Rechtsprechung
ArbG München, 25.04.2013 - 18 Ca 1526/12 |
Verfahrensgang
- ArbG München, 25.04.2013 - 18 Ca 1526/12
- LAG München, 12.11.2013 - 6 Sa 508/13
- BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14
Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - regulierte …
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Endurteil des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom 25. April 2013 - 18 Ca 1526/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:. - LAG München, 12.11.2013 - 6 Sa 508/13
Einstandspflicht des Arbeitgebers für eine Pensionskassenversorgung
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.04.2013 - 18 Ca 1526/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.6 Sa 508/13 -6Er b e a n t r a g t: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom, 25.04.2013, Az.: 18 Ca 1526/12, in vollständig ausgefertigter Form zugestellt am 17.05.2013, wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 7.854,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 578, 40 seit 30.06.2004, aus 1.205,40 seit 30.06.2005, aus EUR 1.880,40 seit 20.06.2006, aus EUR 2.602,80 seit 30.06.2007, aus EUR 3.381,19 seit 30.06.2008, aus EUR 4.194,31 seit 30.06.2009, aus EUR 5.050,87 seit 20.06.2010, aus EUR 5.949,07 seit 30.06.2011, aus EUR 6.887,11 seit 30.06.2012, aus EUR 7.202,79 seit Zustellung der Klage, im Übrigen seit Zustellung der Berufungsbegründung zu bezahlen.
hilfsweise: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom, 25.04.2013, Az.: 18 Ca 1526/12, in vollständig ausgefertigter Form zugestellt am 17.05.2013, wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 2.618,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten seit Zustellung der Klage zu bezahlen.
weiterhin hilfsweise: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom, 25.04.2013, Az.: 18 Ca 1526/12, in vollständig ausgefertigter Form zugestellt am 17.05.2013, wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 1.745,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten seit Zustellung der Klage zu bezahlen.