599/04 -, NVwZ-RR 2005, 572; ebenso Renner, AuslR, 8. Aufl., § 4 AufenthG Rdnr. 109) die Auffassung vertreten, dass ein türkischer Staatsangehöriger sich nicht auf Art. 7 Satz 1 ARB berufen könne, wenn er von den beschäftigungsbezogenen Rechten gar keinen Gebrauch machen wolle, sich also gar nicht konkret und ernsthaft um Arbeitsstellen im Bundesgebiet bewerbe.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2006 - 13 S 192/06

    Kein Verlust des Rechts aus EWGAssRBes 1/80 bei selbständiger Erwerbstätigkeit;

    In Reaktion auf das Urteil des EuGH in der Sache Cetinkaya hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen allerdings weiterhin die Auffassung vertreten, dass Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht nur zum Zwecke der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung oder zum ernsthaften Betreiben des Zugangs zum Arbeitsmarkt verleihe (vgl. Beschluss vom 10.12.2004 - 18 B 2599/04 -, InfAuslR 2005, 92).
  • VG Ansbach, 17.08.2009 - AN 19 K 08.02065

    Prozesskostenhilfe; Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Verurteilung zu

    Insoweit befindet sich die Kammer in Übereinstimmung mit der Kommentierung von Hailbronner (RNrn. 10 ff. zu Art. 7 ARB 1/80) und in Übereinstimmung mit wesentlichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 10.12.2004, 18 B 2599/04).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2005 - 18 A 4656/02

    Verwaltungsprozessrecht: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des

    Dessen bedarf es aber, weil Art. 7 ARB 1/80 nach der Senatsrechtsprechung - vgl. Senatsurteil vom 15. September 1998 - 18 A 4766/95 - vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 3. April 2001 - 18 B 204/00 -, NVwZ-RR 2001, 793 = EZAR 029 Nr. 15 und vom 10. Dezember 2004 - 18 B 2599/04 - nur ein Aufenthaltsrecht zu dem Zweck verleiht, eine Beschäftigung aufzunehmen oder zumindest ernsthaft anzustreben, nicht aber ein Aufenthaltsrecht ohne arbeiten zu wollen.
  • VG Düsseldorf, 08.04.2010 - 22 L 1420/09

    Zusammenleben häusliche Gemeinschaft Sicherung des Lebensunterhalts fehlerhafte

    vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-373/03 -, (Aydinli), Slg. 2005, S. 1-06181 = juris (Randnr. 29); BVerwG, Urteil vom 9. August 2007 - 1 C 47/06 -, BVerwGE 129, 162 ff. = NVwZ 2007, 1435 ff. = InfAuslR 2007, 431 ff. = juris (Randnr. 27); anders noch OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 18 B 2599/04 -, DVBl 2005, 323 f. = InfAuslR 205, 92 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2005 - 18 A 4406/02

    Anhörungsrügengesetz Gegenvorstellung Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Dessen bedarf es aber, weil Art. 7 ARB 1/80 nach der Senatsrechtsprechung - vgl. Senatsurteil vom 15. September 1998 - 18 A 4766/95 - vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 3. April 2001 - 18 B 204/00 -, NVwZ-RR 2001, 793 = EZAR 029 Nr. 15, vom 10. Dezember 2004 - 18 B 2599/04 - und vom 15. März 2005 - 18 A 4656/02 - nur ein Aufenthaltsrecht zu dem Zweck verleiht, eine Beschäftigung aufzunehmen oder zumindest ernsthaft anzustreben, nicht aber ein Aufenthaltsrecht ohne arbeiten zu wollen.
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