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   VG Köln, 29.05.2017 - 18 K 3220/17   

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VG Köln, 29.05.2017 - 18 K 3220/17 (https://dejure.org/2017,68482)
VG Köln, Entscheidung vom 29.05.2017 - 18 K 3220/17 (https://dejure.org/2017,68482)
VG Köln, Entscheidung vom 29. Mai 2017 - 18 K 3220/17 (https://dejure.org/2017,68482)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Köln, 24.05.2017 - 18 L 1166/17
    Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 18 K 3220/17 - gegen Ziffer 1 und 2 des Entgeltgenehmigungsbescheides BK00-00-0000_E der Antragsgegnerin vom 6.2.2017 in Verbindung mit der darin in Bezug genommenen Anlage 5 insoweit anzuordnen, als darin für das Segment Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) höhere Entgelte (EUR/Trassenkilometer) festgesetzt werden, als diejenigen, die die Beigeladenen am 7.10.2016 (mit Änderung vom 11.11.2016) beantragt hatten und die in Spalte 2 der Anlage zu dem vorliegenden Rechtsschutzantrag ersichtlich sind, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage - 18 K 3220/17 - gegen Ziffer 1 und 2 des Entgeltgenehmigungsbescheides BK00-00-0000_E der Antragsgegnerin vom 6.2.2017 anzuordnen und vorläufig festzustellen, dass die Genehmigungsfiktion des § 46 Abs. 5 ERegG bis zur Entscheidung in der Hauptsache eingreift, hilfsweise dazu, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3220/17 gegen Ziffer 1 und 2 des Entgeltgenehmigungsbescheides BK00-00-0000_E der Antragsgegnerin vom 6.2.2017 anzuordnen und der Antragsgegnerin vorläufig aufzugeben, über den Antrag der Beigeladenen vom 7.10.2016 (mit Änderung vom 11.11.2016) nach Maßgaben des Gerichts erneut zu entscheiden, bis eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache getroffen wurde, hat keinen Erfolg.

    Die Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen Ziffer 1 und 2 erhobenen Klage 18 K 3220/17 sind bereits unzulässig, weil in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage zu erheben ist und mithin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein ein Antrag nach § 123 VwGO zulässig ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2017 - 13 B 720/17

    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels zur Regelung eines einstweiligen Zustands

    Mit ihrer am 7. März 2017 bei dem Verwaltungsgericht erhobenen und bislang nicht beschiedenen Klage (18 K 3220/17) und ihrem am 16. März 2017 zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sie sich gegen die den Beigeladenen als Betreiberinnen der mit Abstand größten Schienennetze in der Bundesrepublik Deutschland mit Beschluss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) vom 6. Februar 2017 in der berichtigten Fassung vom 13. Februar 2017 (BK ...) erstmals auf der Grundlage von §§ 45, 46 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082 ff.) für die Netzfahrplanperiode 2017/2018 erteilte Genehmigung der Entgelte und Entgeltgrundsätze für die Erbringung des Mindestzugangspakets im Sinne von Anlage 2 Nr. 1 zu den §§ 10 bis 14 ERegG, soweit diese das Marktsegment des Schienenpersonenfernverkehrs (SPFV) betrifft.
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